eHealth, mHealth, Telemedizin: damit werden meine Hausärztin / mein Hausarzt überfordert sein.
— Klaus-Dieter Thill (@ifabs) May 20, 2016
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Österreichische Klinik zahlte für illegale…
In Österreich braucht es immer etwas länger. So hat die Tiroler Landeskrankenanstalten (TILAK) jetzt erst bemerkt, dass sie für die illegalen Stammzell-Behandlungen an der Uniklinik Innsbruck 1,2 Millionen Euro gezahlt hat. Zwei Professoren versprachen Patienten, die an Harninkontinenz leiden, Heilung, und machten die Patienten zu Probanden in nicht angemeldeten und von der Ethikkommission geprüften Studien. Die TILAK, ein Unternehmen der öffentlichen Hand, hatte über Jahre die Behandlung bezahlt.
Der Skandal hatte auch international für Aufmerksamkeit gesorgt.
Eine Schadensersatzklage eines Ex-Patient gegen die TILAK hatte den Fall ins Rollen gebracht. Schon beim Prozess im April 2008 wurde deutlich, dass die Studien nicht mit der entsprechenden Sorgfalt durchgeführt worden sind und es zu Unregelmässigkeitej kam. Die TILAK hatte daher schon 2006 die Finanzierung der Zellherstellung für die Therapie eingestellt. Nun fühlt sich das Unternehmen selber getäuscht, dabei hatten sich die Verantwortlichen auf die Versprechungen der ehrenwerten Herren Professoren verlassen:
Auf die Frage, warum nicht bereits früher kontrolliert wurde, sagt [TILAK Vorstandsdirektor] Steiner: “Es gibt bei jeder Universitätsklinik einen leitenden Professor. Wenn ein leitender Professor sagt, dass alles in Ordnung ist, muss man im ersten Ansatz auch davon ausgehen.”
Übrigens wäre ein ähnlicher Fall in Deutschland so nicht denkbar und auch Krankenkassen hätten wohl nicht für die unerprobte Stammzelltherapie gezahlt. Nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG § 8 Abs. 1 Satz 2) können bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, nur die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden. Versicherte haben in klinischen Studien nur dann einen Leistungsanspruch
und die Krankenkassen eine Leistungspflicht, wenn eine medizinische Behandlung indiziert ist und eine Behandlung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnissen erfolgt. Die reinen Forschungskosten bzw. ein forschungsbedingter Mehraufwand in der Krankenversorgung können und dürfen nicht von der GKV entgolten werden.
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