“Das Versorgungsstärkungsgesetz beinhaltet eine Vielzahl grundsätzlich positiver Ansätze für die Weiterentwicklung der sektorübergreifenden ambulanten Versorgung. Allerdings nutzt es die bestehenden Potentiale nicht konsequent”, erklärte Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), mit Blick auf den bisher bekannt gewordenen Gesetzentwurf. Zwar würden die Krankenhäuser als die primären Anlaufstellen bei ambulanten Notfällen anerkannt, gleichwohl bliebe der Sicherstellungsauftrag unverständlicherweise bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, zeigte Baum auf. Dies habe zur Folge, dass die Krankenhäuser bei den Festlegungen zu Einzelheiten der Leistungen und deren Vergütung weiterhin nicht beteiligt würden. Baum: “Angesichts von fünf Millionen ambulanten Notfallleistungsfällen in den Krankenhäusern wäre eine sektorübergreifende Festlegung der Regelungen zum ambulanten Notdienst mehr als geboten.” Ausdrücklich begrüßte der DKG-Hauptgeschäftsführer die neu vorgesehenen ambulanten Verordnungsmöglichkeiten der Krankenhausärzte bei Krankenhausentlassungen: “Damit haben die Kliniken bessere Instrumente beim Entlassmanagement.” Auch seien die Krankenhäuser grundsätzlich bereit, an der zeitnahen Sicherstellung der ambulanten fachärztlichen Versorgung mitzuwirken. Patienten, die nicht rechtzeitig fachärztliche Termine bei niedergelassenen Ärzten erhalten, sollten allerdings das Recht zur Selbstbeschaffung der Leistungen in Krankenhäusern erhalten. Baum kritisierte: “Dass eine Überweisung durch die neu vorgesehenen Terminservicestellen zu Krankenhausärzten nach vier Wochen zugemuteter Wartezeit immer noch von einer Eilbedürftigkeitsprüfung durch die Mitarbeiter der Servicestellen abhängig sein soll, baut Hürden auf und wird dem Anspruch der Versicherten auf rechtzeitigen und freien Zugang zu medizinischer Versorgung nicht gerecht. Nicht akzeptabel ist, dass die Festlegung von wichtigen Regelungen – einschließlich des Umfangs der ambulanten Krankenhausleistungen unter Ausschluss der Krankenhäuser – dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugeordnet wird. Der richtige Ort für diese Festlegungen wären dreiseitige Verträge oder der Gemeinsame Bundesausschuss.” Einen wesentlichen Beitrag zum Abbau von fachärztlichen ambulanten Versorgungsproblemen sieht der DKG-Hauptgeschäftsführer in der offensiveren Nutzung der ambulanten-spezialfachärztlichen Versorgung gemäß §116 b SGB V. “Dazu müssten aber die gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs der vom G-BA festzulegenden Leistungen aufgehoben werden. Zu begrüßen ist allerdings, dass bei der Umstellung auf die neuen 116b-Leistungsfestlegungen Krankenhäuser mit “Altverträgen” keine komplette Neuzulassung zur Erbringung der spezialisierten ambulanten Leistungen z. B. bei Krebs durchlaufen müssen. Dies hätte die Terminfindung Schwerkranker noch weiter erschwert”, sagte Baum. Zum Anspruch der Patienten auf eine Zweitmeinung bei geplanten Eingriffen würden sich die Krankenhäuser bekennen. Zu Recht würde darauf hingewiesen, dass dabei Kenntnisse benötigt werden, die insbesondere im Krankenhaus vorhanden seien. Umso unverständlicher sei für Baum die Einordnung der Zweitmeinung in das KV-System. Die gutachterliche Tätigkeit der Krankenhäuser müsse direkt mit den zuständigen Kassen abrechenbar sein, mahnte er. Der DKG-Hauptgeschäftsführer würdigte die Verbesserungen für die ambulanten Institutsleistungen der Universitätsklinken, insbesondere die gesetzliche Absenkung des Investitionskostenabschlages. Baum: “Gerechtfertigt wäre allerdings dessen vollständige Abschaffung bei allen ambulanten Krankenhausleistungen einschließlich der ambulanten Notfallleistungen. Bekanntlich decken die Investitionsleistungen der Länder nur absolut unzureichend den stationären Investitionsbedarf und werden für ambulante Kapazitäten nicht gewährt.” Mit dem Ausschluss von Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bei Regressforderungen infolge geburtlicher Behandlungsunfälle würde eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen, die zur Minderung der Haftpflichtlasten auch bei den Geburten in den Krankenhäusern gelten müsse, machte Baum deutlich. Aus Sicht der Krankenhäuser baue die Einführung eines obligatorischen Nutzeneinschätzungsverfahrens durch den G-BA beim Einsatz von Medizinprodukten (z. B. Implantate) eine neue Hürde für den Zugang von Innovationen in die Versorgung auf, sagte Baum und wies darauf hin, dass die Möglichkeiten der Krankenkassen, Nutzenbewertungsverfahren im G-BA auf der Grundlage des bestehenden Rechts zu beantragen, ausreichten. Er warnte: “Automatische Nutzenbewertungen, die die Krankenhäuser in die Pflicht zu Nachweisen nehmen, die eigentlich nur die Hersteller führen können und die die Anwendungen nur unter aufwendigen und kostenintensiven Studienbedingungen erlauben, würden sich erschwerend auf die Innovationsfähigkeit des Systems auswirken”. Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG
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