Das altbekannte Ersatzverfahren ist auch nach dem 1.1.2015 zu realisieren.
Entweder man lässt sich als Versicherter von seiner Kasse einen Versicherungsnachweis
auf Papier aushändigen ( manche Kassen machen hier allerdings die größten
Schwierigkeiten) oder die Praxis lässt sich eine Versichertenbescheinigung von
der Kasse faxen, die der Versicherte dann unterschreibt. Dieses Verfahren geht
durchaus auch nach dem 1. 1. 2015, und zwar, wie diverse Kassen ihren Versicherten mitgeteilt haben, auch im
Notfall. Es ist für Versicherte als auch für Ärzte umständlich. Mehr nicht. Jeder muss für sich entscheiden, ob er das in Kauf nehmen will. Es ist peinlich genug für die Protagonisten des eGK-Projektes, dass dieses gegen einen erklärten Widerstand von hunderttausenden Versicherten und Ärzten erzwungen werden muss.
Was ist ein Notfall? Wer entscheidet das? Jedenfalls nicht die Kasse. Die
Karte kann natürlich auch defekt sein, das Kartenterminal ebenfalls, auch dann
geht das Ersatzverfahren weiterhin. Wenn also ab 1.1.2015 kritische Bürger, die
von ihren Kassen ja jetzt schon unverschämt als "Verweigerer" in
ihrem Computer geführt werden, in die Praxen kommen, mit einem Ersatznachweis, und dieser Bürger, der immer pünktlich
seine Beiträge gezahlt hat eine akute Behandlung benötigt, kann die Praxis mit
Berufung auf die Äußerungen von Kassen und BMG ( "im Notfall werden Sie
natürlich behandelt") immer noch weiter im Ersatzverfahren abrechnen.
Reicht aus. Auch für veranlasste Leistungen. Es ist schließlich dann wie bisher ein Versicherungsnachweis,
der auch bei allen anderen Versicherungen denjenigen ausgestellt wird, die ihre
Beiträge gezahlt haben!
Insgesamt stellen wir aber fest,
dass es bei unserer Kritik an dem geplanten Medizinüberwachungsprojekt nicht in
erster Linie um die Karten an sich geht, sondern um die Kritik an der geplanten
monströsen „Telematikinfrastruktur“, da die darin gespeicherten Daten niemand
auf Dauer schützen kann.
Dr. Silke
Lüder
Zum
Ersatzverfahren: Quelle: Bundesmantelvertrag Ärzte ,Elektronische
Gesundheitskarte (Anlage 4a BMV-Ä)
2.3. Kann bei einer Notfallbehandlung, die mit einem
Abrechnungsschein nach Vordruckmuster 19 abgerechnet wird, die elektronische
Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, oder ist sie ungültig, ist die Abrechnung
im Ersatzverfahren nach Abs. 3 aufgrund der Angaben des Versicherten oder
der Angaben anderer Auskunftspersonen durchzuführen.
2.4. Kann bei der ersten Arzt-/Patientenbegegnung im Quartal die elektronische
Gesundheitskarte nicht verwendet werden, kommt ein Ersatzverfahren zur
Anwendung. Die elektronische Gesundheitskarte kann nicht verwendet werden,
wenn
2.4.1. der Versicherte darauf hinweist, dass sich die zuständige Krankenkasse
oder die Versichertenart geändert hat, die Karte dies aber noch nicht
berücksichtigt,
2.4.2. die Karte defekt ist,
2.4.3. das Kartenterminal / der Drucker defekt ist,
2.4.4. die Karte nicht benutzt werden kann, weil für Hausbesuche kein
entsprechendes Gerät zur Verfügung steht und keine bereits in der Arztpraxis
mit den Daten der elektronischen Gesundheitskarte vorgefertigten Formulare
verwendet werden können.
3.
Datenangaben im Ersatzverfahren
Im Ersatzverfahren sind – auf Grund von Unterlagen in der Patientendatei oder
von Angaben des Versicherten – folgende Daten zu erheben: Die Bezeichnung der
Krankenkasse, der Name und das Geburtsdatum des Versicherten, die
Versichertenart, die Postleitzahl des Wohnortes und nach Möglichkeit auch die
Krankenversichertennummer. Diese Daten sind bei der Abrechnung und der
Ausstellung von Vordrucken anzugeben
Hinweis: Hier geht es um eine Meinungsäußerung, nicht um eine juristische Beratung