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Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Nachlieferverfahren neu geregelt
Zum jährlichen Qualitätsbericht der Krankenhäuser hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin die Möglichkeiten zur Nachlieferung oder dem Ersatz von Berichtsteilen neu geregelt. Die neuen Vorgaben unterscheiden zwischen einem kurzfristigen und einem nachgelagerten Nachlieferverfahren und gelten ab dem Berichtsjahr 2013. Eine kurzfristige Nachlieferung ist zukünftig für C-1 Berichtsteile, in denen die Ergebnisse des Krankenhauses im Rahmen der externen vergleichenden Qualitätssicherung dokumentiert sind, möglich. Diese Option wurde vorgesehen, weil Probleme bei der Annahme oder der Veröffentlichung der Qualitätsberichte teilweise bereits kurzfristig nach der Übermittlung bekannt werden. Berichtsteile, die technisch begründete systematische Fehler enthalten, können nun im Zeitfenster zwischen Abschluss der regulären Datenannahme und vor Veröffentlichung der Qualitätsberichte nachgeliefert oder ersetzt werden. Das auch bisher vorgesehene nachgelagerte Nachlieferverfahren wurde vom G-BA um die Korrekturmöglichkeit fehlerhafter Daten ergänzt. Zudem sind die Fristen der Antragsstellung zur Nachlieferung nun in den Regelungen normiert. Nach wie vor müssen für die nachgelagerte Nachlieferung Gründe vorliegen, die dem Krankenhaus nicht zurechenbar sind. Ab dem Berichtsjahr 2012 müssen die Qualitätsberichte der Krankenhäuser jährlich und nicht nur krankenhaus- sondern auch standortbezogen veröffentlicht werden. „Datenannahme und Datenaufbereitung müssen reibungslos funktionieren, um den Jahresrhythmus einhalten zu können. Damit unter dem erhöhten Zeitdruck die Korrektheit der Berichtsdaten nicht eingeschränkt wird, haben wir das Registrierungsverfahren für die Krankenhäuser neu konzipiert und geordnete Nachliefermöglichkeiten geschaffen“, so Dr. Regina Klakow-Franck, Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. Die rund 2000 in Deutschland zugelassenen Krankenhäuser sind seit dem Jahr 2005 gesetzlich verpflichtet, regelmäßig strukturierte Qualitätsberichte zu veröffentlichen. Was im Einzelnen in den Qualitätsberichten dargestellt werden muss, wie sie gegliedert sein sollen und in welchem Datenformat sie zur Verfügung stehen müssen, legt der G-BA in seinen Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser fest. Die Folgen nicht ordnungsgemäßer Lieferung sind in § 8 der Regelungen zum Qualitätsbericht geregelt. Die detaillierten Informationen zum neuen Verfahren sind dem Beschluss sowie den Tragenden Gründen zu entnehmen, die in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht werden: https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/18/ Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses
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Kassen blockieren qualifizierte Krebsbehandlungen
Zu der Forderung des geschäftsführenden Vorstand des AOK-Bundesverbands Uwe Deh, dass Krebserkrankungen stärker in spezialisierten und zertifizierten Zentren behandelt werden sollten, erklärt der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Georg Baum: “Er wäre gut, wenn die Krankenkassen ihren Erkenntnissen in der Praxis der medizinischen Versorgung durch dazu passende Rahmenbedingungen auch zum Durchbruch verhelfen würden. Für die Krankenhäuser steht es außer Frage, dass Krebsbehandlungen in dafür spezialisierten Einheiten und unter Ausnutzung aller Möglichkeiten des interdisziplinären Einsatzes von Kompetenzen erfolgen sollten. Die ambulante spezialfachärztliche Behandlung von Krebspatienten an Kliniken (gem. § 116b SGB V) bietet dazu einen rechtlichen Rahmen, der allerdings von den gesetzlichen Krankenkassen bei den Beschlussfassungen im Gemeinsamen Bundesausschuss nur in extrem restriktiver und absolut zurückhaltender Weise genutzt wird und vor Ort zudem durch bürokratische Übermaßforderungen in seiner Umsetzung massiv ausgebremst wird. So verweigerten die Krankenkassen bei den Beschlussfassungen über das Leistungsspektrum der spezialärztlichen interdisziplinären Behandlung von Tumoren der inneren Organe und von Brustkrebstumoren die Einbeziehung von weiteren Facharztgruppen aus den Kliniken bei der Behandlung der Krebspatienten. Sie verweigern die Beteiligung und Finanzierung relevanter Arztgruppen bei den interdisziplinären Tumorkonferenzen in dem Umfang, wie es erforderlich wäre. Sie verweigern z. B. die risikoadaptierte Nachsorge. Grundsätzlich haben die Krankenkassen die Strategie, das Behandlungsspektrum der Krebserkrankungen, die in den Genuss der qualifizierten interdisziplinären Behandlung kommen können, so klein wie möglich zu halten. Ein “einfacher Brustkrebs” oder “einfacher Magenkrebs” ist nach Auffassung der Krankenkassen “nicht schwer genug”, um im Kompetenzteam der interdisziplinär organisierten spezialfachärztlichen Versorgung behandelt werden zu dürfen. Es wäre gut, wenn die Krankenkassen bei ihren Forderungen an die Krankenhäuser die praktische Umsetzung stärker in den Blick nehmen würden.” Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
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Masern-Impfung ist sinnvoll und kostenlos – Knappschaft schaltet Sondertelefon
Die Knappschaft unterstützt die Bemühungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Masernimmunisierung flächendeckend voran zu treiben. Sie zahlt daher alle im Rahmen einer Masern-Impfung anfallenden Kosten – einfach über die Gesundheitskarte. Galt die Masern-Infektion für viele bisher als Kinderkrankheit und nicht als ernsthafte Erkrankung, so kann sie tatsächlich schwerwiegende Komplikationen entwickeln und sogar lebensbedrohend werden. Das zeigen nicht zuletzt die jüngsten Fälle in Berlin. Von 1000 Patienten sterben zwei bis drei an den Folgen einer Masern-Infektion. Eine Statistik des Robert Koch-Instituts verzeichnete für das Jahr 2013 die höchsten Infektionszahlen in Bayern und Berlin. Nordrhein-Westfalen lag mit 130 gemeldeten Krankheitsfällen ebenfalls über dem Durchschnitt. Impflücken existieren – entgegen allgemein vorherrschender Auffassung – häufig bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt daher bereits seit 2010 die Impfung für alle nach 1970 geborenen Erwachsenen, wenn sie nur einmal oder noch gar nicht gegen die Virusinfektion geimpft sind. Das Masernvirus ist hoch ansteckend und verbreitet sich durch die sogenannte Tröpfchenübertragung. Neben jungen Erwachsenen über 20 sind besonders Kinder bis fünf Jahre gefährdet. Wer sich nicht sicher ist, ob sein Impfschutz ausreichend aufgebaut ist, sollte dies anhand seines Impfpasses überprüfen und im Zweifelsfall seinen Arzt befragen. Darüber hinaus bietet die Knappschaft einen besonderen Service: Zu Gesundheitsfragen steht das kostenlose Gesundheitstelefon der Knappschaft unter der Rufnummer 0800 1405 5410 0090 in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr zur Verfügung. Pressemitteilung der Knappschaft – Bahn -See
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