Verbindliche Qualitätskriterien für Hausgeburten, Lösung für Haftpflichtproblematik, fünf Prozent Honorarsteigerung

Vergangene Woche sind die Verhandlungen zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband zu mehreren strittigen Fragen mit Hilfe der für Konflikte zuständige Schiedsstelle entschieden worden. Dabei ging es um die Systematik des Ausgleichs der steigenden Prämien zur Berufshaftpflichtversicherung, um gerade Hebammen mit wenigen Geburten zu unterstützen, die Qualitätskriterien für Hausgeburten und damit verbunden die Erhöhung des Honorars.

Für werdende Mütter, die sich für eine Hausgeburt entschieden haben, bedeuten die Entscheidungen ein Mehr an Sicherheit, denn erstmals gelten auch für Hausgeburten verbindliche Qualitätskriterien, wie es für Geburtshausgeburten bereits seit 2008 der Fall ist.

Für Hebammen bedeuten die Entscheidungen, dass sie lediglich vier geburtshilfliche Leistungen pro Jahr erbringen müssen, damit sie ihre Aufwendungen für ihre für die Geburtsbetreuung notwendige Berufshaftpflichtversicherung von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert bekommen. Die bisherige Verrechnung über pauschale Zuschläge für jede einzelne Geburt entfällt. Diese hatte zu einer Überzahlung bei Hebammen mit vielen Geburten geführt. Gleichzeitig wurde entschieden, dass die Hebammen ab sofort durch die Festlegung von Qualitätskriterien fünf Prozent mehr Honorar erhalten.

Die Beschlüsse im Einzelnen:

– Die Refinanzierung der Berufshaftpflichtversicherung erfolgt in vier gleich großen Raten. Sie werden jeweils rückwirkend zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ausgezahlt, wenn die Hebammen eine geburtshilfliche Leistung Geburt pro Quartal nachweist. Damit werden insbesondere Hebammen in strukturschwachen Regionen unterstützt, in denen es nur wenige Geburten gibt.

– Analog zu den Qualitätskriterien in Geburtshäusern gelten ab sofort grundsätzlich dieselben Kriterien auch für Hausgeburten. Dabei wird unterschieden in absolute und in relative Kriterien:

Beispiel für absolute Kriterien, die eine Hausgeburt ausschließen:

  • Zustand nach Uterusruptur
  • Blutgruppen-Inkompatibilität
  • Insulinpflichtiger Diabetes

Beispiel für relative Kriterien, die vor einer Hausgeburt zusätzliche ärztliche Untersuchungen notwendig machen:

  • Beckenanomalie
  • Verdacht auf Missverhältnis zwischen dem Kind und den Geburtswegen
  • Unklarer Geburtstermin, Verdacht auf Übertragung. Hier muss erst ab dem 3. Tag nach der 40. Schwangerschaftswoche zusätzlich eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Bei geplanten Geburtshausgeburten ist dies bereits ab dem 1. Tag des Überschreitens verpflichtend.

– Die Vergütung für alle Hebammenleistungen wird ab sofort um fünf Prozent angehoben. Hintergrund ist, dass die Schiedsstelle zu dieser bereits 2013 beschlossenen Erhöhung festgelegt hatte, dass sie erst mit der Gültigkeit von Qualitätskriterien Anwendung findet. Diese Qualitätskriterien gibt es nun seit dem 25. September 2015.

Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes

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