Seit dem 01.08.2015 besteht für Zahnärzte die Möglichkeit, rein zahnärztliche MVZ zu gründen. Die Umsetzung in der Praxis ist in den Bundesländern unterschiedlich, weil die Zulassungsausschüsse der KVen die neuen gesetzlichen Möglichkeiten unterschiedlich auslegen. Gerade die Frage, ob bestehende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) 1:1 in MVZ mit Nebenbetriebsstätten umgewandelt werden können, ist umstritten. In Sachsen etwa muss jeder Standort ein separates MVZ sein, dass dann wiederum natürlich Teil einer ÜBAG sein kann.
Positiv zu bewerten ist, dass der neue Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) keine weiteren Beeinträchtigungen für MVZ-Gründungen enthält.
Wollen Sie wissen, ob sich ein MVZ für Sie lohnt? Sprechen Sie mit uns.
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