Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) aller Rabattarzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung sind zum Stichdatum 15. Februar zuzahlungspflichtig. Nur ein knappes Drittel (32 Prozent) aller rezeptpflichtigen Medikamente, die einem Rabattvertrag unterliegen, sind ganz oder teilweise zuzahlungsbefreit. Dies ergeben Berechnungen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Demnach unterliegen 6.900 von 21.900 Arzneimitteln mit Rabattverträgen zwischen pharmazeutischen Herstellern und gesetzlichen Krankenkassen einer 50- oder 100-prozentigen Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung. Selbige liegt grundsätzlich zwischen 5 und 10 Euro pro rezeptpflichtigem Präparat und wird von der Apotheke direkt an die Krankenkasse weitergeleitet.
„Die Krankenkassen könnten ihre Versicherten von den Zuzahlungen zu Rabattarzneimitteln befreien, tun dies aber leider nicht sehr oft“, sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. „Genauso schwer wiegt, dass manchen Kassen offenbar ein paar Cent zusätzliche Ersparnis wichtiger zu sein scheinen als die jederzeitige Verfügbarkeit von wichtigen Medikamenten. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass es bei einzelnen Herstellern immer wieder zu Lieferengpässen kommt. Deshalb sollten sich Krankenkassen bei ihren Ausschreibungen für Rabattverträge nicht nur an einen einzigen Hersteller binden, sondern zwei oder drei Anbieter auswählen.“ Manche Kassen hätten Konsequenzen aus der Erfahrung der vergangenen Jahre gezogen, andere dagegen nicht, sagt Becker.
Zum Hintergrund: Allein im Jahr 2014 haben die Krankenkassen durch Rabattverträge 3,2 Mrd. Euro gespart, durch Zuzahlungen der gesetzlich Versicherten noch einmal 2,0 Mrd. Euro.
Eine Liste mit allen zuzahlungsfreien Arzneimitteln findet sich auf www.aponet.de
Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
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