KKH fordert stärkeren Fokus auf Qualität in der Pflege

Die KKH Kaufmännische Krankenkasse beurteilt das heute im Bundeskabinett verabschiedete Pflegestärkungsgesetz II als weiteren wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Begrüßt wird vor allem der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, mit dem eine gerechtere Verteilung der Leistungen ermöglicht wird. Durch die mit dem Gesetz einhergehende Erhöhung des Beitrags zur Pflegeversicherung soll das erweiterte Leistungsangebot für Pflegebedürftige und Pflegende finanziert werden. „Allerdings führen höhere Ausgaben nicht automatisch zu einer besseren Qualität der Pflege“, so Ingo Kailuweit, Vorstandschef der KKH. Auswertungen der KKH dokumentieren diverse Pflegemängel, die auf unzureichende Sturzprophylaxe in Heimen, mangelnde Kommunikation zwischen Pflegepersonal und behandelnden Ärzten oder fehlende Zeitressourcen zurückzuführen sind. „Diese Ergebnisse zeigen, dass die Latte für Qualitätskriterien in der Pflege noch immer viel zu niedrig hängt“, sagt Kailuweit. „Es kann nicht sein, dass Pflegekassen viel Geld für schlechte Pflege zahlen müssen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Pflege.“ Handlungsbedarf für mehr Qualität in der Pflege sieht der KKH-Chef beispielsweise bei der Verbesserung des bisherigen Benotungssystems von Pflegeheimen. Dieses sollte auf echte Transparenz zielen − durch eine realistische Benotung von Pflegeheimen mit verbindlichen Prüfkriterien. „Verzerrungen bei der Benotung von Pflegeeinrichtungen, wie in der Vergangenheit geschehen, darf es zum Schutz der Pflegebedürftigen künftig nicht mehr geben“, fordert Ingo Kailuweit. „Nur wenn geleistete Pflegequalität auch transparent und real bewertet wird, führt das zu Anreizen für Pflegeeinrichtungen, dauerhaft eine hohe Pflegequalität zu liefern.“ Pressemitteilung der KKH Kaufmännische Krankenkasse Hannover

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Pflegereform: Fünf Pflegegrade erfassen Lage Betroffener besser – Keine finanzielle Schlechterstellung für Pflegebedürftige

Die AOK Baden-Württemberg befürwortet ausdrücklich die fünf neuen Pflegegrade der heute (12.08.2015) von der Bundesregierung beschlossenen zweiten Stufe der aktuellen Pflegereform. „Damit wird endlich die Ungleichbehandlung von Menschen mit körperlichen Beschwerden und kognitiven Einschränkungen aufgehoben“, so Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg, dazu in Stuttgart. Positiv sei auch, dass durch die Umstellung kein Leistungsberechtigter schlechter gestellt werde. In dieser zweiten Stufe der Pflegereform, die in zwei Schritten zum 1. Januar 2016 und zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, ragt aus Sicht der Südwest-AOK der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff mit seinem umfassenden Verständnis von Pflegebedürftigkeit heraus. Pflegerische Betreuung stehe jetzt gleichrangig neben körperbezogenen Maßnahmen. Die fünf neuen Pflegegrade erfassen den Bedarf Pflegebedürftiger wesentlich genauer, denn künftig werde für die Einstufung der Grad der Selbständigkeit gemessen und nicht mehr die Zeit, die zur Pflege der jeweiligen Person notwendig sei. Durch die Einteilung in nun fünf Grade (statt bisher drei Stufen) wird kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt. Hier gilt der Besitzstandsschutz: Alle Pflegebedürftigen erhalten weiter ihre Leistungen, viele höhere als bisher. Bereits mit der zu Beginn des Jahres in Kraft getretenen ersten Stufe der Pflegereform seien richtige Ansätze auf den Weg gebracht worden. Als richtigen Schritt bewertet Hermann die Dynamisierung der Pflegeversicherungsleistungen, die seit Anfang des Jahres gilt. Aber auch hier sei weiterhin eine gesetzlich festgelegte und regelmäßige „Preisanpassung“ erforderlich, damit der Wert der Leistungen zumindest stabil bleibe. Die Leistungsausgaben für die Pflegeversicherung stiegen bei der AOK-Baden-Württemberg von 2009 bis 2015 um 31 Prozent von 1,19 auf 1,56 Milliarden Euro. Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen werden mit der zweiten Stufe der Pflegereform die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Dadurch stehen ab 2017 jährlich 2,5 Milliarden Euro mehr für dauerhafte Leistungsverbesserungen in der Pflege zur Verfügung. Pressemitteilung der AOK Baden-Württemberg

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Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird jetzt endlich Wirklichkeit. Diese Reform nutzt allen – den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und unseren Pflegekräften – denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird besser erfasst. Über die Leistungshöhe entscheidet künftig, was jemand noch selbst kann und wo sie oder er Unterstützung braucht – unabhängig davon, ob jemand an einer Demenz oder körperlichen Einschränkung leidet. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Und wir beginnen mit der Unterstützung deutlich früher – zum Beispiel, wenn eine Dusche altersgerecht umgebaut werden muss oder Hilfe im Haushalt benötigt wird. Mittelfristig könnten dadurch bis zu 500.000 Menschen zusätzlich Unterstützung erhalten. Außerdem entlasten wir pflegende Angehörige und sorgen dafür, dass sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert sind.“ Bereits Anfang 2015 wurde mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz folgen nun weitere Verbesserungen. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Außerdem wird die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung der Leistungen um ein Jahr auf 2017 vorgezogen. Damit stehen bereits 2017 weitere rund 1,2 Milliarden Euro für die Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Die finanzielle Situation der Pflegeversicherung macht es möglich, die Beitragssätze bis in das Jahr 2022 stabil zu halten. Das sind zwei Jahre mehr als bislang angenommen. Das neue Leistungsrecht setzt das Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Hilfen zum Erhalt der Selbständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitzustellen, systematisch um. Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz). Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Die fünf Pflegegrade  In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die  Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind: Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte   Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige Hauptleistungsbeträge in Euro   PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant 125* 316 545 728 901 Sachleistung ambulant   689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag stationär 125 770 1262 1775 2005 *Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht Die Unterstützung setzt künftig deutlich früher an. In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (z.B. altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, deutlich erweitert. In den kommenden Jahren wird mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten gerechnet. In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen nicht auf die Höhe der Leistungsbeträge an, sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Dieser Eigenanteil steigt bisher mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe. Künftig wird der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Dadurch werden viele Pflegebedürftige entlastet. Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen. Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim. Überleitung bereits Pflegebedürftiger Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden. Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr. Weitere neue Regelungen  o   In stationären Pflegeeinrichtungen hat künftig jeder Versicherte Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Einrichtungen müssen mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen schließen und zusätzliche Betreuungskräfte einstellen. o   Das Pflegestärkungsgesetz II stärkt den Grundsatz „Reha vor Pflege“. Durch Rehabilitationsleistungen kann der Eintritt von Pflegebedürftigkeit verhindert oder hinausgezögert werden. Deshalb wird der Medizinische Dienst zur Anwendung eines bundesweit einheitlichen, strukturierten Verfahrens für die Rehabilitationsempfehlungen verpflichtet. o   Pflegepersonen, z.B. pflegende Angehörige, werdenin der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert: Künftig zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Wer einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt, erhält um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher. Außerdem werden mehr Menschen unterstützt. Denn auch Angehörige, die einen ausschließlich demenzkranken Pflegebedürftigen betreuen, werden über die Rentenversicherung abgesichert. Auch der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung künftig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nac
h Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen. o   Die gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung werden neu strukturiert und ausgeweitet und die Beratung selbst wird qualitativ verbessert. Die Pflegekassen müssen künftig kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen  anbieten. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort – z.B. der Kommunen – durch verbindliche Landesrahmenverträge verbessert werden. o   Der Entwurf enthält zudem Änderungen zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Versicherten und Pflegebedürftigen von Bürokratie. So soll das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in […]

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vdek zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Reform wird Situation Demenzkranker verbessern

„Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist ein entscheidender Beitrag zu mehr Gerechtigkeit in der Pflegeversicherung. Die Reform wird die Situation von demenzerkrankten Pflegebedürftigen erheblich verbessern“, erklärte Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), anlässlich des heutigen Kabinettsbeschlusses. Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit einem neuen Begutachtungsverfahren für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sowie die Ablösung der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade seien die wichtigsten pflegepolitischen Maßnahmen seit vielen Jahren. Gut sei insbesondere auch, dass die Regierung sich vorgenommen habe, durch die Reform niemanden schlechter zu stellen als bisher, so Elsner. Um die Pflege nachhaltig zu gestalten, schlug Elsner vor, die Regelungen zur Anpassung der Leistungsbeträge zu überarbeiten. „Es bietet sich an, bei der Dynamisierung der Leistungen einen gesetzlich geregelten Automatismus einzuführen. Angesichts steigender Preise und Lebenshaltungskosten können die Leistungsbeträge auf diese Weise am besten vor einer schleichenden Entwertung geschützt werden. Wir schlagen vor, die Anpassung der Leistungsbeträge gesetzlich an eine wirtschaftliche Kenngröße zu koppeln. Diese regelhafte Überprüfung findet auch in der Rentenversicherung statt.“ Die vdek-Vorstandsvorsitzende begrüßte, dass der neue Qualitätsausschuss ein Nachfolgemodell für die Pflegenoten erarbeiten soll. „Die Pflegenoten müssen aussagekräftiger werden, eine Überarbeitung ist daher dringend geboten“, unterstrich Elsner. Richtig sei es aber, das bestehende Notensystem vorerst weiterzuführen. „Eine gewisse Orientierung ist deutlich besser als gar keine“, betonte Elsner. Pressemitteilung des vdek

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Weiterbildung – Ein vom Marburger Bund geplanter Musterarbeitsvertrag für die ambulante Weiterbildung ist nach Meinung der KBV nicht zielführend. Auch die Kritik an einer Stiftung Weiterbildung weist die KBV zurück.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die vom Marburger Bund veröffentlichte Positionierung zur Weiterbildung im ambulanten Bereich in Teilen begrüßt. Darin zeige sich, dass die Initiative der KBV, der ambulanten Weiterbildung im gesetzlichen Rahmen ein solides finanzielles Fundament zu geben, auch von der größten Klinikarztgewerkschaft  mitgetragen wird. Skeptisch bleibt die KBV jedoch bei dem vom Marburger Bund vorgeschlagen Mustervertrag für Weiterbildungsassistenten und Niedergelassene im ambulanten Bereich. „Hier gilt immer noch das freie Vertragsverhältnis zwischen beiden Akteuren“, betont KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann, „dies könne man nicht mit einem Einheitsvertrag übergehen.“ Auch könne das vom Marburger Bund befürchtete Gehaltsdumping ausgeschlossen werden, da die vorgesehenen Entgelterhöhungen direkt für die Weiterbildungsassistenten vorgesehen seien. Zudem würden bereits heute die Kassenärztlichen Vereinigungen überprüfen, ob ausgezahlte Fördergelder die Weiterbildungsassistenten auch wirklich erreichten. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Marburger Bund das KBV-Modell einer Stiftung Weiterbildung nach niederländischem Vorbild ablehne. Im KBV-Modell werden die Weiterbildungskosten über eine von Steuermitteln getragenen Stiftung finanziert und seien so von den Krankheitskosten entkoppelt. „Im Klinikbereich hierzulande ist es dagegen heute noch so, dass die Weiterbildungskosten für Klinikassistenten in den DRGs eingepreist sind, egal, ob die jeweilige Klinik ausbildet oder nicht“, erklärt Feldmann. Mit anderen Worten: die Wirtschaftlichkeit einzelner DRG-Positionen entscheidet darüber, ob Weiterbildungsstellen überhaupt angeboten werden oder nicht – mit den bekannten Problemen des Nachwuchsmangels in vielen Fachgebieten. Der Vergleich, den der Marburger Bund zur Weiterbildung in Deutschland und in den Niederlanden anstellt, sei zudem unzulässig. „Das ist, als würde man Äpfel mit Birnen vergleichen“, betont Feldmann. Schließlich ist der Zugang zur Facharztausbildung in den Niederlanden stark reglementiert und nicht mit dem deutschen System zu vergleichen: „Wir haben den freien Zugang zur Weiterbildung. Ein hohes Gut, dass wir anerkennen und schützen sollten. Anzuerkennen ist aber ebenso, dass in den Niederlanden keine Nachwuchsprobleme in der hausärztlichen Versorgung bekannt sind.“ Pressemitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

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Heute ist Weltlinkshändertag

Alljährlich wird am 13. August der Weltlinkshändertag begangen. Ins Leben gerufen wurde er 1976 vom US-Amerikaner Dean R. Campbell. In Deutschland wird der Linkshändertag dieses Jahr bereits zum 40. Mal gefeiert, und in mehreren großen Städten wie München, Berlin und Münster finden Veranstaltungen rund um die Linkshändigkeit statt. Dabei soll vor Augen geführt werden, auf […]

Bindungsstörung: eine Störung durch Traumata in der Kindheit

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Eine Bindungsstörung entsteht durch massive Traumata, wenn Kinder misshandelt, missbraucht oder massiv vernachlässigt werden. Hierbei werden die wichtigsten Bedürfnisse von Kindern nicht erfüllt. So kann es sein, dass andauernde Verluste wichtiger Beziehungspersonen, ständige Beziehungsabbrüche oder eine schwere psychische oder körperliche Erkrankung der Eltern dazu führen, dass sie das Kind nicht angemessen versorgen können. Hieraus können […]

A (pharmacists) Tale Of Two Countries

Eine Geschichte von Kollegin Mareike aus dem Rheinland: Schöne oder weniger schöne Geschichte, die meine Kollegin und ich gestern im normalen Samstagsdienst erlebt haben  Ein Kunde mittleren Alters, würde schätzen so Mitte 50, kommt zu uns in die Apotheke und kauft ASS 100. Er fragte meine Kollegin dann aber auch in einem Zuge, ob sie […]

Ein Perseide am 11.8.2015

Einer? Ein einziger? Ja genau. Es war schwieriger, als ich dachte, die Dinger fotografisch abzubilden. Ich hatte mir gedacht, ich richte die eine Kamera mit dem Fisheye-Objektiv in Richtung des Radianten aus und lasse die einfach eine Stunde oder länger eine Serie von Bildern mit ISO 800 und 15 Sekunden Belichtungszeit schien. Während der Zeit kann ich mitr der anderen Kamera etwas anderes machen.