Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt das Funktionieren des Systems in vielerlei Hinsicht. Korruption beeinflusst den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen der Patienten in die Integrität ihres Arztes. In einem Bereich, in dem Vertrauen fundamental ist, stellt Korruption einen verheerenden Tatbestand dar. Dem trägt nun nach langer Diskussion auch der Gesetzgeber mit der Einführung von zwei neuen Straftatbeständen Rechnung. Das Antikorruptionsgesetz ist am 4. Juni in Kraft getreten.
Das bisher geltende Korruptions-Strafrecht:
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelte das Themenfeld Korruption und Ärzte bisher wie folgt:
– Angestellte Ärzte:
§299 StGB regelt die Bestechung im geschäftlichen Verkehr, ist aber nur auf angestellte Ärzte anwendbar. Es handelt sich um strenge Auflagen, wie bei jedem anderen Angestellten in der freien Wirtschaft zuzüglich etwaiger besonderer berufsbedingter Auflagen
– Ärzte als Amtsträger:
§331 StGB ff. regelt Amtsträgerdelikte. Diese sind nur relevant, wenn auf Nehmerseite ein Amtsträger involviert ist. Diese Straftatbestände sind z.B. bei an Universitätskliniken angestellten Ärzten anwendbar. Hierbei handelt es sich um die strengsten Auflagen, da der Arzt wie jeder andere Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst zu behandeln ist.
– Arzt als Freiberufler:
Hier gab es bisher relativ geringe Auflagen, da ein freiberuflicher Arzt wie ein selbstständiger Unternehmer gesehen wird.
Anti-Korruptionsgesetz schafft neue Straftatbestände:
Allgemein greift das bisher Strafrecht also zu kurz, um Korruption im Gesundheitswesen effektiv zu bekämpfen. Der Gesetzgeber hat sich daher zur Einführung zweier neuer Straftatbestände entschieden:
– Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) und
– Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB).
Demnach soll jeder „Angehörige eines Heilberufes” mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldbuße bestraft werden, der einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt (§299a StGB). Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufes entsprechende Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt (§299b StGB). In besonders schweren Fällen der Bestechung und Bestechlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Für wen gelten §§ 299a/b StGB?
Mit den neuen Paragrafen im StGB 299a/b wird das Problem der Korruption im Gesundheitswesen erstmals strafrechtlich gewürdigt. Der Regierungsentwurf bezieht als Normadressaten alle Angehörige von Heilberufen ein:
– Ärzte
– Zahnärzte
– Tierärzte
– Psychologische Psychotherapeuten
– Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten
– Gesundheitsfachberufe (Gesundheitspfleger, Krankenpfleger,
– Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen)
Allerdings, und das bemängeln viele Kritiker, keine Apotheker.
Folgerungen für die Praxis:
– Für angestellte Ärzte im Krankenhaus ändert sich durch die Einführung von StGB 299 a/b nichts
– StGB 299 a/b ist nicht anwendbar auf Kooperationen zwischen Pharmaindustrie und Apotheker, da Apotheker Medikamente nicht unmittelbar am Patienten anwenden
– Die Übernahme von Fortbildungskosten durch Externe bedarf immer einer Einzelfallbetrachtung
– Anwendungsbeobachtungen müssen rein wissenschaftliche Zwecke verfolgen
– Die Beteiligung von Ärzten an Laboren bzw. Leistungserbringern sind unzulässig, wenn Gewinnbeteiligung unmittelbar von der Zahl der Zuweisung oder dem dadurch erzielten Umsatz abhängig ist sowie ein Arzt bei objektiver Betrachtung spürbaren Einfluss auf Ertrag der Beteiligung nehmen kann
Allgemein gilt für niedergelassene Ärzte, dass diejenigen, die das Berufsrecht bisher schon beachtet haben, auch in der Zukunft keine Angst haben müssen. Wer dagegen bisher im Graubereich agierte, sollte seine Praxis überdenken. Sicherheit kann im Zweifel nur ein anwaltliches Gutachten oder ein eigenes Compliance-Programm bringen.