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Hermann Gröhe: “Bessere Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen – Keine Toleranz bei Betrug in der Pflege!“
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Die Regelungen des PSG III sollen ganz überwiegend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Gute Pflege gibt es nicht von der Stange, sie muss wie ein Maßanzug auf die persönliche Situation zugeschnitten sein. Deshalb haben wir mit zwei Gesetzen dafür gesorgt, dass die Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Familien passgenauer wird. Mir ist wichtig, dass die Hilfe auch dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Deshalb verbessern wir jetzt die Pflegeberatung in den Kommunen. Außerdem verschärfen wir die Kontrollen, um Pflegebedürftige, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen. Für Betrug in der Pflege darf es keine Toleranz geben.“ Mit drei Pflegestärkungsgesetzen wird in dieser Wahlperiode die Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen deutlich verbessert. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurde die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Familien spürbar ausgeweitet. Zudem wurde ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet, um die Generationengerechtigkeit in der Finanzierung der Pflegeversicherung zu erhalten. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) werden ab dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Einschränkungen leiden oder an einer Demenz erkrankt sind. Damit einher geht ein neues Begutachtungsverfahren, das den Grad der Selbständigkeit ermittelt und auf dieser Grundlage fünf Pflegegrade bestimmt. Wer bereits pflegebedürftig ist, erhält Vertrauensschutz. Insgesamt erhöhen sich die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung in dieser Wahlperiode damit um 20 Prozent. Durch diese Änderungen können Pflegebedürftige und ihre Familien die Leistungen der Pflegeversicherung wesentlich besser auf ihre jeweilige Situation zuschneiden. Damit die Hilfe, die benötigt wird zügig bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ankommt, stärkt das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) die Pflegeberatung in den Kommunen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten dadurch eine Beratung aus einer Hand. Außerdem werden die Kontrollen verschärft, um Pflegebedürftige, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen. Die wichtigsten Regelungen des PSG III Sicherstellung der Versorgung Die Länder sind für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsinfrastruktur in der Pflege verantwortlich. Dazu können sie Ausschüsse einrichten, die sich mit Versorgungsfragen befassen. Mit dem PSG III sollen die Pflegekassen nun verpflichtet werden, sich an Ausschüssen zu beteiligen, die sich mit regionalen Fragen oder sektorenübergreifender Versorgung beschäftigen. Die Pflegekassen müssen Empfehlungen der Ausschüsse, die sich auf die Verbesserung der Versorgungssituation beziehen, künftig bei Vertragsverhandlungen einbeziehen. Dies kann z.B. zur Vermeidung von Unterversorgung in der ambulanten Pflege notwendig werden, wenn bspw. die Erbringung dieser Leistungen durch einen Pflegedienst wegen Unwirtschaftlichkeit eingestellt werden müsste. Beratung Die Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen vor Ort soll verbessert werden. Dazu sollen Kommunen mit dem PSG III für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Darüber hinaus sollen sie künftig Beratungsgutscheine der Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen können. Ergänzend zu ihren eigenen Beratungsaufgaben in der Hilfe zur Pflege, der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe sollen sie auch Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, beraten können, wenn diese das wünschen. Außerdem sind Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren vorgesehen. Über die Anträge von Kommunen, die an diesen Modellvorhaben mitwirken wollen, wird von den Ländern entschieden. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen dadurch eine Beratung aus einer Hand erhalten zu allen Leistungen, die sie in Anspruch nehmen können wie z.B. der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe oder der Altenhilfe. Angebote zur Unterstützung im Alltag Das PSG III schafft für Kommunen die Möglichkeit, sich an Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Alltag auch in Form von Personal- oder Sachmitteln einzubringen. Diese Angebote zur Unterstützung im Alltag richten sich nicht nur an Pflegebedürftige, sondern auch an deren Angehörige, die dadurch entlastet werden. Darüber hinaus sollen Länder, die die ihnen zustehenden Mittel fast vollständig abgerufen haben, auch die Mittel nutzen können, die von anderen Ländern nicht verwendet wurden. Ziel ist die möglichst vollständige Ausschöpfung des Beitrags der Pflegeversicherung von bis zu 25 Millionen Euro für den Aufbau solcher Angebote. Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Recht der Hilfe zur Pflege Auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI und nach der deutlichen Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung kann ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflege bestehen. Dieser wird bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe und dem sozialen Entschädigungsrecht gedeckt. Wie im SGB XI soll auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden. Regelung der Schnittstellenproblematik zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI wurde im Bereich des Leistungsrechts eine Erweiterung vorgenommen: Nunmehr gehören auch die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen zum Leistungsbereich der Pflegeversicherung. Das führt zu Abgrenzungsfragen zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung bzw. Hilfe zur Pflege. Deshalb soll das PSG III für Klarheit sorgen: Geregelt wird daher, dass die Leistungen der Pflege gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe im häuslichen Umfeld grundsätzlich vorrangig sind, es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen dagegen die Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen der Pflege vor. Damit enthält der Entwurf klare Abgrenzungsregelungen an den Schnittstellen zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe, die zudem Kostenverschiebungen zwischen den beiden Systemen vermeiden. Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der Pflege Die Gesetzliche Krankenversicherung erhält ein systematisches Prüfrecht: Auch Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen, sollen zukü
nftig regelmäßig von den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfasst werden. Zudem sollen bestehende Instrumente der Qualitätssicherung im Bereich der Pflegeversicherung weiterentwickelt werden: In die Stichproben bei den MDK-Prüfungen von Pflegediensten sollen auch Personen einbezogen werden, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege […]
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Versichertenbefragung zeigt hohe Patientenzufriedenheit
„Das Vertrauensverhältnis der Patienten zu ihren Ärzten ist hervorragend und spiegelt den ungeheuren Arbeitseinsatz der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen in den Praxen wider“, sagte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), bei der Vorstellung der Versichertenbefragung 2015. Demnach haben 92 Prozent aller Befragten ein „gutes“ bis „sehr gutes“ Vertrauensverhältnis zu ihrem Arzt. Auch die Patientenmeinungen zu den Wartezeiten bleiben im Vergleich zum Vorjahr konstant. „Wartezeiten werden in der objektiven Betrachtung nur in wenigen Fällen als Problem gesehen. Nur jeder zehnte Patient erachtet sie als zu lang“, konstatierte Gassen. Fast zwei Drittel aller Befragten bekommen innerhalb von drei Tagen einen Termin. Nur etwa ein Zehntel der Patienten wartet länger als drei Wochen. Gassen betonte: „Sicherlich kommt es aufgrund der freien Arztwahl in einigen Praxen vereinzelt zu längeren Wartezeiten.“ „Auch bei den Vorsorge- und Impfschutzuntersuchungen spiegelt sich die hohe Zufriedenheit der Patienten wider“, führte Dipl.-Med. Regina Feldmann, Vorstand der KBV, aus. „Die Patienten wünschen sich ihren Arzt als zentralen Ansprechpartner.“ Mehr als die Hälfte der Befragten (55 Prozent) möchte Informationen über die nächste Vorsorgeuntersuchung von ihrem Arzt erhalten. Lediglich 18 Prozent sprechen sich dafür aus, von der Krankenkasse informiert zu werden. „Dies unterstreicht einmal mehr die wichtige Rolle der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen für die Patienten“, sagte Feldmann. Sie betonte, dass die Umfrage der KBV auch zeige, wie wichtig es sei, die Niederlassung für den medizinischen Nachwuchs interessant zu gestalten. „Immerhin 76 Prozent der Befragten sagen, dass es genügend Hausärzte in ihrer Umgebung gibt. Dieser Wert ist gleich geblieben zu unserer letzten Befragung von vor zwei Jahren. Doch wir wissen, wie die Altersstruktur unter den niedergelassenen Ärzten aussieht. Bis 2021 gehen wir davon aus, dass rund 50.000 Mediziner altersbedingt aus der ambulanten Versorgung ausscheiden werden.“ Ein weiteres Thema der Versichertenbefragung bildeten die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Der überwiegende Teil der Patienten (83 Prozent), dem diese Zusatzleistungen angeboten wurden, hatte nach eigenen Angaben genug Bedenkzeit, sich für diese zu entscheiden. Die Zahl der Patienten, denen nach ihrem Empfinden zu wenig Zeit eingeräumt wurde, ist in den letzten zwei Jahren gestiegen – von neun Prozent im Jahr 2013 auf aktuell 16 Prozent. „Natürlich müssen wir darauf achten, dass der Patient genug Zeit hat, eine Entscheidung zu treffen. Um eine Grundlage für Entscheidungen zu schaffen, haben Bundesärztekammer und KBV gemeinsam die Broschüre ‚Selbst zahlen? Ein IGeL-Ratgeber für Ärzte und Patienten‘ herausgegeben“, erklärte Gassen. Die KBV hatte die Forschungsgruppe Wahlen mit der Versichertenbefragung beauftragt. Die Datenerhebung per Telefon fand vom 30. März bis 5. Mai 2015 statt und umfasste 6.089 zufällig ausgewählte Bürger. Detaillierte Ergebnisse sind im Internet unter http://www.kbv.de/html/versichertenbefragung.php zu finden. Pressemitteilung der KAssenärztlichen Bundesvereinigung
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Bayerns Kliniken können für 2017 planen
Die Bayerische Krankenhausgesellschaft (BKG) und die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE) einigten sich über die Vergütung der Krankenhausbehandlungen im Jahr 2017. Danach steigt der landesweite Basisfallwert, die zentrale Orientierungsgröße für die Vergütung der stationären Krankenhausleistungen, von bislang 3.312 Euro auf 3.350,50 Euro. Dieser Wert ist den Abrechnungen für das einzelne Krankenhaus zugrunde zu legen. Nach dem Basisfallwert rechnen in Bayern rd. 330 Kliniken ab. Für die Behandlung von rd. drei Mio. Patienten in den Kliniken Bayerns stehen in 2017 knapp elf Mrd. Euro zur Verfügung. Die Kliniken müssen nun vor Ort mit den Krankenkassen vereinbaren, welche und wie viele stationäre Behandlungen sie in 2017 erbringen und mit dem landesweiten Basisfallwert abrechnen werden. Am Ende einer sehr schwierigen Verhandlungsrunde, die nach Aussage beider Seiten unter komplizierten gesetzlichen Rahmenbedingungen in einem sehr „professionellen und sachlichen Klima“ ablief, gelang kurz vor den Weihnachtsfeiertagen der Durchbruch. Inzwischen stimmten auch die Gremien beider Parteien dem Ergebnis zu. BKG und Krankenkassen bezeichnen das Ergebnis als „problematisch, aber noch vertretbar“. Sie sehen in der Einigung auch einen Beleg für die funktionierende Selbstverwaltung in Bayern. Die Kliniken hätten nunmehr Planungssicherheit für das Jahr 2017. Zentrales Thema der Verhandlungen war ein deutlicher Anstieg der stationären Krankenhausleistungen in 2016 im Vergleich zum Vorjahr. Die Krankenkassen und nahezu alle Kliniken in Bayern vereinbarten im Laufe des Jahres 2016 eine Zunahme an Behandlungsfällen. Nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben musste diese Steigerung bei der Vereinbarung des Basisfallwertes 2017 absenkend berücksichtigt werden. Der landesweite Basisfallwert ist die entscheidende Stellschraube für den größten Ausgabeposten der Krankenkassen. Für die Kliniken bestimmt er den weitaus größten Teil ihrer Erlöse. Im DRG-Vergütungssystem gibt er den Preis für eine Krankenhausbehandlung mit durchschnittlichem Aufwand an. Je nach Schwierigkeitsgrad der Behandlung wird der Wert mit einem Faktor multipliziert, der dann den Rechnungsbetrag ergibt. So beträgt z. B. der Faktor für die komplikationslose Entbindung rund 0,5. Für einen schwerstverletzten Patienten mit wochenlanger Intensivbehandlung und Beatmung kann dieser Wert bis zum 60-fachen betragen. Gemeinsame Pressemitteilung der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (BKG), Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE), Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
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