Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Patient, der einen im Krankenhaus angestellten Arzt wegen eines möglichen Behandlungsfehlers verklagt, kein Anrecht darauf hat, die Privatadresse des verklagten Arztes zu erfahren (Kurzmittelung hier: (Az.: VI ZR 137/14)).
Im in der Rede stehenden Prozeß hatte ein Patient eine Klage zunächst nicht zustellen können, da er den Namen des Arztes nicht richtig angegeben hatte. Er hatte die Klage an die Anschrift der Klinik geschickt. Nach der Korrektur des Namens war die Klage – erneut an die Adresse der Klinik gerichtet – dann erfolgreich zugestellt worden. Dennoch verlangte der Kläger die Bekanntgabe der Privatadresse des Arztes. Das beteiligte Amtsgericht wies dies in erster Instanz ab. Das Landgericht gab der Klage in der zweiten Instanz statt, unter der Argumentation, das spezielle Arzt/Patient-Verhältnis lasse sich nicht mit dieser Form der Anonymität vereinbaren. Nun hat der u.a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof – in seiner immer wieder unter Beweis gestellten Weisheit – entschieden, dass eine Zustellung an die Klinik ausreichend sei und die Privatadresse des Arztes nicht herausgegeben werden muss.
Diese Entscheidung ist meiner Meinung nach sicher richtig und angemessen. Dem Zweck des Verfahrens steht es nicht entgegen, dass die Klage an die Klinikadresse geschickt wird. Sie ist so zustellbar. Und dieses Vorgehen ist auch üblich. Es nennt auch kein Gutachter im Gerichtsverfahren je seine Privatadresse. Er sagt immer: „Mein Name ist Johann Mustermann, zu laden über die Gutachtenpraxis Am Hauptbahnhof“. Und das ist auch in Ordnung so.
Der Bundesgerichtshof argumentiert, dass die Beklagte die Klinik ist und diese gemäß Datenschutzbestimmungen nicht berechtigt ist, Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, ohne Zustimmung weiterzuleiten. Die Privatadresse des Arztes ist für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden und dürfe für andere Zwecke eben nicht weiter gegeben werden.
Diese Begründung ist natürlich recht formalistisch. In der Abwägung der Rechtsgüter wird es aber eine erhebliche Rolle gespielt haben, dass in bestimmten Verhältnissen die Gefahr einer unangemessenen Belästigung oder Verfolgung erhöht ist, und es nicht angemessen wäre, die Familie und das Privatleben des Arztes dieser Gefahr auszusetzen, ohne dass für das eigentlich geführte Verfahren irgend ein Nutzen entsteht.
Es ist ja auch so, dass ein Stalking-Opfer den Stalker verklagen kann, und die Privatadresse des Stalking-Opfers nicht in den Akten erscheinen muss. Die Korrespondenz kann über den Rechtsanwalt des Stalking-Opfers geführt werden. Das entscheidende ist ja, dass eine ladungsfähige Adresse genannt wird. Das kann aber in begründeten Fällen auch die Dienstadresse oder die Adresse des Rechtsanwaltes sein. Dies ist wie gesagt nicht die Argumentation des Bundesgerichtshofes, der sich lediglich auf den Datenschutz beruft. Aber es ist wahrscheinlich der Grund für diese Abwägung…
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