Hebammenvergütung in der Privaten Krankenversicherung fast doppelt so hoch wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Freiberufliche Hebammen erhalten bei der Versorgung von privatversicherten Müttern im Rahmen von Schwangerschaft und Geburt im Schnitt 1,86mal so viel Honorar wie bei der Betreuung gesetzlich Versicherter. Für das Jahr 2013 konnten Ausgaben der Privatversicherten für ambulante Hebammenleistungen in Höhe von 79,0 Millionen Euro berechnet werden. Würde auch bei Privatversicherten die Abrechnung nach den Gebührensätzen des GKV-Kollektivvertrages erfolgen, lägen die Ausgaben bei 36,5 Millionen Euro. Der Leiter des Wissenschaftlichen Institutes der PKV (WIP), Dr. Frank Wild, kommentiert die Ergebnisse der Studie wie folgt: „Mit der vorliegenden Studie liegen erstmals Daten zur Bedeutung der PKV für die Vergütung der freiberuflichen Hebammen vor. Es wird deutlich, welche erheblichen finanziellen Leistungen die PKV beisteuert, damit Hebammen ihrer unverzichtbaren Fürsorge zur Gesundheit von Schwangeren, jungen Müttern sowie Neugeborenen nachgehen können.“ Die Abrechnung über eine Private Gebührenordnung ermöglicht es der Hebamme, bei privatversicherten Müttern deutlich höhere Gebühren anzusetzen als bei einer Vergütungsvereinbarung gemäß GKV-Kollektivvertrag. Die Private Gebührenordnung orientiert sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland an der Vereinbarung, die die GKV mit den Hebammen geschlossen hat. Im Unterschied zu GKV-Versicherten können bei PKV-Versicherten jedoch Steigerungsfaktoren angesetzt werden, die zur ermittelten Honorardifferenz führen. Das WIP vergleicht regelmäßig den Finanzierungsbeitrag der PKV und der GKV zum Gesundheitssystem und berechnet daraus den so genannten Mehrumsatz. Die vorliegende Studie zu den Hebammen ist im Kontext dieses Forschungsschwerpunktes zu sehen. Der größte Teil des PKV-Mehrumsatzes entfällt auf die ambulante ärztliche Versorgung. Das WIP-Diskussionspapier „Ausgaben der Privatversicherten für ambulante Hebammenleistungen“ kann im Internet unter www.wip-pkv.de unentgeltlich heruntergeladen werden. Pressemitteilung des Wissenschaftlichen Instituts der PKV

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Klage gegen Medizin-App, die Sehkraft verbessern soll

Nach zwei Medizin-Apps zur Diagnose von gefährlichen Muttermalen und zwei Apps, die nach Angaben der Hersteller die Symptome einer Akneerkrankung verbessern sollten, wurde jetzt in den USA ein weiterer Anbieter einer App wegen irreführender Werbung von der amerikanischen Bundesbehörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz FTC (Federal Trade Commission) verklagt. Er gab vor, wissenschaftlich belegen zu können, dass das Sehtraining seiner App dazu führt, die Sehkraft des Nutzers deutlich zu verbessern. Die Studien, die als Beleg angeführt waren, wurden von einem Inhaber des Unternehmens durchgeführt und hielten einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht stand. Der Anbieter wurde zu einer hohen Geldstrafe von 150.000 $ verklagt und darf die falschen Werbeaussagen zukünftig nicht mehr verwenden.

Die App UltimEyes ist bisher die fünfte Medizin-App, die in USA wegen irreführender Werbung verklagt bzw. vom Markt genommen wurde.

Quellen:
FTC fines vision improvement app-maker $150K for deceptive claims, September 21st
FTC fines two Melanoma risk detection Apps, Febr. 2015
US Regulators remove two acne medical apps, Sept 2011

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Unser Mann in Nantes: EPSC 2015 (1): Immer auf Achse

Die Tagungssaison hat sich für mich dieses Jahr eher in den Spätsommer und Herbst verschoben. Gerade noch war ich in Großbritannien (in meiner alten Wirkungsstätte Milton Keynes), auf einem Treffen der verschiedenen Arbeitsgruppen über den aktuellen Stand der Raumsonde. Das ganze war eine sehr technische Angelegenheit, aber der Aufwand, der in eine solche Sonde einfliesst, ist schon beeindruckend. Anschliessend noch ein Sprung nach Stockholm, für einen Vortrag auf Einladung der Astrobiologie-Gruppe der Universität auf dem Alba Nord-Campus. Sehr schön gelegen amweiter

Traumaversorgung rockt – Teil III

Der Rettungshubschrauber ist nun gelandet, in kurzer Zeit kommt das erste Besatzungsmitglied zu uns. Es ist der Rettungsassistent. Danach folgt bald der Notarzt des Hubschraubers. Alle sind recht locker und wirken entspannt. Unsere Notärztin macht nun eine Übergabe mit allen wichtigen Daten und Fakten über unseren Patienten. Das restliche Team ergänzt noch manche Angaben bzw. […]

Kennen Sie eigentlich schon…

…die neue Seite der Initiative für Gesundheitswirtschaft e.V.? Diese ist – neben dem eigenen Blog – seit einigen Monaten auf den wichtigsten sozialen Netzwerken vertreten. So zum Beispiel auf Facebook, Google+ und Twitter. Wir freuen uns auch dort über Ihr Interesse und eine gerne lebhafte Diskussion. PS: Hier finden Sie auch den neuesten Trendreport der IGW: http://initiative-gesundheitswirtschaft.org/trendreport/Einsortiert unter:Allgemein … Weiterlesen

Arztpraxen: Organisations-Optimierung im Benchmarking-Vergleich

In Arztpraxen werden – über alle Fachgruppen und Praxisformen bzw. –größen betrachtet – durchschnittlich nur 46,8% der für eine reibungslos funktionierende Praxisorganisation notwendigen Regelungen und Instrumente eingesetzt. Die hieraus resultierende Patientenzufriedenheit erfüllt lediglich 58,3% der Anforderungen und Wünsche. Und selbst in Betrieben, in denen die Teams akut keine Beeinträchtigung ihrer Arbeit verspüren, existieren häufig organisatorische […]

Erstattungsbetrag für Arzneimittel zur Kontrolle des Phosphatspiegels für dialysepflichtige Patienten vereinbart

Die Fresenius Medical Care Deutschland GmbH und der GKV-Spitzenverband haben sich auf einen Erstattungsbetrag für das Arzneimittel Velphoro® (Wirkstoff: Sucroferric Oxyhydroxid) geeinigt. Er gilt ab 1. Oktober 2015. Die Vertragslaufzeit beträgt drei Jahre. Zusätzlich dazu ist eine Preisstaffelung vereinbart worden, die in den beiden folgenden Jahren zu weiteren Einsparungen für die gesetzliche Krankenversicherung führen wird. Velphoro® ist zugelassen zur Kontrolle des Serumphosphatspiegels im Blut bei erwachsenen Patienten mit chronischer Nierenerkrankung, die dialysepflichtig sind. Diese Filterfunktion, die eigentlich die Niere übernimmt, ist bei diesen Patienten nicht intakt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für den Wirkstoff Sucroferric Oxyhydroxid keinen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ausgesprochen. Der vereinbarte Erstattungsbetrag befreit den verordnenden Arzt nicht von seiner Pflicht, generell jede Verordnung auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen. Die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung richtet sich auch hier nach den Vorgaben des § 12 SGB V. Pressemitteiliung des GKV-Spitzenverbandes

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