Religionswissenschaftler können religiös sein, müssen aber nicht. Viele sind es ausdrücklich nicht – mein Doktorvater Prof. Günter Kehrer ist beispielsweise ein bekannter Religionskritiker. Für die wissenschaftliche Arbeit ist diese Vielfalt jedoch eher reizvoll: Denn wie andere empirische Wissenschaften auch gehen wir nicht von Glaubensannahmen aus, sondern von Sachverhalten, die unabhängig von Religion oder Weltanschauung überprüft werden können (zum Beispiel die durchschnittlich höhere Kinderzahl von Religiösen). Daher fühle auch ich mich am wohlsten und sichersten, wenn ich einfach sachlich informierend von den vielfältigen Befunden der Religionswissenschaft und von den Themen meiner Bücher berichten kann (denn wie wohl jeder Autor freue ich mich über jede Leserin und jeden Leser). Doch immer wieder kommt es natürlich vor, dass Menschen auch darüber hinaus wissen wollen, wie ich es “eigentlich selbst” hielte mit dem Glauben und Beten. “Sind Sie eigentlich selbst religiös, Herr Blume?” – “Stimmt es, dass Sie mit einer Muslimin verheiratet sind?” – “Kann das funktionieren, so mit zwei Religionen?” – “Sind Ihre Kinder getauft?” – “Was sagt denn Ihre Frau zu Ostern?” – “Haben Sie beide denn keine Angst davor, dass einer von Ihnen in die Hölle käme?” Denn, klar: Für die meisten Menschen ist “Religion” eben gerade nichts Abstraktes (“Objektives”), sondern etwas sehr Persönliches (“Subjektives”). Auch haben viele – etwa junge Paare oder religiöse Amtsträger – auch wirklich ein Bedürfnis zu erfahren, was sich bewährt hat und was nicht. Also haben meine Frau und ich uns schließlich entschieden, auf ehrlich gemeinte und angemessene Fragen auch ehrlich und höflich zu antworten. Zwar… weiter
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Auf Tuchfühlung mit ALMA, 3. Teil: Das Weltall im Submillimeterteleskop
Mit seiner Long-Baseline-Konfiguration erreicht ALMA ein Winkelauflösungsvermögen, dass es mit den weltbesten Teleskopen aufnehmen kann. In der im Herbst 2014 getesteten Variante lag das Auflösungsvermögen bei etwa 35 Millibogensekunden. Zum Vergleich: ein 8,2m-VLT-Teleskop erreicht (ohne Interferometrie aber mit adaptiver Optik) etwa 50, das Hubbleteleskop (mit kleinem Spiegel und ohne adaptive Optik, aber eben auch ohne störende Erdatmosphäre) 40 Millibogensekunden. Was das konkret bedeutet, darum soll es in diesem dritten und letzten Teil der ALMA-Blogserie gehen. (Hier geht es zurück zu Teil 1 und Teil 2.)
Kleine und große Unendlichkeiten
Wie groß ist die Unendlichkeit? fragte neulich Florian Freistetter auf Astrodicticum Simplex und stellte ein TED-Video von Denis Wildfogel vor, in dem dieser auf verständliche Weise Georg Cantors Klassifizierung unendlicher Zahlenmengen erklärt. Cantor unterschied zwischen abzählbar unendlichen Mengen (z. B. die Menge der ganzen Zahlen) und überabzählbar unendlich Mengen, die nicht abzählbar sind (z. B. die Menge der reellen Zahlen).
GOÄ Privatabrechnung 1×1: einfach erklärt
In einer Arztpraxis werden medizinische Leistungen im wesentliche nach drei Systemen abgerechnet:
Innerhalb der Vertragsärztlichen Versorgung (Kassenarzt):
Abgerechnet wird über die Kassenärztliche Vereinigung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Leistungen bei Patienten, welche in Selektivverträge eingeschrieben sind (Hausarztverträge / Facharztverträge) werden direkt über die Krankenkasse abgrechnet
Außerhalb der Vertragsärztlichen Versorgung:
Die Abrechnung bei Privatpatienten und Wunschleistungen (IGEL) erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der Patient erhält eine Rechnung mit den aufgeführten Leistungen, die dieser zur Erstattung bei der Krankenkasse einreichen kann.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt also die Vergütung aller medizinischen Leistungen und Auslagen der Ärzte außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Am häufigsten findet man diese Form der Abrechnung bei Privatpatienten und Patienten, die nicht medizinisch notwendige Leistungen selbst bezahlen möchten, in Form von individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL).
Approbierte Ärzte dürfen in Deutschland nicht selbst ihr Honorar für Leistungen festlegen, sondern sind nach dem ärztlichen Berufsrecht an die GOÄ gebunden.
Grundsätzlicher Aufbau einer Privatabrechnung nach GOÄ
Leistungen werden entsprechend dem Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte in Form von Ziffern angegeben, z.B. die GOÄ-Ziffer 1 für eine ärztliche Beratung. Die Praxis-EDV oder Privatärztliche Verrechnungsstelle fügt für eine korrekte Rechnungsstelle eine entsprechende Kurzbeschreibung des Leistungsinhaltes hinzu.
Eine GOÄ-Ziffer entspricht einer festgelegten Wertigkeit in Euro.
- z.B. entspricht die GOÄ-Ziffer 1 (Ärztliche Beratung) einer Grundgebühr von 4,66 €.
Gebührensatz – Steigerungsfaktor
Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen anhand des Faktors “Gebührensatz” gesteigert. Der 2,3 fache Gebührensatz bildet allgemein einen durchschnittlichen Aufwand ab.
- z.B. kann die GOÄ-Ziffer 1 (4,66€) mit dem durchschnittlichen Gebührensatz von 2,3 auf 10,72 € gesteigert werden.
Das Überschreiten des Gebührensatzes von 2,3 muss in der Rechnung explizit verständlich und nachvollziehbar begründet werden. Der Gebührensatz darf ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten das 3,5fache nicht überschreiten.
Für folgende Leistungen gelten Einschränkung in der Steigerung des Gebührensatzes bis maximal 2,5-facher Satz, durchschnittlich darf nur der 1,8 fache Satz angesetzt werden.
- GOÄ-Ziffer 2: Ausstellung von Wiederholungsrezepten
- GOÄ-Ziffer 56: Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen
- GOÄ-Ziffer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
- GOÄ-Ziffer 250a: Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
- Technische Untersuchungen (z.B. EKG und Pulsoxymetrie) nach den GOÄ-Ziffern: 402 und 403, 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661,665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761, 855 bis 857, 1001 und 1002, 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270, 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560, 4850 bis 4873
- Physikalisch-medizinische Leistungen
- Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Laboruntersuchungen dürfen nur mit maximal dem 1,3 fachen Satzes berechnet werden, durchschnittlich darf der 1,15 fache Satz angewendet werden.
Keine Angst: die Praxis-EDV fügt in der Regel den richtigen Steigerungsfaktor automatisch hinzu.
Behandlungsfall
Als Behandlungsfall gilt für dieselbe Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Die Leistungen nach den Nummern 1 (Beratung) und/oder 5 (körperliche Untersuchung) sind im Behandlungsfall zum Beispiel nur einmal berechnungsfähig.
Ausschlüsse
In der GOÄ ist zudem geregelt, welche Ziffer nicht zusammen mit anderen Ziffern abgerechnet werden dürfen. Zum Beispiel darf neben der Leistung “Gesundheitsuntersuchung” (GOÄ 28) nicht zusätzlich die körperliche Untersuchung nach den Ziffern 5,6,7,8 angesetzt werden.
GOÄ Zuschläge
Neben den GOÄ-Ziffern existieren Buchstaben, die Zuschläge für erbrachte Leistungen definieren. Diese dürfen nur nach dem einfachen Satz abgerechnet werden.
- A : Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (4,08€)
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B,C und/oder D n
icht berechnungsfähig. - B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (10,49€)
- C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (18,65€)
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nichtberechnungsfähig - D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen (12,82€)
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. - K1: Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (6,99€)
Analogleistungen
Sind Leistungen nicht im Gebührenverzeichnis für Ärzte aufgeführt (z.B. neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) müssen diese anhand einer Analogleistung abgerechnet werden. Konkret wird eine nicht aufgeführte Leistung entsprechend einem ähnlichen Kosten- und Zeitaufwand mittels einer in der GOÄ aufgeführten Leistung abgerechnet.
Die gewählte GOÄ-Ziffer muss entweder mit dem Zusatz “analog” oder “entsprechend” gekennzeichnet werden und die erbrachte Leistung eindeutig beschrieben werden.
Um Ärzten, Patienten und Kostenträgern Hilfestellung bei der Analogabrechnung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer regelmäßig ein “Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer“.
Häufig verwendete GOÄ-Ziffern
Eine Übersicht der am häufigsten verwendeten Ziffern in der Arztpraxis oder im Notdienst erleichtert die tägliche Arbeit:
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