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Stets erreichbar: Öffentliche Apotheken sind an Öffnungszeiten gebunden
Schilder wie „Heute von 12 bis 17 Uhr geöffnet“ oder „Wegen Inventur geschlossen“ sind für Apotheken undenkbar. Denn Apotheker dürfen die Öffnungszeiten ihrer Apotheke nicht frei wählen und zu selbst definierten Zeiten schließen. Als zentrale Institution der Arzneimittelversorgung unterliegen sie einer Vielzahl von Gemeinwohlpflichten. Dazu gehören neben dem Vorhalten eines breiten Arzneimittelsortimentes, Notdiensten und dem Herstellen von individuellen Rezepturarzneimitteln auch die Erreichbarkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten. „Wenn eine Apotheke längere Zeit schließen will, etwa wegen eines Umbaus, muss die zuständige Behörde des Landes, meist die Apothekerkammer, diese Ausnahme genehmigen. Voraussetzung dafür ist, dass umliegende Apotheken einspringen“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. „Wir wollen und müssen die Versorgung vor Ort sicherstellen. Das ist eben ein wesentlicher Unterschied zum Arzneimittel-Versandhandel.“ Apotheken unterliegen der Pflicht zu ständiger Dienstbereitschaft. Außerhalb der klassischen Ladenöffnungszeiten, in denen grundsätzlich alle Apotheken offen zu halten sind, werden ein Teil der Apotheken durch die zuständigen Behörden von der Dienstbereitschaft befreit. Die verbleibenden Apotheken dürfen nicht geschlossen werden und sichern flächendeckend den „Notdienst“ während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen. Patienten profitieren von der wohnortnahen Apotheke auf vielfältige Weise. Noch bis zum 1. März läuft eine bundesweite Unterschriftenaktion in Apotheken. Apotheker rufen ihre Patienten auf, für den Erhalt der flächendeckenden Versorgung durch Präsenzapotheken zu unterschreiben. Diese ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Oktober 2016 gefährdet, durch die ausländische Arzneimittel-Versandhändler im Wettbewerb bevorzugt werden sollen. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.
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Reform des Morbi-RSA: Versorgungsstrukturkomponente muss im Sondergutachten untersucht werden
„Die Ersatzkassen begrüßen, dass die Politik mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) auch die Weichen für die dringend notwendigen Reformen des Morbi-RSA stellt“, so Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), anlässlich der Verabschiedung des HHVG im Deutschen Bundestag. Die Politik habe erkannt, dass der Morbi-RSA zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen der Krankenkassen führe und reformiert werden müsse. Nach der Anhörung des Gesetzes am 13. Februar 2017 im Gesundheitsausschuss des Bundestags habe die Bundesregierung nun auch wesentliche Forderungen der Ersatzkassen zu den Morbi-RSA-relevanten Regelungen aufgegriffen. Dies betrifft vor allem die zeitnahe Bereitstellung von sogenannten Regionalkennzeichen ab dem 1. Juli 2017, um mit dieser Erhebung für das Jahr 2016 die unterschiedlichen Versorgungs- und Kostenstrukturen der Krankenkassen auf dem Land und in den Städten analysieren zu können. Diese Daten seien erforderlich, um im nächsten Schritt den Morbi-RSA um eine sogenannte Versorgungsstrukturkomponente zu erweitern – eine wesentliche Forderung der Ersatzkassen, erklärte Elsner. „Die Daten liegen damit rechtzeitig vor, sodass der wissenschaftliche Beirat beim Bundesversicherungsamt (BVA) diese Thematik in seinem Sondergutachten untersuchen kann. Das erwarten die Ersatzkassen“, bekräftigte die vdek-Vorstandsvorsitzende. „In Sachen Morbi-RSA dürfen wir keine Zeit mehr verlieren. Damit die nächste Bundesregierung in der kommenden Legislaturperiode handlungsfähig sein kann, müssen die Weichen jetzt richtig gestellt werden“, sagte Elsner. Hintergrund: Gemeinsam mit den Betriebs- und Innungskrankenkassen fordern die Ersatzkassen grundlegende Reformen des Morbi-RSA. Fehlstellungen führen seit Jahren zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, die zulasten der Versicherten gehen. Im Jahr 2015 betrug die Unterdeckung allein bei den Ersatzkassen minus 644 Millionen Euro, während eine andere Kassenart eine Überdeckung von über einer Milliarde Euro aufweisen konnte. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Sondergutachten bis zum 30. September 2017 in Auftrag gegeben, um die Wirkungen des Morbi-RSA zu analysieren. Pressemitteilung des vdek
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GKV-Spitzenverband kündigt Vertrag – Kein Geld für Türschild-Zentren
Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) den Vertrag zur Finanzierung von Zentren inklusive seiner Anlage gekündigt. Eine entsprechende Information zusammen mit der Aufforderung zur Neuverhandlung ging am Dienstag dieser Woche an den dritten Vertragspartner, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). Dieser Schritt war aus Sicht der gesetzlichen Krankenkassen unvermeidbar. Denn der Vertrag zur Zentrenfinanzierung basiert auf Festlegungen der Bundesschiedsstelle, die aus Kassensicht dem eigentlichen Gesetzesauftrag aus dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) nicht gerecht werden. Ausreichend für eine Finanzierung laut Schiedsstelle ist, dass eine Klinik in der Krankenhausplanung der Länder als Zentrum ausgewiesen wird, ohne dass es weitere strukturierende Elemente gibt. Ein Flickenteppich in der Umsetzung und Streit über die Kriterien je Bundesland sind die Folge. Derzeit gibt es in Deutschland ca. 200 Kliniken, die einen Zuschlag als Zentrum erhalten. Allerdings gibt es keine einheitliche Definition, was als Zentrum gilt. „Die Krankenkassen stehen zu ihrem Wort und wollen die Konzentration von besonderen, versorgungsrelevanten Aufgaben an kompetenter Stelle fördern. Dafür braucht es aber klare Entscheidungskriterien und nicht nur ein Türschild, auf dem Zentrum steht“, so Johann-Magnus v. Stackelberg, stellv. Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes. Das KHSG sieht neben dem Vertragsauftrag vor, dass die Übergangsfinanzierung für bestehende Zentren Ende 2017 ausläuft. Damit angesichts der aktuellen Entwicklung kein Versorgungsengpass für Patienten entsteht, fordert der GKV-Spitzenverband die DKG auf, sich gemeinsam gegenüber der Politik für eine Verlängerung der Übergangszeit bis 2018 stark zu machen. So hätte man genug Zeit, bundeseinheitliche Kriterien für besondere Aufgaben zu entwickeln. Zentrenbildung – Worum geht es eigentlich? Mit dem KHSG wollte der Gesetzgeber die heterogene Zentrumslandschaft in Deutschland vereinheitlichen und auf versorgungspolitisch relevante Krankheitsbilder konzentrieren. Versicherte sollten künftig davon profitieren, dass besondere Leistungen von Zentren wie Tumorkonferenzen auch für Patienten anderer Krankenhäuser in allen Bundesländern an kompetenter Stelle der Spitzenmedizin angeboten und finanziert werden. Es sollte zu erkennen sein, dass sich diese Zentren objektiv durch spezielle Aufgaben, eine entsprechende Ausstattung, medizinische Expertise und Fachpersonal von anderen Kliniken unterscheiden. Bis zum KHSG war der Zentrumsbegriff von Bundesländern wie Krankenhäusern recht inflationär und versorgungspolitisch beliebig benutzt worden. Bayern z. B. hielt die Schlaganfallversorgung für zentrumsrelevant. Baden-Württemberg setzte dagegen auf Geriatrie- und Nordrhein-Westfalen wiederum auf Brustkrebszentren. Der Eindruck drängte sich auf, jede medizinische Einrichtung, die etwas auf sich hielt, bezeichnete sich als Zentrum. Versorgungspolitische Begründungen bei den Entscheidungen der Länder zur Zentrenbildung fehlten oft. Als gelungenes Beispiel und künftige Blaupause für die Entscheidung, wann die Bezeichnung Zentrum gerechtfertigt ist, kann die Versorgung von seltenen Erkrankungen gelten. Das Nationale Aktionsbündnis für Menschen mit Seltenen Erkrankungen (NAMSE) hatte bundeseinheitliche Kriterien entwickelt, auf deren Basis die Finanzierung für entsprechende Zentren erfolgt. Hintergrund: Was künftig unter dem Begriff Zentrum zu finanzieren ist, sollten DKG, PKV und GKV-Spitzenverband per Verhandlungen klären, so das KHSG. Dies scheiterte, worauf die Kassenseite Ende 2016 die Bundesschiedsstelle eingeschaltet hatte. Gegen die Entscheidung der Bundesschiedsstelle im Dezember 2016 hatte der GKV-Spitzenverband Anfang 2017 Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Da die Klage jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, ist der festgesetzte Vertrag zunächst gültig. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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