Rechtsklarheit für Contergan-Geschädigten: Renten-Zahlung durfte nicht wegen späterer Gutachten ausgesetzt werden

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Vor mehr als einem halbe Jahrhundert ereignete sich einer der größten medizinischen Skandale in der Geschichte Deutschlands. In den Jahren nach 1957 wurde das Medikament Contergan als vermeintlich schonendes Schlafmittel rezeptfrei an Schwangere verkauft. 1961 war dann klar: Der in Contergan enthaltene Wirkstoff Thalidomid verursachte bei den ungeborenen Kindern Fehlbildungen – teilweise fehlten sogar ganze Gliedmaßen und Organe. Nach Angaben der Conterganstiftung für behinderte Menschen kamen in Deutschland insgesamt rund 5.000 Kinder aufgrund des Medikaments mit einer Behinderung zur Welt. Heute leben nach Angaben des Bundesverbands Contergangeschädigter e.V. noch circa 2.400 Contergan-Geschädigte in der Bundesrepublik. Häufig verschlimmern sich ihre gesundheitlichen Schäden durch Fehlbelastungen mit den Jahrzehnten noch, viele sind auf Entschädigungszahlungen angewiesen.

Contergan beschäftigt die Gerichte bis heute

Diese Zahlungen stehen den Betroffenen nach einem Rechtsstreit zu, der nach 1961 zwischen den Eltern der Geschädigten und dem Hersteller von Contergan entbrannte. Der Fall endete im Jahr 1970 mit einem Vergleich, das Verfahren wurde eingestellt. Das Pharmaunternehmen Grünenthal zahlte eine Entschädigung von 100 Millionen Deutsche Mark, mit denen das „Hilfswerk für behinderte Kinder“, später zur Conterganstiftung umbenannt, gegründet wurde. Die Stiftung zahlt den Geschädigten seither eine monatliche Rente, deren Höhe sich an der Höhe des körperlichen Schadens orientiert. Auch der Bund beteiligte sich anfangs 100 Millionen DM, Grünenthal legte 2009 freiwillig noch einmal 50 Millionen Euro nach.

Doch sind damit natürlich nicht alle Fragen geklärt. Immer wieder gibt es Streitigkeiten und Urteile zu den Entschädigungszahlungen. In meiner Kanzlei vertrete ich auch heute noch Contergan-Geschädigte, denen nachträglich Schädigungen aberkannt und damit Zahlungen gekürzt werden sollen. Ein Fall, den ich im Jahr 2011 in meiner damaligen Funktion als Rechtsanwältin in der Bezirkssgeschäftsstelle des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen in Marburg übernahm, war besonders brisant: Hier sollten die Zahlungen an meinen Mandanten sogar ganz wegfallen.

Der Fall: Rente sollte nach 30 Jahren ausgesetzt werden

Olaf T. leidet seit seiner Geburt unter Fehlbildungen an Händen und Füßen sowie starken Rückenproblemen – seine Mutter nahm während der Schwangerschaft Contergan. T. wurde 1980 als Contergan-Geschädigter anerkannt und erhielt seitdem die dafür vorgesehene monatliche Rente der Conterganstiftung.

Da sich sein Gesundheitszustand stetig verschlechterte und er deswegen mittlerweile arbeitsunfähig geworden war, stellte er im Jahr 2009 einen Revisionsantrag bei der Conterganstiftung. Sein Zustand sollte unter den geänderten Umständen neu eingeschätzt und seine Rente entsprechend erhöht werden – das erhoffte er es sich zumindest. Die Stiftung ließ seinen gesamten Fall durch ein neues Gutachten der Medizinischen Kommission überprüfen. Diese kam zu einem ganz anderen Schluss: Die körperlichen Gesundheitsschäden könnten überhaupt nicht durch das Contergan verursacht sein. Daraufhin kündigte die Conterganstiftung im Juli 2011 an, Olaf T. künftig, nach fast 30 Jahren, gar keine Rente mehr zu bezahlen.

Keine neuen Erkenntnisse, keine neuen Tatsachen

Für den arbeitsunfähigen Frührentner hätte das bedeutet, dass er zum Sozialfall würde – also bat er den Sozialverband VdK Hessen-Thüringen um Hilfe. Als zuständige Rechtsanwältin erhob ich zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung der Stiftung – vergebens. Daraufhin reichten wir Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Unsere Argumente: Die medizinischen Erkenntnisse hatten sich in den vergangenen 30 Jahren nicht verändert, weswegen es keine nachvollziehbare Basis für ein neues, gegensätzliches Gutachten gab. Außerdem musste für Herrn T. eine gewisse Rechtsklarheit bestehen. Über Jahrzehnte hatte er sein Leben an den Rentenzahlungen ausgelegt und geplant – diese Lebensgrundlage kann die Stiftung nicht einfach mit einem neuen Gutachten, das in ihrem Sinne ausfällt, streichen.

Das Gericht teilte unsere Ansicht. Durch das neue Gutachten lägen keine neuen Tatsachen vor, die dazu berechtigt hätten, die Gesundheitsschäden von Herrn T. als nicht conterganbedingt zu bewerten. Die Kölner Richter rieten der Stiftung in einer mündlichen Verhandlung am 8. April 2014, den Bescheid über die Aberkennung der Rente zurückzunehmen. Die Conterganstiftung folgte dem Rat, Olaf T. erhält wieder seine monatlichen Rentenzahlungen, rückwirkend ab dem 1. September 2011.

Ängste vor Revisionsanträgen bleiben bestehen

Der Ausgang des Falls bedeutet eine große Erleichterung für meinen Mandanten – Zweifel bleiben dennoch bei vielen Contergan-Geschädigten. Weiterhin werden Schäden von der Stiftung aberkannt, weiterhin haben Betroffene Angst davor, Revisionsanträge zu stellen. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestimmte, dass nur die im Bescheid der Stiftung ausgesprochene „Festsetzung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz in Bestandskraft erwächst, aber nicht hinsichtlich der festgestellten Körperschäden.“ Das bedeutet: Geschädigte können sich zwar darauf berufen, dass Sie wegen der Vereinbarung mit der Stiftung Leistungen, also eine Rente, von ihr erhalten. Die verschiedenen körperlichen Schäden, die damals als Folge des Contergans festgestellt wurden, sind aber nicht unwiderruflich festgelegt. Sie können neu ermittelt und zugeordnet werden. Und an diesen Schäden orientiert sich die Höhe der Zahlungen.

Dieses scheinbare Detail ermöglicht der Stiftung eine große Flexibilität dabei, einzelne Körperschäden als nicht conterganbedingt einstufen zu lassen. Das schürt weiter Ängste: Betroffene können sich nicht mehr darauf verlassen, dass sie nach dem Stellen eines Revisionsantrages noch ihre volle Leistung erhalten. Das ist meines Erachtens eine inakzeptable Situation – vor allem vor dem Hintergrund des Leids, das die Contergan-Geschädigten in den letzten 50 Jahren erdulden mussten. Immerhin: Dass noch einmal eine gesamte Schädigung, wie bei Olaf T. aberkannt werden sollte, ist mir nicht bekannt.