Der BDPK hält das formalisierte Ausschreibungsverfahren für ungeeignet, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Patienten mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation sicherzustellen. Werden etwa bei komplexen Erkrankungsbildern, wie zum Beispiel dem Schädel-Hirn-Trauma besondere Behandlungsmethoden von Spezialkliniken erforderlich, die zuvor nicht explizit ausgeschrieben wurden, verhindert die Ausschreibung eine medizinisch notwendige Versorgung.
Die mit dem Gesetz verfolgten wichtigen Ziele der Transparenz, Effizienz und des zielgerichteten Einsatzes von Versichertengeldern sind bereits in der sozialrechtlichen Wettbewerbsordnung sichergestellt. Eine erneute Regelung im GWB ist nicht notwendig und birgt die Gefahr widersprüchlicher und konkurrierender Einschätzungen und Zuständigkeiten.
Der BDPK empfiehlt, grundsätzlich von Ausschreibungen für medizinische Rehabilitation abzusehen. Wenn der Gesetzgeber jedoch von Ausschreibungen für Gesundheitsdienstleistungen nicht absehen möchte, muss ein Ausnahmetatbestand für dringend benötigte medizinische Leistungen geschaffen werden, die zuvor nicht ausgeschrieben wurden.
Die Ausschreibung von Reha-Leistungen
- stehen einer medizinisch notwendigen qualifizierten Patientenversorgung entgegen
- gefährden die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten
- verhindern Innovationen durch die Leistungserbringer
- Zeitliche befristete Vergabeentscheidungen gefährden die Versorgungsqualität
Pressemitteilung des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e.V.
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