Wie Sie das subjektive Krankheits-Modell Ihres Patienten für eine Selbstmanagement-Intervention nutzen

Nach dem Selbstregulations-Modell entwickeln Patienten Annahmen zur Krankheit. Zusammen mit den begleitenden Emotionen beeinflußen diese Krankheits-Wahrnehmungen das Patienten-Verhalten. Die Zusammenhänge zwischen subjektivem Krankheits-Model, Bewältigungsverhalten und Gesundheitsparametern sind auch für Patienten mit Lungenerkrankungen jüngst wieder belegt worde

Bundesverband Internetmedizin (BIM) fordert geregelte Zulassung der Fernbehandlung

Die Telemedizin gewinnt zunehmend an Bedeutung für eine wohnortnahe und sichere Versorgung. Ein gesetzliches Verbot von Arzneimittelverordnungen im Rahmen der Fernbehandlung greift unnötigerweise in die ärztliche Therapiefreiheit ein und verhindert einen zeitgemäßen Ausbau einer bedarfsgerechten telemedizinischen Infrastruktur und Versorgung. Die Fernbehandlung ist in Deutschland in den Berufsordnungen der Landesärztekammern  geregelt. Dort ist festgelegt, dass eine ärztliche Behandlung ausschließliche über Telekommunikationsmedien nicht zulässig ist. Damit ist es in Deutschland tätigen Ärzten nur eingeschräkt gestattet, Patienten ausschließlich telemedizinisch zu behandeln. Der Gesetzgeber plant nun mit dem vierten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, die Abgabe von Arzneimitteln zu verbieten, wenn der Verordnung nicht ein direkter Kontakt mit dem verordnenden Arzt voran gegangen ist. Die berufsrechtliche Reglementierung der ausschließlichen Fernbehandlung  würde so im Arzneimittelgesetz sogar noch verschärft werden und die Kontrolle der abgebenden Stelle, nämlich die Apotheke, übertragen. Aus Sicht des BiM ist die Definition von Behandlungsstandards ärztliche Aufgabe. Außerdem muss bei den ständig wachsenden Möglichkeiten der Telemedizin auch die Entscheidung, ob und wann ein physischer Arztbesuch notwendig ist, dem Arzt überlassen bleiben. Daher ist es weder sinnvoll, dass der Gesetzgeber hier in eine originäre Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung eingreift, noch, dass Apotheker in die Pflicht genommen werden, ärztliche Verordnungen im Hinblick auf deren Zustandekommen zu überprüfen. In anderen europäischen Ländern ist die Fernbehandlung unter definierten Bedingungen erlaubt. Die Schweiz ermöglicht nicht nur das Angebot von Telekonsultationen unter Einschluss von Arzneimittelverschreibungen. Vielmehr werden Telekonsultationen dort von den Kostenträgern durch Prämienreduzierungen sogar aktiv gefördert. In Einklang mit dem Schweizer Rechtsrahmen erbringt das Schweizer Zentrum für Telemedizin Medgate, einer der europaweit führenden Telemedizin-Anbieter, monatlich ca. 16.000 Telekonsultationen, die auch die Verschreibung von Arzneimitteln umfassen. Großbritannien überlässt die Entscheidung über das geeignete Kommunikationsmedium dem behandelnden Arzt. Und auch in skandinavischen Ländern wird die Patientenversorgung in entlegenen Gebieten durch telemedizinische Angebote ergänzt – auch anstelle des persönlichen Arzt-Patienten Kontakts. Dass die ärztliche Selbstverwaltung in Deutschland die Möglichkeiten der Fernbehandlung nach wie vor pauschal einschränken will und in ihrem Berufsrecht reglementiert, ist vor diesem Hintergrund bereits diskussionswürdig. Eine gesetzliche Festschreibung des Arztbesuches vor jeder Arzneimittelverordnung im Arzneimittelrecht würde dieses Verbot jedoch wenig zeitgemäß zementieren. Das wäre paradox, hat die Bundesregierung doch gerade vor einem halben Jahr ein Gesetz zur Einführung von digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen verabschiedet. Das E-Health Gesetz sieht sogar die Einführung einer Videosprechstunde vor. Aus Sicht des BiM Ärzte die Möglichkeit haben, im Rahmen einer Videosprechstunde Patienten auch zu behandeln. Ohne diese Möglichkeit verkümmert die Videosprechstunde zu einer reinen Beratungsinstitution, die nicht zur bedarfsgerechten Versorgung beitragen kann. Die Bundesregierung begründet ihren Gesetzesentwurf mit dem Schutz der Patienten vor Fehldiagnosen. Beispiele aus dem Ausland zeigen jedoch, dass eine sinnvolle Regulierung der Fernbehandlung den Patientenschutz ebenso gewährleistet und gleichzeitig Ärzten und Patienten die Möglichkeit eröffnet, das geeignete Medium zur Behandlung selbst zu definieren. Auch verkennt die Regierung die noch gar nicht abschließend erkennbaren Chancen der Medizin unabhängig von Ort und Zeit und verbaut diese schon bevor sie entstehen können. Um Patienten vor unseriösen Angeboten zu schützen, sollte die Bundesregierung anstelle eines radikalen Verbots gemeinsam mit Ärzten und Anbietern telemedizinischer Leistungen geeignete Qualitätskriterien definieren, die eine hochwertige Fernbehandlung sicherstellen. Dazu gehört, dass bei einer Fernbehandlung ein qualifizierter (Fach-)Arzt den Patienten behandelt. Ebenso können Indikationen definiert werden, in denen eine Fernbehandlung möglich ist. So könnte man sich den neuen Herausforderungen der Fernbehandlung stellen und die möglichen Chancen fördern. Ein europäisches Zertifizierungsverfahren für Telemedizin-Anbieter könnte ebenso zur Patientensicherheit beitragen. Zudem würde es gewährleisten, dass auch nicht-deutsche Telemedizin-Anbieter aus dem EU-Ausland den Qualitätsanforderungen genügen. Steigt die deutsche Bundesregierung in einen solchen Dialog ein, statt ein Verbot umzusetzen – das zudem auch aus europarechtlicher Perspektive äußerst fragwürdig ist – ebnet sie den Weg in ein bedarfsgerechtes, ein patientenorientiertes, digitales Gesundheitswesen. Der BiM würde es begrüßen, den gerade angestoßenen Prozess der Digitalisierung weiter zu verfolgen und fordert die Bundesregierung dazu auf, das geplante Verbot von Fernrezepten nicht umzusetzen, sondern sich der Herausforderung zu stellen, die das digitale Zeitalter auch an Gesundheitslösungen stellt. Pressemitteilung des Bundesverband Internetmedizin (BiM)  

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Unangemeldetes Prüfrecht bei häuslicher Krankenpflege nötig

Der Bayrische Rundfunk und die „Welt am Sonntag“ haben am Wochenende berichtet, dass das Bundeskriminalamt (BKA) Hinweise auf systematische Betrügereien von Pflegediensten hat, bei denen es sich in einzelnen Fällen auch um Aktivitäten „russisch-eurasischer Organisierter Kriminalität“ handeln soll. Dazu erklärt Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes: „Ob die Leistungen der Krankenversicherung korrekt erbracht werden, darüber haben wir keine Prüfrechte“, sagte Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes gegenüber den zwei Medien. „Es gibt einen ganz klaren Hinweis, dass der Gesetzgeber den Krankenkassen die Möglichkeit geben müsste und dafür auch eine gesetzliche Grundlage schafft, dass wir auch bei häuslicher Krankenpflege ein unangemeldetes Prüfrecht bekommen – und zwar insbesondere, wenn sie in Kombination mit Leistungen der Pflegeversicherung auftauche.“ Kiefer sagte weiter: „Wir arbeiten seit mehreren Jahren intensiv beim Berliner Runden Tisch gegen Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege mit. Krankenkassen und Sozialhilfeträger haben dort zahlreiche Fälle von Leistungsmissbrauch besprochen. Wir dürfen aber inzwischen davon ausgehen, dass es sich nicht nur um eine Berliner Entwicklung handelt, sondern um ein bundesweites Phänomen.“ Kiefer erklärte: „Abrechnungsbetrug liegt z. B. vor, wenn Kranken- und Pflegekassen die Pflege durch qualifizierte Fachkräfte vertraglich vereinbaren, in der Realität aber systematisch ungelernte Hilfskräfte eingesetzt werden. Die Kassen zahlen den vereinbarten Stundensatz der Fachkraft. Unterm Strich macht der Pflegedienst damit einen beachtlichen Gewinn. Ein solches Szenario stellt nicht nur eine Vertragsverletzung dar, sondern stets auch Abrechnungsbetrug. Nach Branchenschätzungen entstehen hier Schäden insbesondere für Krankenkassen und Sozialhilfeträger in Millionenhöhe.“ Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes

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Medikamente im Test: Kunden der Knappschaft nutzen Datenbank von Stiftung Warentest kostenlos

In den meisten Fällen gibt es für ein und dieselbe Krankheit Medikamente mit verschiedenen Wirkstoffen. Und ist der Wirkstoff der gleiche, gibt es das Medikament oftmals von unterschiedlichen Herstellern, mit erheblichen Preisunterschieden. Patienten blicken da kaum noch durch und fragen sich: Ist teuer besser? Oder reicht das günstigere Präparat? Wirken sie auf dieselbe Art und Weise? Für solche Fragen hat Stiftung Warentest insgesamt über 8.000 frei verkäufliche und rezeptpflichtige Medikamente für 185 Anwendungsgebiete untersucht, bewertet und in einer umfangreichen Datenbank erfasst. Nutzer bekommen dort Hinweise zur Wirkweise und Anwendung einzelner Medikamente, ebenso zu Nebenwirkungen und Vorsichtsmaßnahmen. Es gibt sogar die Möglichkeit, einen Preisvergleich durchzuführen. Stiftung Warentest berechnet je Medikament-Bewertung (z. B. Beschreibung und wichtige Hinweise zum Wirkstoff) einen Euro und für eine Gesamtindikation (z. B. Welche Medikamente sind zur Behandlung geeignet) drei Euro. Die Knappschaft hat mit der Stiftung Warentest einen Vertrag geschlossen, sodass ihre Kunden die Datenbank „Medikamente im Test“ kostenlos nutzen können. Die Krankenkasse stellt ihren Versicherten den Service über den geschützten Bereich der Online-Geschäftsstelle zur Verfügung. Pressemitteilung der Knappschaft – Bahn – See

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SFPQ transportiert spezifische mRNAs vom Zellkern in das distale Axon

In den Nervenzellen des Hippocampus1 eines Alzheimer-Patienten sorgt das Protein Tau dafür, dass sich das RNA-Bindungsprotein SFPQ nicht mehr im Zellkern befindet, sondern nur noch im Zytoplasma. Während die Krankheit fortschreitet nimmt zusätzlich in einer benachbarten Region des Hippocampus, dem entorhinalen Kortex2, die Menge an SFPQ kontinuierlich ab. Als meine Kollegen und ich diese molekularen Symptome erstmals entdeckten [1] konnten wir diese weder mit einem Mechanismus erklären noch wussten wir welche Folgen das für die betroffenen Nervenzellen haben wird (Wir vermuteten aber keine guten.).

Wie 7.000 niedergelassene Ärzte ihren Kollegen bei der Optimierung des Praxismanagements helfen

In Arztpraxen werden – über alle Fachgruppen und Praxisformen bzw. –größen betrachtet – durchschnittlich nur 53% der für ein reibungslos funktionierendes Praxismanagement notwendigen Regelungen und Instrumente eingesetzt. Die hieraus resultierende Patientenzufriedenheit erfüllt lediglich 61% der Anforderungen und Wünsche. Die Mitglieder der Valetudo Arzt-Community© wollen diese Situation für ihre Betriebe ändern.