Die Musterberufsordnung verbietet Ärztinnen und Ärzten die Beteiligung am assistierten Suicid. Doch nicht alle Landes Ärztekammern haben sich dem Wortlaut angeschlossen. Z.B. auch Bayern. Vergleichen Sie:Quer durch alle Parteien soll der assistierte Suicid , also Beihilfe zur Selbsttötung gesetzlich geregelt werden. Dabei beklagen Politiker, die 17 Berufsordnungen für Ärzte stellten einen “Flickenteppich” dar. Wie sieht das in Bayern aus ?
Es fallen zwei Dinge auf:
1. Bayern hat nicht ” gegendert” (PPP von “gendern” = beide Geschlechter nennen)
2. Bayern hat im § 16 das explizite Verbot der Beihilfe zur Tötung in den § 16 nicht übernommen, weil wir meinen, dass in § 1 alles Wesentliche enthalten ist.
Folge: Nach der Bayerischen Version kommt es, was immer der Gesetzgeber sich einfallen lässt zu keinem Konflikt zwischen Berufsordnung und Gesetz. Die Freiheit des ärztlichen Handelns bleibt erhalten. Deshalb hat sich der Bayerische Ärztetag auch gegen eine gesetzliche Regelung ausgesprochen: In § 1 und § 16 ist alles gesagt!