Das Bundeskabinett hat am 29.07.2015 ein Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. Dies ist eine Reaktion auf die Entscheidung des BGH vom 29.03.2012, wonach niedergelassene (Vertrags-)Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkasse im Sinne der §§ 299; 331, 332 StGB anzusehen sind. Da auch andere Straftatbestände nicht einschlägig sind, bestand im medizinischen Bereich eine Strafbarkeitslücke für das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern, beispielsweise in Bezug auf das Verordnungsverhalten. Das Gesetz soll Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten.
Kernstück des Gesetzes ist der neue § 299a StGB „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“, wonach zukünftig jeder Angehörige eines Heilberufes mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldbuße bestraft werden soll, der einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufes spiegelbildlich solche Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Voraussetzung der Strafverfolgung ist ein Strafantrag, welcher durch Mitbewerber, die Kammern oder die Krankenkassen gestellt werden darf.
Mit der Neuregelung sollen nunmehr nicht nur standesrechtlich, sondern strafrechtlich vor allem Aktivitäten des sogenannten „Pharmamarketings“, wie beispielsweise unzulässige Entgelte für die Verschreibung von Arzneimitteln in Form von Rabatten oder Kick-Backs, erfasst werden. Ebenso umfasst sind auch Zuweisungsprämien, die niedergelassene Ärzte für die Zuführung von Patienten von anderen Ärzten, Kliniken, Laboren oder Sanitätshäusern erhalten.
Praxistipp:
Es gibt Bereiche, da wird es gut sein, wenn Wettbewerbsverzerrungen nun auch strafrechtlich geahndet werden. Leider ist mit der Neuregelung auch zu erwarten, dass Ärzte und Zahnärzte unter Generalverdacht gestellt werden und zulässige Kooperationen sich nur schwer von strafrechtlich relevantem Verhalten abgegrenzt werden kann. Deshalb ist es sinnvoll, die eigenen Kooperationen überprüfen zu lassen, bevor der Staatsanwalt dies tut.
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