Apotheker auf dem Weg zum Impfen: 1. Gesetzliches

Auf-dem-Weg

Vor ein paar Jahren habe ich hier auf dem Blog mal geschrieben im Artikel Wünsche an an Industrie und Registrierung : “Irgendwann würde ich in der Apotheke gerne Impfen dürfen …” Das war 2011. Seitdem hat sich viel getan und ich bin glücklich, dass das mit dem Impfen tatsächlich kommt!

Das kam nicht “einfach so”, dafür braucht es die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen … und die sind unterwegs. Bisher ist es so gewesen, dass nur die Ärzte impfen durften. Praktischerweise ist es aber so, dass in den Praxen das häufig von der medizinischen Praxisassistentin durchgeführt wurde. Oft genug sogar in Abwesenheit des Arztes. Selbst im Tropeninstitut, die vor Reisen alle Impfungen (inklusive der Gelbfieberimpfung) machen, steht auf dem aufgehängten Preisschild: “Impfung durch nicht-medizinisches Personal”.

Aber zurück zu den Gesetzen in der Schweiz. Über allem steht die Bundesverfassung – die übergibt dem Bund die Kompetenzen, (Medizinalberufegesetz, Heilmittelgesetz, Epidemiengesetz, Krankenversicherungsgesetz, Präventionsgesetz) und die Kantone vollziehen das – wobei sie teils unterschiedliche Ausführungen haben.
Der Bereich der Gesundheit bzw. Krankheit fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone  z.Bsp. sind sie Zuständig für die Regelung der Berufsausübung.

Im folgenden gehe ich nur auf die Teile ein, die für die Apotheker und Impfungen relevant sind.

Das Medizinalberufegesetz (MedBG) legt die Ausbildungsziele für sämtliche universitäre Medizinalberufe nach Absolvierung des Studienganges fest.

Art 6 Abs 1 Bst: Sie verfügen über die wissenschaftlichen Grundlagen, die für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen erforderlich sind.

Daraus folgt: Apotheker (als universitärer Medizinalberuf) hat (nach der Ausbildung) das Wissen über Diagnose und vorbeugende Massnahmen. Das dürfte vielleicht vor allem die deutschen Apotheker, die hier mitlesen erstaunen, denn in Deutschland dürfen Apotheker nicht diagnostizieren.

Das hat natürlich seine Grenzen:

Art 40 Bst Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus- Weiter- und Fortbildung erworben haben.

Ich darf also anwenden, was ich gelernt habe – aber ich muss meine Grenzen kennen.

Neu aufgenommen wurde in der Revision:

Art 9: Ausbildungsziele Pharmazie:  Apotheker …
Bst c : haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung und die Risiken von Arzneimitteln und für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;

Bst f: übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten und erwerben die entsprechenden Kompetenzen, insbesondere bei Impfungen

Bst j: haben die angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten.

Das ist es. Phantastisch, echt! Aber in der Schweiz geht alles ein bisschen langsamer. Die revidierte MedBG tritt frühstens 2017 in Kraft – das bedeutet: erste diplomierte Apotheker, welche diese “neuen Fähigkeiten” im Studium erwerben diplomieren dann 2022. Andere können diese Kompetenzen in Weiterbildungen erwerben.

Dazu gehöre auch ich. Wenn ich impfen will, muss ich die nötige Kompetenz dazu erwerben. Dazu später mehr.

Aber schon laut geltendem Recht (MedBG) sind Apotheker grundsätzlich befähigt Impfungen und Blutentnahmen mit dem Ziel der Krankheitsprävention “im Rahmen ihrer Kompetenzen” durchzuführen.
Laut Auskunft Rechtsdienst sollte deshalb die zu impfende Person vor der Impfung kein Gesundheitsrisiko aufweisen, das eine vorgängige Diagnose erforderlich macht. Apotheker dürfen nur gesunde Personen impfen. Ansonsten gehören die zum Arzt.

Heilmittelgesetz (HMG) Auch Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte
Sämtliche Impfstoffe gehören zur Zeit zu einer rezeptpflichtigen Abgabekategorie (A oder B) an.

Art 24 Abs 1 Bst a und Abs 1 bis: Verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
Apothekerinnen und Apotheker auf ärztliche Verschreibung. Ohne ärztliche Verschreibung darf eine Abgabe erfolgen, sofern sie nach einem direkten Kontakt mit der betroffenen Person erfolgt und dokumentiert wird:
b bei vom Bundesrat bezeichneten Arzneimitten und Indikationen oder
c in begründeten Ausnahmefällen

Die (im Blog gelegentlich erwähnte) schon bisher erlaubte Abgabe auch ohne Rezept “in begründeten Ausnahmefällen” greift hier NICHT, da Impfungen zu vorbeugenden Zwecken durchgeführt werden – da fällt höchstens Tetanus unter notfallmässige Ausnahmesituation.

Aber: wie gesagt, die Ausführung in den Kantonen wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Rahmen der Berufsbewilligung bedarf einer Bewilligung des Kantons. Dieser kann gemäss Art 27a Abs 2 VAM neben Medizinalpersonen auch gewisse andere Fachpersonen dazu berechtigen. So hat zum Beispiel der Kanton Baselland im letzten Winter versuchsweise die Grippeimpfung in 3 Apotheken auch ohne Rezept vom Arzt erlaubt. Durch ausgebildete Apotheker.

Langfristig muss da die Politik noch drüber: es muss überlegt werden, ob eine pauschale Rezeptpflicht hier noch verhältnismässig ist. Ein Teil müsste auch nach Abklärung und Fachberatung durch Apotheker anwendbar sein. Tatsächlich ist das im Gang: Der Vorschlag des Ständerates eine apotheker-pflichtigen Liste B zu machen wurde im Mai 2015 genehmigt.

Epidemiengesetz (EpG)

Art 5 Themespezifische nationale Programme werden zusammen zwischen BAG und Kantonen erarbeitet… insbesondere der Bereich Impfungen.
Art 6 Abs 2 Der Bundesrat kann anordnen c) Ärzte und weitere Gesundheits-fachpersonen  verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken.

Impfende Apotheker können als Fachperson gelten. Es ist also denkbar, dass im Falle einer Epidemie / Pandemie in Zukunft auch die Apotheker einbezogen werden.

Krankenversicherungsgesetz (KVG)

Nur wenige prophylaktische Massnahmen gehören zum Pflichtleistungskatalog des KVG, – darunter auch Impfungen:

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt die Kosten von verschiedenen Impfungen gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Schweizerischen Impfplans
Als wichtigste seien genannt:
– Impfungen gegen Diphterie, Tetanus, Keuchhusten, Kinderlähmung, Haemophilus-Influenzae Typ B, Windpocken sowie Masern, Mumps und Röteln (MMR).
– Impfung gegen Hepatitis-B und für spezielle Risikogruppen gegen Hepatitis-A
– Impfung gegen Grippe bei Personen ab 65 Jahren und bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko bei einer Grippeerkrankung
– Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (Zeckenenzephalitis)
– Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs für Mädchen im Schulalter und junge Frauen bis 26 Jahre, wenn die Impfung im Rahmen eines kantonalen Impfprogramms erfolgt. Auf dieser Impfung wird keine Franchise erhoben.

Nicht bezahlt werden spezielle Reiseimpfungen und –prophylaxen (z.B. Gelbfieber und Malariaprophylaxe).

Wichtig hier ist auch vorläufig, dass die obligatorische Krankenversicherung ausschliesslich die Kosten übernimmt, die “von einem Arzt durchgeführt oder angeordnet sind” – Das bedeutet den Apothekern wird das vorläufig nicht vergütet.  Gerade aber bei der Prävention hier wäre das doch ein wichtiges Argument dieses “ärztliche Monopol” zu hinterfragen. Denn wenn ich zwar impfen darf, das aber bei mir (in der Apotheke) im Gegensatz zum impfen beim Arzt nicht vergütet wird … da stimmt doch etwas nicht?

Jedenfalls Fazit: Die rechtlichen Grundlagen zum Impfen in der Apotheke sind da oder kommen. Die Kompetenzen dafür kann man erwerben – in Weiterbildungen. Der schweizerische Apothekerverein (PharmaSuisse) hat dafür einen Fähigkeitsausweis Impfen und Blutentnahme erstellt – und den mache ich jetzt. In ein paar später folgenden Artikeln zeige ich Euch, was da alles dazugehört. Geschenkt bekommt man den wirklich nicht, das kann ich jetzt schon sagen.

 

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