Wenn Sie wirklich inspirierende Fortbildungsmöglichkeiten suchen, um sich unternehmerisch weiter zu entwickeln, dann laden wir Sie ein, sich einmal unser Seminarprogramm 2015 genauer anzuschauen. Insbesondere möchten wir Sie hinweisen auf unsere Zahnarzt-Seminare, die wir auch 2015 wieder gemeinsam mir unserem … Weiterlesen
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Das schöne neue Bild von HIV
Mit der Behandelbarkeit der HIV-Infektion hat sich auch das Bild von Menschen mit HIV verändert, etwa in Aufklärungskampagnen. Doch wie authentisch sind diese Darstellungen eines „ganz normalen“, fast gesunden Lebens?
Behandlung von Atemnot, Angst und Depression
Bild:photographees.eu/fotoliaEs gibt eine Reihe von Behandlungsmöglichkeiten gegen Atemnot, Angst und Depression für Patienten mit schweren Lungenerkrankungen. Dazu gehören medikamentöse, aber auch zum Teil einfache aber wirksame nichtmedikamentöse Ansätze. Allem voran ist es wichtig, dass bei Patienten mit schwerer COPD, Lungenfibrose
Pressekonferenz zum eCard-Prozeß in Düsseldorf: Die Patienten sollen keine Kartenfotos einschicken!
Im Anschluß an die Urteilsverkündung im eGK-Prozeß vor dem Sozialgericht fand in Düsseldorf die Pressekonferenz zum Prozeß zur eGK statt.
Veranstalter waren die Versichertenorganisation Neuanfang und die IPPNW.
Teilnehmer: Wolfgang Linder, Kommittee für Grundrechte und Demokratie; Silke Lüder, Bündnis “Stopp die eCard”, Jan Kuhlmann, Rechtsanwalt des Versichertenklägers; Kathrin Vogler, MdB der Linken und Md Gesundheitsauschusses des Bundestags. Moderatorin: Elke Steven, Grundrechtekommittee.
Rechtsanwalt Jan Kuhlmann trug vor, dass es nach der Klageabweisung durch das SG Düsseldorf neben der Berufung, die zum LSG in Essen führe, auch die Möglichkeit der Sprungrevision direkt zum Bundesverfassungsgericht gebe, wenn die Gegenseite (hier die Krankenkasse des klagenden Versicherten) zustimme. Eine solche Zustimmung sei durchaus denkbar, da die Kasse, wie einige andere Kassen offenbar auch, selbst kein sonderliches Interesse an der eGK habe, sondern sich durch anhängige IT-und weitere Verpflichtungen in ihrer Autonomie möglicherweise eher behindert sieht. Schließlich seien die Kassen auch wider Willen durch die Gesetzgebung 2010 und 2011 verpflichtet worden, 10% bzw. dann 70% der Mitglieder mit der eGK auszustatten (wie Vogler später ergänzte).
Grundsätzlich kann nach Kuhlmann nur das BVerfG die Gesetzesgrundlagen der eGK ändern, so dass am Ende eine Verfassungsklage stehen muß.