Gesetzentwürfe zum Assistierten Suizid.Schauen wir genau hin!

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Die Gesetzentwürfe zum Assistierte Suizid (A.S.) unterscheiden sich ganz erheblich. Ich habe mir die mal genau angesehen und eine tabellarische Übersicht erstellt:

Da wird vieles klarer:

Gesetzentwurf Brand et al Reimann/Hintze et.al Dörfler/Sensburg Künast /Sitte et al.
Verbot von A.S. Nein Nein  Ja Nein
Verbot gewerbsmäßig A.S. Ja Ja Entf. +/-
Hilfs Personen Nächste Angehörige, oder Nahestehende Nur Ärzte Entf. Ärzte und Mitarbeiter z.B von Hospizen nach Rücksprache mit Arzt
Monitoring Nein Nein Entf. Evaluation nach vier Jahren
Reichweitenbegrenzung Nein Ja(..“unheilbare Erkrankung zum Tode führt“) Entf. nein
Bedingungen Nein Volljährig, einwilligungsfähig, Entf. SelbstbestimmtFrist 14 TgBeratungspflicht,

Dokumentationspflicht

 

Sonstiges Entf. BGB Verankerung, ärztliche Beratung, Unumkehrbarkeit, zweiter Arzt, Arzt freiwillig, Entf. Ausdrückliches Verweigerungsrecht für Ärzte,Berufsrecht wird explizit als ungültig erklärt

Ganz entscheidend ist die Reichweitenbegrenzung. Das heißt, gilt nur bei zum Tode führenden Erkrankungen. Ist diese Begrenzung nicht gegeben, fallen alle Suizide unter diese Regelung und das ist die überwiegende Mehrzahl : 73 % der Nachfragen nach Ass.Suizide sind Bilanzsuizide und nicht , wie uns die öffentliche Diskussion glauben machen will, wegen unerträglicher Schmerzen. Prominente Beispiele: Gunter Sachs, Udo Reiter.