Die Bedeutung des Themas der Aufklärungsfehler wächst immer mehr, zumal die Regelungen im Gesetz hierzu auch recht klar gefasst sind. Man erhält trotzdem mittlerweile den Eindruck, dass ein Aufklärungsfehler in Arzthaftungssachen eine Art Auffangnetz geworden ist, wenn der Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht gelingt. Daher sollte die Aufmerksamkeit der Ärzte auch in diesem Punkt sehr hoch sein.
In dem betreffenden Fall musste das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 8.11.2012 darüber entscheiden, inwieweit ein Arzt auch bei Behandlungsalternativen aufklärungspflichtig ist (Az. 1 U 62/12). Zugrunde lag dem Fall der Sachverhalt, dass es zu einer Hüftoperation eine konservative Behandlungsalternative gab. Deren Chancen waren gleichwertig zu der Operation, obgleich ihr andere Risiken zugrunde lagen.
Das Gericht entschied, dass der Arzt den Patienten über die Alternative aufklären muss, da sie eine echte Alternative darstellt und somit für den Patienten eine Wahlmöglichkeit besteht. Dies ist auch nicht entbehrlich, wenn der vorbehandelnde Arzt, in diesem Fall ein Orthopäde, bereits eine Aufklärung bezüglich der konservativen Methode vorgenommen hat, da mit der Überweisung an ein Krankenhaus die Verantwortung für den Patienten vom überweisenden Arzt auf den Nachbehandler übergeht.
Praxistipp:
Gemäß § 630e BGB ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über gleichermaßen medizinisch indizierte Behandlungsalternativen aufzuklären. Dieses Urteil verdeutlicht, dass sich diese Aufklärungspflicht auch auf ein konservatives Vorgehen bezieht, wenn dies zur OP eine gleichwertige Therapiealternative darstellt.
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