“Sie”(TM) wollen, dass wir glauben, der Mond sei auf einer Bahn mit einem mittleren Abstand vom Erdmittelpunkt um 385000 km. Warum sollen wir das glauben? Damit “sie” uns beherrschen können. Wie das? Äh …
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Der lange Weg eines Nierensteins 7/8
Im Ultraschallraum
Was Herr M. bis zu diesem Zeitpunkt zu wenig an Zuwendung widerfahren ist, wird im Ultraschallraum übertrieben. Die Untersuchung läuft dreimal ab, in unterschiedlicher Intensität, leider auch mit unterschiedlichen Ergebnissen.
Befund Nr. 1 – Nierenstein rechts
Befund Nr. 2 – keine Steine zu erkennen
Befund Nr. 3 – Harnleiterstein links
Wir befinden uns in einer fachurologischen Abteilung und […]
Die Krankenkassen informieren ihre Mitglieder über die "Gesundheitskarte"
Und zwar so [ungefähr 3.230 Ergebnisse (0,14 Sekunden)]:
“Zum Jahresende verlieren die seit 1995 von den Krankenkassen ausgegebenen Krankenversichertenkarten ihre Gültigkeit – unabhängig vom Ablaufdatum, sagen (…) die Krankenkassen.” (spon)
“Wer sie noch nicht hat, sollte sich nach einer Empfehlung der Krankenkassen rasch um die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) kümmern. Denn zum Jahresende verlieren die seit 1995 von ihnen ausgegebenen Krankenversichertenkarten ihre Gültigkeit – unabhängig vom Ablaufdatum.” (Stuttgarter Nachrichten)
“Ab 2014 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte: Die bisherige Krankenversichertenkarte verliert zum 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit, und zwar unabhängig vom aufgedruckten Ablaufdatum. Darauf haben sich der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verständigt, wie die GKV in Berlin mitteilte.” (Die Welt)
Das haben tatsächlich alle so kritiklos und falsch von der Seite des SpiBu abgeschrieben.
Im Bundesmantelvertrag Ärzte (pdf) steht allerdings etwas anderes (incl. Fipptehler):
§ 13.1: Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung
durch Vorlage der elektronische Gesundheitskarte oder eines
anderen gültigen Anspruchsnachweises belegen.
und
§ 18.8: Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern,
1. wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im
Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Anspruchsnachweis
nicht vorliegt (…).
aber auch
§ 19.1: Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine
elektronische Gesundheitskarte gem. § 291 Abs. 2a SGB V vorzulegen.
Dann, und nur dann, wenn er eine hat. Hat er, aus welchen Gründen auch immer, keine, dann folgt
§ 19.2: Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben
worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, (…) die Krankenversichertenkarte gem. § 291 Abs. 2 SGB V vorzulegen.
Dieser Vertrag ist heute inkraft getreten und gilt ein Jahr, also über den 1.1.2014 hinaus.
Wenn Sie also eine alte Versichertenkarte haben, die bis 2020 gültig ist, dann können Sie die auch nächstes Jahr noch verwenden. Das, was die Krankenkassen verbreiten, und was diverse Nachrichtenagenturen unrecherchiert nachplappern, können Sie getrost ignorieren – keine Panik also.
Edit 22.10.2013:
In einer Meldung des Hippokranet heisst es wörtlich: In Sachen Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) herrscht Informationswirrwarr. Ab 2014 gilt nur noch die eGK, sagt der GKV-Spitzenverband. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingegen betont: Patienten können so lange die alte Krankenversicherten-Karte (KVK) benutzen, bis das Gültigkeitsdatum abgelaufen ist. (…) In einem kürzlich verschickten Rundschreiben an alle KV-Vorstände erklärt KBV-Vorsitzender Dr. Andreas Köhler noch einmal explizit:
„Die KVK kann (…) sowohl nach dem 1. Januar 2014 als auch nach dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer weiter in Arztpraxen verwendet werden.“