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IKK classic senkt Zusatzbeitragssatz zum 1. Mai 2018 – Selbstverwaltung braucht keine Aufforderungen aus der Politik
Die IKK classic wird zum 1. Mai 2018 ihren Zusatzbeitragssatz um 0,2 Prozentpunkte absenken. Darauf weist die Kasse mit Blick auf die jüngsten Aussagen des Bundesgesundheitsministers zur Möglichkeit von Beitragssenkungen in der GKV hin. „Die Entscheidung zur Anpassung des Beitragssatzes hat der Verwaltungsrat der IKK classic bereits im Dezember 2017 getroffen“, sagt Frank Hippler, Vorstandsvorsitzender der IKK classic. „Die Selbstverwaltung handelt bei der Bewertung finanzieller Spielräume zur Entlastung der Beitragszahler weitsichtig und mit Augenmaß und bedarf dazu nicht der Aufforderung durch die Politik.“ Die Beitragsentlastung zum 1. Mai 2018 kommt gut 3,3 Millionen Versicherten der IKK classic zu Gute. Pressemitteilung der IKK classic
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Zuzahlungen für Arzneimittel können sich im laufenden Monat ändern
Änderungen der Zuzahlungen für rezeptpflichtige Arzneimittel erfolgen zum 1. und 15. eines Monats. Neben pharmazeutischen Informationen fließen auch neue gesetzliche, vertragliche oder wirtschaftliche Fakten zu diesen Terminen in die Software der Apotheken ein. Der Apotheker erkennt anhand seines Computerprogramms, wie hoch die Zuzahlung für ein ärztlich verordnetes Präparat ist. Ob ein Medikament zuzahlungsfrei ist, kann jeder Patient auch aktuell in der Zuzahlungsbefreiungsliste des Verbraucherportals APONET unter www.aponet.de nachschlagen. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle gesetzlich versicherten Patienten aufmerksam. Für sinkende oder steigende Zuzahlungen kann es verschiedene Gründe geben. So können die Festbeträge – das sind Erstattungshöchstbeträge aller gesetzlichen Krankenkassen – angepasst werden; somit verändern sich auch die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen, die jeweils 30 Prozent darunter liegen. Zudem können die pharmazeutischen Unternehmer ihre so genannten Herstellerabgabepreise erhöhen oder senken. Nicht zuletzt treten immer wieder neue Rabattverträge einzelner Krankenkassen in Kraft, wobei jede Kasse selbst entscheiden kann, ob sie ihre Versicherten dann komplett oder zumindest zur Hälfte von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen Patienten 10 Prozent des Preises zuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro, höchstens dürfen es 10 Euro sein. Die Zuzahlung ist jedoch immer begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Im Durchschnitt fallen rechnerisch 2,60 Euro pro Packung an, wobei eben auch zuzahlungsfreie Medikamente in die Kalkulation einfließen (Stand: 2013). Alle Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen für die Krankenkassen von den Versicherten einzufordern und weiterzuleiten. Mit 2,0 Mrd. Euro erreichten die Patientenzuzahlungen im Jahr 2013 einen neuen Höchststand zugunsten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Weitere Informationen unter www.abda.de und www.aponet.de Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
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eGK/Telematik – Anwendungen in Parallelnetzen im Rahmen von Selektivverträgen
Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes unterstützt trotz der erneuten, durch die Anbieter verursachten Verzögerungen bei der Lieferung wichtiger Hardwarekomponenten weiterhin die Telematikinfrastruktur (TI) als derzeit einzig sicheres Netz des deutschen Gesundheitswesens. Die Telematikinfrastruktur gewährleistet das für medizinische Daten notwendige, sehr hohe Sicherheitsniveau durch permanente Einbindung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Das kürzlich verabschiedete eHealth-Gesetz unterstreicht diese Bedeutung an diversen Stellen, insbesondere durch die Klarstellung, dass der elektronische Arztbrief zukünftig nur noch über Dienste der Telematikinfrastruktur versendet werden darf. Bis zur Verfügbarkeit der Telematik-infrastruktur werden allerdings die Nutzung und der Aufbau von potentiell unsicheren Parallelnetzen nicht unterbunden, sondern im Rahmen von Selektivverträgen teilweise sogar gefördert. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes stellt in diesem Zusammenhang fest, dass nach Verfügbarkeit der Telematikinfrastruktur alle Anwendungen, die eine elektronische Übermittlung medizinischer Daten vorsehen und im Rahmen von Selektivverträgen gefördert und finanziert werden, von der gematik als sicheres Übermittlungsverfahren zugelassen und somit in die Telematikinfrastruktur migriert werden müssen. Eine finanzielle Förderung aus Mitteln der Beitragszahler von Anwendungen in potentiell unsicheren Netzen darf nicht fortgesetzt werden, wenn zukünftig parallel ein durch die Beitragszahler finanziertes sicheres Netz zur Verfügung steht. Die ggf. entstehenden Migrations-, Betriebs-, Bestätigungs- und Zulassungskosten dürfen nicht auf die Gemeinschaft der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung umgelegt werden. Presseerklärung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes zur Telematik
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