Professionelle Klinik-Praxis-Kooperation mit Nutzen für alle Beteiligten Eine gezielte und professionelle Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten im Hinblick auf die Einweisung von Patienten bietet Krankenhausabteilungen deutliche Vorteile: – gesteigerte Therapiequalität durch eine optimierte Vorbereitung der eingewiesenen Patienten, – geringere administrative Belastung durch etablierte Informationsroutinen, – Erhöhung der Arbeitsproduktivität. Aber auch die einweisenden Ärzte „gehen nicht leer […]
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Wissenschaftsverlage verlieren vor Bundesgericht gegen ETH-Bibliothek
Die Grossverlage Elsevier, Springer und Georg Thieme haben 2011 gegen die ETH Zürich bzw. die ETH-Bibliothek Klage beim Handelsgericht Zürich eingereicht. Sie wollten den bereits seit vielen Jahren existierenden Dokumentenlieferdienst der ETH gerichtlich verbieten lassen. Sie sahen ihr Urheberrecht verletzt. Die Wissenschaftsverlage verlieren nun in allen Punkten vor Bundesgericht in Lausanne. Der Dokumentenlieferdienst der ETH ist rechtlich zulässig und kann weiterbetrieben werden.
Die Wissenschaftsverlage Elsevier, Springer und Georg Thieme wollten den langjährigen Dokumentenlieferdienst der ETH-Zürich verbieten lassen, damit die Hochschule gezwungen würde die Online-Publikationen bei den Verlagen lizenzieren („kaufen“) zu müssen. Sie wollten mehr Geld aus dem vorhanden Fachzeitschriftenangebot herausholen. Die Forschenden wären eingeschränkt worden. Wohlgemerkt, es geht um Forschungsartikel, die von den Forschern den Verlagen gratis zur Verfügung gestellt und gratis kontrolliert (peer reviewed) wurden.
Erfleulicherweise sah das Bundesgricht keine rechtlichen Probleme beim Dokumentenlieferdienst der ETH. Diese Klage zeigt, dass das Wohl der Wissenschaft bei den Grossverlagen nicht an oberster Stelle steht. Es lässt sich vielmehr eine wissenschaftsbehindernde Haltung erkennen.
Die ETH-Zürich hält fest,
dass im vorliegenden Fall die Interessen von Wissenschaft, Forschung und Lehre gegenüber den kommerziellen Interessen einiger Verlage die Oberhand behalten haben. Die Standhaftigkeit der ETH Zürich hat auf diese Weise einen nicht unbedeutenden Beitrag zur Sicherung des Wissenschaftsstandortes Schweiz beigetragen.
Quellen:
- NZZ, 18.12.2014
- Bundesgerichtsurteil, 28.11.2014
- ETH, 18.12.2014