Der höhere Pflege-Mindestlohn gilt ab dem 1. Oktober 2015 auch für die zusätzlichen Betreuungskräfte in den stationären Pflegeeinrichtungen. Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz wird die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von rund 25.000 auf bis zu 45.000 nahezu verdoppelt.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Betreuung, Zuwendung und Begleitung gehören zu einer gute Pflege dazu. Denn es tut gut, wenn jemand da ist, um gemeinsam spazieren zu gehen, Lieder zu singen oder einfach nur zum Zuhören. Betreuungskräfte sind eine wertvolle Hilfe für Pflegebedürftige und ergänzen die wichtige Arbeit der Pflegefachkräfte.“
Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Josef Laumann: „Gute Pflege braucht auch eine umfassende Betreuung. Das muss uns etwas wert sein. Darum ist morgen nicht nur ein guter Tag für unsere zusätzlichen Betreuungskräfte, sondern auch für die Pflegebedürftigen und die Pflegefachkräfte.“
Bislang galt für die zusätzlichen Betreuungskräfte als absolute Lohnuntergrenze der allgemeine Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. Ab dem 1. Oktober 2015 gilt nun auch für sie der höhere Pflege-Mindestlohn. Die Arbeitgeber haben konkret in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin) mindestens 9,40 Euro je Stunde und in den fünf neuen Bundesländern mindestens 8,65 Euro je Stunde zu zahlen. Laumann stellt in diesem Zusammenhang klar, dass dies nicht zu höheren Zuzahlungen für die Pflegeheimbewohner führt: „Die Ausweitung des Pflege-Mindestlohns führt für die Pflegebedürftigen in den stationären Einrichtungen nicht zu Mehrkosten. Die Gehälter der zusätzlichen Betreuungskräfte werden vollständig und ausschließlich durch die Pflegekassen bezahlt.“
Mit Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2015 können nunmehr alle Pflegebedürftigen in den stationären Pflegeeinrichtungen von den Angeboten der speziell qualifizierten Kräfte profitieren. Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen über die normale Versorgung hinaus das Leben in den Einrichtungen abwechslungsreich gestalten und mit den Pflegebedürftigen beispielsweise malen, kochen, Musik hören oder einen Spaziergang machen. Sie sollen dabei nur unter Anleitung von qualifizierten Pflegekräften und in enger Kooperation mit weiteren Fachkräften arbeiten und diese unterstützen. „Es ist ganz klar vorgeschrieben, dass diese Kräfte regelhaft keine Tätigkeiten ausüben dürfen, für die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Altenpfleger benötigt wird“, sagt Staatssekretär Laumann. Die zulässigen Tätigkeiten sowie die Anforderungen und Qualifikationen der zusätzlichen Betreuungskräfte sind in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes eindeutig definiert.
Zum 1. Januar 2016 wird der Pflege-Mindestlohn als absolute Lohnuntergrenze für alle Pflege- und Betreuungskräfte in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin) auf 9,75 Euro und in den neuen Bundesländern auf 9,00 Euro je Stunde erhöht. Dieser gilt im Übrigen auch für Bereitschaftsdienste sowie für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patientinnen und Patienten.
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit
The post Pflege-Mindestlohn gilt auch für zusätzliche Betreuungskräfte appeared first on Healthcare Netzwerk | TÜV Rheinland.