Die Gesetzentwürfe zum Assistierte Suizid (A.S.) unterscheiden sich ganz erheblich. Ich habe mir die mal genau angesehen und eine tabellarische Übersicht erstellt:
Da wird vieles klarer:
Gesetzentwurf | Brand et al | Reimann/Hintze et.al | Dörfler/Sensburg | Künast /Sitte et al. |
Verbot von A.S. | Nein | Nein | Ja | Nein |
Verbot gewerbsmäßig A.S. | Ja | Ja | Entf. | +/- |
Hilfs Personen | Nächste Angehörige, oder Nahestehende | Nur Ärzte | Entf. | Ärzte und Mitarbeiter z.B von Hospizen nach Rücksprache mit Arzt |
Monitoring | Nein | Nein | Entf. | Evaluation nach vier Jahren |
Reichweitenbegrenzung | Nein | Ja(..“unheilbare Erkrankung zum Tode führt“) | Entf. | nein |
Bedingungen | Nein | Volljährig, einwilligungsfähig, | Entf. | SelbstbestimmtFrist 14 TgBeratungspflicht,
Dokumentationspflicht
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Sonstiges | Entf. | BGB Verankerung, ärztliche Beratung, Unumkehrbarkeit, zweiter Arzt, Arzt freiwillig, | Entf. | Ausdrückliches Verweigerungsrecht für Ärzte,Berufsrecht wird explizit als ungültig erklärt |
Ganz entscheidend ist die Reichweitenbegrenzung. Das heißt, gilt nur bei zum Tode führenden Erkrankungen. Ist diese Begrenzung nicht gegeben, fallen alle Suizide unter diese Regelung und das ist die überwiegende Mehrzahl : 73 % der Nachfragen nach Ass.Suizide sind Bilanzsuizide und nicht , wie uns die öffentliche Diskussion glauben machen will, wegen unerträglicher Schmerzen. Prominente Beispiele: Gunter Sachs, Udo Reiter.