Gustl Mollaths später Erfolg

Experten hatten schon seit vielen Jahren darauf hingewiesen, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug mit einem sehr viel höheren Risiko einhergeht, unverhältnismäßig lang zu werden, als die Unterbringung in einem normalen Gefängnis. Die Unterbringung im Gefängnis wird immer mit einer zeitlichen Frist verhängt, also zum Beispiel zwei Jahre und drei Monate. Spätestens dann kommt der Gefangene frei. Es gibt wenige Ausnahmen (lebenslange Haft, Sicherungsverwahrung), und es gibt Möglichkeiten, früher entlassen zu werden (Zwei-Drittel-Regelung, Halbstrafe). Aber insgesamt ist die Sache berechenbar und aufgrund des Urteils gibt es eine klare Verknüpfung der Schwere der Tat und der Dauer der Freiheitsstrafe.

Im Maßregelvollzug ist das anders. Bei suchtbedingten Unterbringungen nach §64 gilt in der Regel eine Höchstdauer von zwei Jahren (cum grano salis).
Aber bei anderen Unterbringungen im Maßregelvollzug nach §63 gibt es keine Begrenzung der Zeitdauer. Hier soll die Gefährlichkeit im Laufe der Behandlung immer wieder neu eingestuft werden, und bei einem ausreichenden Abklingen der Gefährlichkeit soll die Entlassung erfolgen. Nur tun sich der Sachverständige aus guten Gründen oft schwer, nach ein paar Jahren Maßregelvollzugsunterbringung festzustellen: “Jetzt besteht keine große Gefahr mehr, lasst ihn frei!” Und das kann im ungünstigen Fall zu unverhältnismäßig langen Unterbringungen führen. Der Fall Mollath hat die Politik darauf zuletzt aufmerksam gemacht.
Aktuell gab es eine Anhörung im Bundestag, die eine Änderung des Unterbringungsgesetzes vorbereitet. Das Original der Änderungen findet ihr hier.
In der Zusammenfassung der Ziele dieser Änderung heißt es:

Der Entwurf sieht eine Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen in § 63
StGB-E im Sinne einer stärkeren Fokussierung auf gravierende Fälle vor, eine
zeitliche Begrenzung der Unterbringung bei weniger schwerwiegenden Gefahren 
durch eine Konkretisierung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus (§ 67d Absatz 6 StGB-E) und in der Strafprozessordnung (StPO) den Ausbau der prozessualen Sicherungen (§ 463 Absatz 4 und 6 StPO-E), um unverhältnismäßig lange Unterbringungen besser zu
vermeiden.

Die beiden wesentlichen Punkte sind also, dass die Maßregel nur noch bei wirklich erheblichen Straftaten, die dem Opfer einen deutlichen körperlichen oder seelischen Schaden verursachen, angeordnet werden soll, und dass eine Dauer von 6 oder 10 Jahren angepeilt werden kann, deren Überschreitung dann begründungsbedürftig wäre. Es bliebe im Maßregelvollzug so, dass die Gefährlichkeitsprognose weiterhin von Bedeutung für die Dauer der Unterbringung bleibt.

Ich persönlich finde diese Gesetzesnovelle absolut sinnvoll und überfällig. Auch ist sie praxisnah und sorgsam erarbeitet, finde ich. Was haltet ihr davon?

(Quelle: Ärzteblatt, hier.)

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