Verkaufstrick Panikmache? ‒ Regeln und Gesetze für Arzt-Websites

Laptop mit Arm und Stethoskop

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In diesen Tagen haben uns gleich eine Reihe irritierter Ärzte um Rat gefragt: Sie berichteten uns von E-Mails, die sie vor Abmahnungen in Bezug auf ihre Website warnen. Auf ihrer Seite würde, behaupten die Absender jeweils, nicht korrekt mit dem Datenschutz umgegangen. Das machte uns genauso stutzig wie die Ärzte. Wir sahen uns die Websites an: Impressum, Datenschutzerklärung, alles war an seinem Platz. Wir fanden keine unlautere Werbung und keine Fotos ohne Copyright-Angabe.

Offenbar entspringen diese Warn-und-Panik-E-Mails einer Masche – falscher Alarm, wohl um Angst zu machen und dann beispielsweise Beratungsleistungen oder eine neu gestaltete Website zu verkaufen. Für Ärzte, die in nächster Zeit eine ähnliche Nachricht erhalten, gilt also erst einmal: Keine Panik! Trotzdem ist das natürlich ein guter Anlass, den eigenen Internetauftritt zu prüfen. Schließlich können Websites und auch rechtliche Rahmenbedingungen sich ändern.

Fallstricke für Arzt-Websites

In der Tat gibt es eine Reihe von rechtlichen Fallstricken, über die man bei der Konzeption einer Arzt-Website stolpern kann. Der Internetauftritt einer Arztpraxis darf zum Beispiel nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. So ist all das verboten, was Werbung im Gesundheitsbereich generell unlauter macht, zum Beispiel: Heilungsversprechen oder das Negieren von Nebenwirkungen sowie Werbung mit Empfehlungen von Experten und Fachverbänden. Ärzte müssen wissen, welche Angaben laut Heilmittelwerbegesetz unzulässig sind. Auch die Berufsordnung für Ärzte schränkt die Nutzung ein – sie untersagt Ärzten etwa Fernbehandlungen und -diagnosen, die zum Beispiel mittels eines Gästebuchs oder einer Kommentarfunktion auf der Website erfolgen können. Daneben gelten, wie für jede Publikation, die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Impressumspflicht

Die gute Nachricht: Die meisten rechtlichen Vorgaben lassen sich einfach und schnell umsetzen. So ist es ebenso wichtig wie simpel, ein vollständiges Impressum zu erstellen. Das Telemediengesetz schreibt in Paragraph 5 vor, dass bestimmte Informationen über den Anbieter der Seite „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten werden müssen. Im Klartext bedeutet das, dass es möglich sein muss, das Impressum von jedem Punkt der Webseite aus mit einem oder zwei Klicks zu erreichen. Folgende Angaben müssen dort stehen:

  • Name und Anschrift des Dienstanbieters (Das ist diejenige Person oder dasjenige Unternehmen, welches rechtlich als Anbieter der Praxis-Website gelten soll. In der Regel ist das der Arzt oder die Personengesellschaft, die die Praxis betreibt),
  • Kontaktdaten: Telefonnummer, E-Mail-Adresse (optional: Faxnummer)
  • Genaue Berufsbezeichnung und Staat, in dem sie verliehen wurde
  • Zuständige Aufsichtsbehörden, also jeweilige Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung
  • Berufsrechtliche Regelungen, also i.d.R. Berufsordnung und Heilberufegesetz des jeweiligen Bundeslands – wenn möglich, inkl. Link zur Quelle im Internet
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Rechtsform
  • Partnerschaftsregister
  • Sofern die Internetseite redaktionelle Inhalte aufweist (das kann beispielsweise bereits bei einer News-Rubrik oder Informationen zu Krankheiten und Therapieansätzen der Fall sein), muss eine inhaltlich verantwortliche Person angegeben werden. Es muss sich hierbei um eine natürliche Person handeln, die für die redaktionellen Inhalte der Website die Verantwortung übernimmt.

Fehlen diese Angaben, kann das eine Abmahnung – und damit erhebliche Kosten – nach sich ziehen. Diese Angaben vollständig darzubieten, kostet dagegen nichts.

Datenschutzerklärung

Die Internetseite muss darüber hinaus eine Datenschutzerklärung aufweisen. Darin werden Nutzer der Seite darüber aufgeklärt, wie mit den Daten, die sie auf der Website hinterlassen, verfahren wird. Die Erklärung ist Pflicht, sobald personenbezogene Daten wie E-Mail-Adresse, Namen oder IP-Adressen von der Seite erhoben werden. Verfügt die Seite über ein Kontaktformular, trifft das in jedem Fall zu. Aber auch alle anderen Ärzte sind mit einer Datenschutzerklärung auf der sicheren Seite. Musterdatenschutzerklärungen finden Sie zum Beispiel schnell über eine Suchmaschine im Internet. Die Datenschutzerklärung muss von überall dort abrufbar sein, wo die Nutzung der Website begonnen werden kann. Nutzer müssen sie also auch von Unterseiten, auf die sie über Suchmaschinen gelangen, erreichen können. Es empfiehlt sich, die Datenschutzerklärung über jede einzelne Seite abrufbar zu machen, beispielsweise als festen übergreifenden Menüpunkt.

Foto, Videos, Texte: Urheber- und Persönlichkeitsrechte wahren

Neben persönlichen Daten ist im Internet auch geistiges Eigentum geschützt – durch das Urheberrecht. Betreiber von Internetauftritten müssen aufpassen, wessen Texte, Videos und Bilder sie verwenden. Es ist dringen davon abzuraten, wahllos Bilder aus dem Internet für die eigene Seite zu verwenden – der Urheber kann dann für die Nutzung seines geistigen Besitzes mit einer Abmahnung eine Vergütung einfordern, inklusive Anwaltsgebühren und so weiter. Wer seine Seite mit Symbolbildern und Grafiken verzieren möchte, sollte lieber auf Online-Bilddatenbanken zurückgreifen. Bei einigen davon finden sich mit etwas Stöbern kostenlose Bilder. Nutzer müssen dabei in der Regel einen Bildnachweis angegeben und bestimmte Lizenzbedingungen einhalten. Sind Fotos etwa nicht für die „kommerzielle Nutzung“ freigegeben, dürfen sie auch nicht auf die Website einer Arztpraxis. Verwenden Sie Fotos von Drittanbietern (z.B. fotolia.de), lesen Sie die allgemeinen Geschäftsbedinungen und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters genau durch und beachten Sie diese genau. In der Regel steht dort beispielsweise, wie die Urhebernachweise aussehen sollen und für welchen Zweck die Bilder genutzt werden dürfen.

Eine sichere Lösung ist es, Fotos für den eigenen Internetauftritt selbst zu schießen oder von einem Fotografen anfertigen zu lassen. Dabei sollten Auftraggeber die Nutzungsrechte und den Wortlaut des Bildnachweises mit dem Fotografen genau und zu Beweiszwecken schriftlich festlegen. Wichtig dabei: Sind Mitarbeiter oder Patienten auf einem Bild zu sehen, müssen diese eine schriftliche Einwilligung abgeben, bevor ihr Foto gezeigt werden darf. Das garantiert ihnen das Recht am eigenen Bild.

Stiftung Gesundheit zertifiziert Websites

Wer auf Nummer sicher gehen will, kann seine Seite extern prüfen lassen. Das ist auch Teil der Zertifizierung als „Geprüfte Homepage“ durch die Stiftung Gesundheit. Unsere Gutachter prüfen Websites auf publizistische Qualität, technische Aspekte, Barrierefreiheit im Web und gemäß der rechtlichen Erfordernisse. Nur eines kann das Siegel natürlich noch nicht: Zwielichtige Akquise-Schreiben abhalten.