Wichtiges Etappenziel bei der Korruptionsbekämpfung erreicht

Zum Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen sagt Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes: „Korruption untergräbt das Vertrauen der Patienten in Ärzte und andere Heilberufler und schadet damit allen ehrlichen Menschen in unserem Gesundheitswesen. Deshalb ist es gut und wichtig, dass Korruption in Zukunft endlich in den meisten Fällen bestraft werden kann. Wichtig ist dabei, dass es sich bei den neuen Straftatbeständen nicht um Antragsdelikte, sondern um Offizialdelikte handeln wird. Die Staatsanwaltschaften haben Korruption im Gesundheitswesen zukünftig also stets „von Amts wegen“ zu verfolgen. Auch Whistleblower können damit eine anonyme Strafanzeige stellen und ihr nicht selten maßgebliches Insiderwissen direkt und nicht über Umwege weitergeben. Allerdings sind wir noch nicht am Ziel, denn kurz vor Schluss sind Streichungen im Gesetzentwurf erfolgt, die weitreichende Folgen haben werden. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Tatbestandsvariante Nr. 2, das heißt, die Verletzung von berufsrechtlichen Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit, wurde gestrichen. Damit sollten Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Uneinheitlichkeit bei einem Teil der in Bezug genommenen Berufsordnungen Rechnung getragen werden. Das ist im Ergebnis nicht überzeugend, sondern ein höchst problematisches Zugeständnis an die Ärztekammern, die Medizinprodukte- und Pharmaindustrie. Es hat seinen Grund, dass die Apotheker die Einigung begrüßen, die Bundesärztekammer sehr zufrieden ist und auch die Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten froh sind: Das Gesetz in seiner jetzigen Form läuft darauf hinaus, dass Zuwendungen von Monopolen zukünftig nicht unter Strafe gestellt werden, weil sich damit per Definition keine Bestechung verbindet. Das geht jedoch an der Wirklichkeit im Gesundheitswesen vorbei, wo es durchaus Monopole gibt mit einem Interesse daran, durch Zuwendungen ihre Stellung zu stärken. Neue, innovative Arzneimittel, zu denen es keine vergleichbare Alternative im Markt gibt, sind ein Beispiel dafür. Hier tritt das Pharmaunternehmen als Monopolist auf. Es könnte die Verkaufszahlen seines Medikaments steigern, indem es den Ärzten Geld zusteckt, ohne dafür Strafen fürchten zu müssen. Da die Pharmaunternehmen im ersten Jahr die Preise beliebig festlegen dürfen, ist der Anreiz dafür nicht zu unterschätzen. Der Passus, dass Apotheker künftig belangt werden können, wenn sie für die Abgabe bestimmter Medikamente vom Hersteller Sonderrabatte oder andere Vergünstigungen bekommen, wurde auf den letzten Metern einfach gestrichen! Ein Beispiel dafür sind die Arzneimittelrabatte, wo die Kassen zunehmend mehrere Rabattverträge für den gleichen Wirkstoff abschließen. Um mehr von seinem Rabattarzneimittel abzugeben, könnte eines dieser Unternehmen den Apotheker bestechen, ohne eine strafrechtliche Verfolgung fürchten zu müssen. Der Gesetzgeber hat heute einen entscheidenden Schritt zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen gemacht. Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass die nächsten Schritte folgen.“ Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes

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Apotheker begrüßen Antikorruptionsgesetz: Patientenschutz gewährleistet

Die Apotheker in Deutschland unterstützen das Ziel des Gesetzgebers, jedwede Korruption im Gesundheitswesen konsequent zu bekämpfen. Zu dem heute vom Bundestag beratenen Antikorruptionsgesetz sagt der Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Friedmann Schmidt: „Das Antikorruptionsgesetz ist richtig und wichtig, der heute eingebrachte Entwurf ist in Ordnung. Für die Arzneimittelversorgung gilt: Vieles, was bislang schon berufsrechtlich verboten ist, kann künftig auch strafbar sein. Der Schutz des Patienten vor falscher, durch Vorteilnahme geleitete Beratung ist damit in jedem Falle gewährleistet. Den verfassungsrechtlich fragwürdigen Rückgriff auf landesrechtlich teilweise abweichende berufsrechtliche Vorschriften braucht das Gesetz dazu nicht.“ Der Gesetzgeber habe insofern konsequent gehandelt, als er Besonderheiten des Apothekenwesens berücksichtigt habe. Schmidt weiter: „Die Gesundheitspolitik hat vor langer Zeit die Richtungsentscheidung getroffen, dass Apotheker auch als Heilberufler im Wettbewerb stehen und kaufmännisch agieren müssen. Gerade im Selbstmedikationsbereich sind sie gehalten, rezeptfreie Arzneimittel möglichst marktgerecht einzukaufen, damit Preisvorteile an Patienten weitergegeben werden können.“ Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln gebe die Arzneimittelpreisverordnung dagegen einen engen, aber sinnvollen Rahmen der Preisneutralität vor, um Apotheker und Patienten gleichermaßen vor Nachteilen in der Versorgung zu schützen. „Dieser Bereich“, so Schmidt, „ist durch ärztliche Verordnung, Rabattverträge und Festbetragsregelungen ohnehin so stark reguliert, dass die Apotheke keinen Spielraum für abweichendes Verhalten hat.“ Pressemitteilung der  ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

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vdek begrüßt Antikorruptionsgesetz

Anlässlich der heutigen Verabschiedung des Gesetzes gegen Korruption im Gesundheitswesen durch den Bundestag erklärt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek): „Korruption im Gesundheitswesen als Straftatbestand zu ahnden ist lange überfällig. Denn durch Bestechung, Abrechnungsbetrug und Falschabrechnungen entstehen nach Schätzungen des ‚European Healthcare Fraud and Corruption Network‘ jährlich Verluste zwischen drei und zehn Prozent der Gesundheitsausgaben. Für Deutschland entspricht das Schäden von bis zu 18 Milliarden Euro pro Jahr. Vielfach tragen die Versicherten die finanziellen Folgen. Noch schwerer wiegt, dass kriminelle Motive, zum Beispiel bei der Therapieentscheidung, die Gesundheit von Patienten gefährden können. Der vdek begrüßt daher ausdrücklich, dass die Politik nun die bisher bestehende Lücke im Strafrecht schließt und Korruption auch bei niedergelassenen Ärzten und anderen Angehörigen von Heilberufen wie etwa Therapeuten unter Strafe stellt. Das Gesetz kann Schäden für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die Versicherten verhindern, indem es Täter abschreckt. Gut ist insbesondere, dass die Ermittlungsbehörden künftig auch tätig werden können, wenn kein Strafantrag, zum Beispiel durch eine Krankenkasse, vorliegt. Dies entspricht einer zentralen Forderung des vdek. Das Strafmaß von bis zu drei, in schweren Fällen von bis zu fünf Jahren ist angemessen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum Apotheker von den Regelungen teilweise ausgenommen werden. Gerade auch bei der Abgabe von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln bzw. von Medizinprodukten kann es zu Beeinflussung und Vorteilnahme kommen. Ein wirkungsvoller Schutz vor Korruption in diesem Bereich sieht anders aus.“ Pressemitteilung des vdek

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Best Practice-Strategien für Arztnetze: Auch die Darstellung der Patienten-Gesamtzufriedenheit mit einer Netz-Kooperation ist wichtig

Die meisten Arztnetze betreiben bislang viel zu wenig Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, hauptsächlich, weil Zeit und Kapazitäten zur Aufbereitung adäquater Themen fehlen. Dabei liefert bereits ein einfach zu bestimmender und kommunikationsstarker Leistungsparameter, die Patientenzufriedenheit, genügend Material für die Selbstdarstellung.

Update 1 zur Blogparade

Eine Woche Blogparade, noch 3 to go! Wer mitmachen will, informiert sich hier. Das lief bisher: Im Alzheimerblog erinnert sich Noga an die Zeit mit Ihrer alzheimerkranken Mutter – sie hatte erstaunlich wenig mit Apotheken zu tun, da die Medikation später hauptsächlich über das Heim lief. Ich sag nur: oft sind keine Nachrichten auch gute […]