Uniklinika als Veränderungsmotor für die Versorgungslandschaft

Ein Beitrag von Ralf Heyder, Generalsekretär des Verbands der Deutschen Universitätsklinika (VUD). Die Versorgungsstrukturen in Deutschland sind nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Doch wer Reformen vorantreiben will, bekommt es mit regulatorischen, finanziellen und politischen Hürden zu tun, die einen echten Strukturwandel verhindern. Universitätsklinika können eine zentrale Rolle als „Veränderungsmotoren“ spielen. Sie haben die […]

Kurz & Knapp: 31. ATT, Weltraumrecht, 10 Astronominnen & mehr

31. ATT, Europas größte Astronomie-Messe am Samstag, den 30. Mai 2015 in Essen, NRW: Der ATT ist eine Messe speziell für Amateurastronomen. Er ist die größte Veranstaltung dieser Art in Europa. Hier können Sie sowohl die neuesten Teleskope und jegliches Zubehör, als auch Gebraucht- und Selbstbauinstrumente bewundern sowie mit den Herstellern und erfahrenen Amateuren Erfahrungen austauschen. Der ATT bietet aber auch eine Plattform, auf welcher sich Volkssternwarten und Vereine der Öffentlichkeit präsentieren. http://att-essen.de/ Twitter-Hashtag: #ATT2015 ———————————————————— Brauchen wir Denkmalschutz aufweiter

Von Jenner bis Tonegawa – die Immunologie und ihre Protagonisten

Wie sich die Immunantwort des menschlichen Körpers erklären und beeinflussen lässt. Die Beschäftigung mit dem menschlichen Immunsystem spielt eine zentrale Rolle in der Medizin. Der Hinweis auf die körpereigene Abwehr, die aus der Balance geraten ist, ist ein Standardsatz beim Arztbesuch. Wir stellen uns mit kriegerischen Metaphern vor, wie Bakterien, Viren und Pilze erkannt und […]

E-Health-Gesetz muss den Weg für Telemedizin ebnen

Die Einführung telemedizinischer Dienste muss mit dem geplanten E-Health-Gesetz deutlich vorangetrieben werden. Das fordert der Digitalverband BITKOM anlässlich der heutigen Sitzung des Bundeskabinetts, in der der Regierungsentwurf für das E-Health-Gesetz beraten wird. Nach jetzigem Stand soll lediglich die telemedizinische Befundung von Röntgenaufnahmen in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden. „Es gibt aber viele weitere telemedizinische Leistungen, etwa zur Schlaganfallversorgung oder bei Diabetes, die die Gesundheitsversorgung mit einfachen technischen Mitteln verbessern und zugleich Kosten sparen können“, sagt Dr. Pablo Mentzinis, Bereichsleiter Public Sector beim BITKOM. Gerade in ländlichen Regionen, in denen schon heute Ärztemangel herrscht, seien sogenannte Telekonsile sinnvoll. Dabei wird der behandelnde Hausarzt durch einen zugeschalteten Spezialisten unterstützt. „Warum das Gesetz nur die Röntgenkonsile regelt und nicht auch andere radiologische Befundungen, die sich ebenfalls gut für Telekonsile eignen, bleibt unklar“, so Mentzinis. „In Zeiten des demographischen Wandels müssen die Chancen, die solche Anwendungen bieten, konsequent ergriffen werden.“ Schon 2012 hat die Politik Kassen und Ärzte aufgefordert, sich darüber zu verständigen, welche telemedizinischen Leistungen künftig als Regelleistungen der GKV erstattungsfähig sein sollen. Bisher hat es dabei jedoch keine Fortschritte gegeben. Nun will sich das Gesundheitsministerium selbst stärker als bisher in den Entscheidungsprozess zwischen Krankenkassen und Ärzteschaft einschalten. Der BITKOM sieht im Regierungsentwurf zum E-Health-Gesetz deutliche Verbesserungen für die Patienten. An wichtigen Punkten bleibt der Entwurf jedoch hinter den Möglichkeiten zurück. So ist unklar, wie ein gemeinsames Gesundheitsnetz geschaffen werden soll. Parallelstrukturen, wie sie in der Vergangenheit von der Kassenärztlichen Vereinigung, dem Hausärzteverband und anderen Einrichtungen der Selbstverwaltung aufgebaut wurden, bleiben erhalten und die Nutzung wird für eine Übergangszeit sogar noch finanziell gefördert. „Wir brauchen aber schnellstmöglich ein gemeinsames Netz für das Gesundheitswesen. Nur so können wichtige Informationen zur Behandlung von Patienten verlässlich und sicher ausgetauscht werden“, betonte Mentzinis. Wichtige Verbesserungen gibt es beim Medikationsplan. Der Plan soll dem Arzt bei Patienten, die mindestens drei Arzneimittel einnehmen, einen Überblick verschaffen und so helfen, unerwünschte Wechselwirkungen auszuschließen. Dass der Übergang vom Papierplan zur tagesaktuellen elektronischen Übersicht nun im Gesetz verbindlicher geregelt ist, begrüßt der BITKOM. „Das kann diesem wichtigen Projekt, das jedes Jahr tausende von Menschenleben retten wird, zum Erfolg verhelfen“, so Mentzinis. „Es muss aber auch sichergestellt werden, dass das Gesundheitsnetz zügig aufgebaut wird, damit sich die behandelnden Ärzte darauf verlassen können, dass der Medikationsplan vollständig und richtig ist.“ Presseinformation des Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. Mehr Infos dazu auch im BITKOM-Blog: http://digitalewelt.org/content/e-health-gesetz-besser-aber-noch-nicht-gut-genug

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BSG-Urteil: Vorgehensweise des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Listung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte rechtmäßig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer aktuell getroffenen Entscheidung bestätigt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) berechtigt ist, einem Medizinprodukt seine Verordnungsfähigkeit wieder abzusprechen, ohne dabei an die Vorgaben von Verwaltungsverfahren gebunden zu sein (Az.: B 6 KA 14/14 R). Nach mehrjährigem Rechtsstreit um die Streichung eines Mittels gegen Kopflausbefall (Jacutin® Pedicul Fluid) aus der Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte war damit die Revision des G-BA gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 7 KA 119/11 KL) erfolgreich. „Der 6. Senat des BSG hat ein für unsere Arbeit sehr wichtiges Grundsatzurteil gefällt. Nun besteht Klarheit, dass für die Herausnahme eines Medizinprodukts aus der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte nicht die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts maßgeblich sind“, sagte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA heute in Berlin. Der G-BA hatte im Jahr 2008 Jacutin® Pedicul Fluid in die Liste verordnungsfähiger Medizinprodukte aufgenommen. Eine Überprüfung ergab im Jahr 2010 jedoch, dass zwischenzeitlich andere, zweckmäßigere und wissenschaftlich besser belegte Behandlungsmöglichkeiten verordnungsfähig waren. Der G-BA beschloss deshalb, das Medizinprodukt aus der Arzneimittel-Richtlinie zu streichen. Gegen den Aufhebungsbescheid klagte der Hersteller des Medizinprodukts, die Firma Almirall Hermal GmbH. Medizinprodukte sind im Rahmen der Arzneimittelversorgung grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Der G-BA hat die Aufgabe, in einer Art „Positivliste“ festzulegen, in welchen Fällen Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung ausnahmsweise einbezogen und damit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können. Hintergrund – Medizinprodukte in der Arzneimittelversorgung Die Regelungskompetenz des G-BA in Bezug auf Medizinprodukte im Bereich der Arzneimittelversorgung bezieht sich lediglich auf einen sehr kleinen Teil der im Medizinproduktegesetz (MPG) genannten Medizinprodukte, nämlich auf Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte (nach § 3 Nr. 1 oder 2 des MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Diese Produkte unterscheiden sich jedoch von Arzneimitteln, da sie ihre Hauptwirkung vorwiegend auf physikalischem Wege entfalten, während Arzneimittel pharmakologisch, metabolisch oder immunologisch wirken. In der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA ist festgelegt, wann ein Medizinprodukt medizinisch notwendig ist und in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Die nach der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähigen Medizinprodukte sind abschließend in einer Übersicht als Anlage V der Richtlinie aufgeführt. Hersteller von Medizinprodukten können beim G-BA Anträge zur Prüfung auf Aufnahme ihrer Produkte in die Anlage V stellen, über die – sofern sie ausreichend begründet sind – innerhalb von 90 Tagen entschieden werden muss. Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses

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Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte

Die Begründung und Durchführung einer weltweiten Auslandskrankenversicherung ist keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Betriebskrankenkassen dürfen daher nicht mit privaten Versicherungsunternehmen den Auslandskrankenversicherungsschutz ihrer Mitglieder vertraglich regeln. Dies entschied in zwei heute veröffentlichten Urteilen der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Betriebskrankenkassen schlossen Gruppenversicherungsverträge Im Jahre 2007 schlossen die R + V Betriebskrankenversicherung und die Betriebskrankenkasse PricewaterhouseCoopers – sowie über 20 weitere Betriebskrankenkassen – jeweils mit privaten Versicherungsunternehmen Gruppenversicherungsverträge über einen Auslandskrankenversicherungsschutz ihrer Mitglieder. Dieser umfasste die bei Urlaubs- oder beruflich bedingten Reisen im Ausland entstandenen Kosten für die medizinische Behandlung sowie – unter anderem – für Arzneimittel, Rettungsdiensttransporte und den Rücktransport. Bundesversicherungsamt beendet diese Ausweitung des Versicherungsschutzes Nach umfangreichen Prüfungen der Wirtschaftlichkeit teilte das Bundesversicherungsamt mit, dass es diese Ausweitung des Versicherungsschutzes nicht weiter dulden werde und verpflichtete schließlich im Jahr 2012 bzw. 2013 die beiden Betriebskrankenkassen, die Verträge über den Auslandskrankenversicherungsschutz zu beenden. Für die erfolgte Ausweitung des Versicherungsschutzes im Ausland gebe es keine gesetzliche Grundlage. Deckungslücken bei Auslandsbehandlungen lägen in der Eigenverantwortung der einzelnen Versicherten. Die Krankenkassen hätten kein Leistungserfindungsrecht. Die Betriebskrankenkassen könnten zwar als Vermittler einer privaten Zusatzversicherung tätig werden. Mit der streitigen Vereinbarung seien die Krankenkassen hingegen selbst Vertragspartner geworden. Die aufsichtsrechtliche Tolerierungspraxis habe das Bundesaufsichtsamt zum 1. Januar 2013 insgesamt aufgegeben. Gegen diese aufsichtsrechtliche Maßnahmen erhoben die R + V Betriebskrankenversicherung und die Betriebskrankenkasse PricewaterhouseCoopers Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht. Sie vertreten die Auffassung, dass der Auslandskrankenversicherungsschutz eine zugelassene Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Jedenfalls sei der Gesetzeswortlaut entsprechend auszulegen. Darüber hinaus sei es unverhältnismäßig, die aufsichtsrechtliche Duldungspraxis zu beenden, ohne den Krankenkassen die Möglichkeit zu geben, den Wirtschaftlichkeitsnachweis zu erbringen. Pro versicherter Person falle lediglich eine Jahresbetrag von weniger als 4 € an. Landessozialgericht bestätigt aufsichtsrechtliches Verbot Das für aufsichtsrechtliche Streitigkeiten erstinstanzlich zuständige Landessozialgericht in Darmstadt gab dem Bundesversicherungsamt Recht. Die gesetzlichen Krankenkassen seien für einen weltweiten kostenlosen Auslandskrankenversicherungsschutz gesetzlich nicht ermächtigt. Die Verträge seien daher eine unzulässige Erweiterung des gesetzlichen Aufgabenbereiches. Die gesetzlichen Krankenkassen dürften die Beiträge ihrer Mitglieder nur für ihre gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben verwenden. Diese Aufgaben würden die Absicherung der Versicherten gegen Krankheit bei Aufenthalt im Ausland nur in sehr begrenztem Umfang umfassen. So hätten die Versicherten Ansprüche aus dem Sozialkoordinationsrecht der Europäischen Union sowie aus zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Insoweit hätten die gesetzlichen Krankenkassen unter anderem die europäische Krankenversicherungskarte sowie die nötigen Informationen für die Versicherten bereitzustellen. Ferner seien bestimmte Kostenerstattungsansprüche für Gesundheitsdienstleistungen im EU-Ausland gesetzlich vorgeschrieben. Ferner könnten die Krankenkassen ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungen vermitteln. Darüber hinaus sei der Auslandskrankenversicherungsschutz hingegen nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. (AZ L 1 KR 337/12 KL und L 1 KR 17/14 KL – Die Revision wurde nicht zugelassen. Presseinformation des Landessozialgerichts Hessen

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Behandlungsfehler-Begutachtung der Medizinischen Dienste: Trend zu mehr Vorwürfen hält an

14.663 Behandlungsfehlervorwürfe haben die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) 2014 begutachtet. In jedem vierten Fall bestätigten die Gutachter den Verdacht der Patienten. Das geht aus der Jahresstatistik der Behandlungsfehler-Begutachtung hervor, die heute in Berlin vorgestellt wurde. Der Medizinische Dienst fordert einen offenen Umgang mit Fehlern und eine neue Sicherheitskultur. „Die Zahl der begutachteten Behandlungsfehlervorwürfe ist anhaltend hoch – insoweit können wir als Medizinischer Dienst keine Entwarnung geben“, sagt Dr. Stefan Gronemeyer, Leitender Arzt und stellvertretender Geschäftsführer des MDS. Im Jahr 2014 gingen die MDK-Gutachter in 14.663 Fällen einem Behandlungsfehlervorwurf nach. Das ist knapp mehr als im Jahr zuvor mit 14.585 Fällen. Ebenso stieg die Zahl der bestätigten Fehler mit 3.796 Fällen leicht an (2013: 3.687.) „Auch bei größter Sorgfalt passieren Fehler im Krankenhaus, in der Arztpraxis und in der Pflege. Uns geht es um einen offenen Umgang mit Fehlern, damit die Patienten entschädigt werden. Zudem müssen die Fehler systematisch analysiert werden, damit sie in Zukunft vermieden werden können. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche Umstände zum Fehler geführt haben.“ Knapp zwei Drittel der Behandlungsfehlervorwürfe betrafen Behandlungen in Krankenhäusern. Ein Drittel bezog sich auf Vorwürfe gegen einen niedergelassenen Arzt. Die meisten Behandlungsfehlervorwürfe bezogen sich jedoch auf chirurgische Eingriffe. 7.845 Fälle stehen in direktem Zusammenhang mit Operationen. „Dies hat nach unserer Erfahrung damit zu tun, dass bei einem postoperativen Behandlungsverlauf, der nicht den Erwartungen entspricht, der Verdacht auf einen Behandlungsfehler nahe liegt, während Fehler bei der Medikation von Patienten oft nicht wahrgenommen werden“, erläutert Prof. Dr. Astrid Zobel, Leitende Ärztin des MDK Bayern. In der aktuellen Statistik der MDK-Gemeinschaft standen 7.845 Fälle in direktem Zusammenhang mit einem operativen Eingriff. Ein Behandlungsfehler wurde in 24,3 % der Fälle gutachterlich festgestellt. Die höchste Quote an bestätigten Behandlungsfehlern findet sich jedoch nicht in der Chirurgie. Am häufigsten wurde ein Fehlervorwurf in der Pflege bestätigt (57,8 % von 590 Fällen), gefolgt von der Zahnmedizin mit 39,2 % von 1.419 Fällen, der Allgemeinchirurgie mit 27,5 % von 1.642 Fällen sowie der Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit 27,0 % von 1.144 Fällen. „Die Zahlen der MDK-Gemeinschaft spiegeln jedoch nicht die Behandlungsqualität wider, da sie nicht die Gesamtzahl der Behandlungen und Behandlungsfehler repräsentieren. Zudem ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, weil Fehler zum einen nicht immer als solche zu Tage treten und somit weder für Patienten noch für Behandler erkennbar sind. Zum anderen sind Patienten vermutlich oft nicht in der Lage oder können sich nicht entschließen, einem Fehlerverdacht nachzugehen“, macht Zobel deutlich. Der Medizinische Dienst weist ausdrücklich auf vielfältige Möglichkeiten der Fehlervermeidung hin. Dies verdeutlichte auch der Leiter Patientensicherheit beim MDS, PD Dr. Max Skorning, am Beispiel der „Never Events“. Dies sind Ereignisse, die einerseits folgenschwer und andererseits sehr gut vermeidbar sind. „Wenn zum Beispiel bei Operationen immer eine standardisierte OP-Checkliste genutzt wird, dann kann einfach verhindert werden, dass offensichtliche Probleme und bekannte Risiken im Einzelfall übersehen werden. Besteht eine solche Routine nicht, dann liegt es nahe, dass doch folgenschwere Fehler aufgrund von Verwechslungen oder Missverständnissen geschehen können. Daher ist die Auswertung der „Never Events“ ein sehr wertvoller Ansatz zur Prävention“, erläutert Skorning. 2014 stellten die MDK-Gutachter bundesweit 209 „Never Events“ fest. Um besser aus Fehlern lernen zu können, sollten Beispiele aus dem Ausland aufgegriffen und alle erkannten Behandlungsfehler auch in Deutschland registriert werden. Hintergrund Spezielle Gutachterteams prüfen in den MDK Vorwürfe von Behandlungsfehlern. Die Gutachter gehen dabei der Frage nach, ob die Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard abgelaufen ist. Liegt ein Behandlungsfehler vor, wird außerdem geprüft, ob der Schaden, den der Patient erlitten hat, durch den Fehler verursacht worden ist. Nur dann sind Schadensersatzforderungen aussichtsreich. Auf der Basis des MDK-Gutachtens kann der Patient entscheiden, welche weiteren Schritte er unternimmt. Die MDK-Begutachtung umfasst neben der Beurteilung von Fehlern in der Medizin auch Fehler in der Zahnmedizin und Pflege. Gesetzlich Versicherten entstehen durch die Begutachtung keine zusätzlichen Kosten. Beauftragt werden die MDK durch die Krankenkassen. Pressemitteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

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Die etwas andere Liebes-geschichte

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Gabi, 47 Jahre und Lars, 45 Jahre, kündigten sich Anfang des Jahres bei Vitos Kalmenhof an. Ihre Hochzeitsreise sollte nach Idstein gehen. Denn sie haben sich bei uns im Kalmenhof kennengelernt. Nach einigen Telefonaten waren sie im Mai dann wirklich da. Wie sich gleich herausstellte allerdings nicht auf Hochzeitsreise: „Das mit dem Heiraten hat doch […]