Pflegeberater Markus Siegmann von der Kranken- und Pflegekasse KNAPPSCHAFT erklärt die wesentlichen Änderungen, die das neue Gesetz mit sich bringt:
Ab dem 1. Januar 2017 ändern sich auch die Regelungen zur Rentenversicherung der Pflegepersonen. Wann werden zukünftig Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt?
„Bisher war es so, dass die KNAPPSCHAFT für ehrenamtliche Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung dann gezahlt hat, wenn die Pflege für eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mindestens 14 Stunden in der Woche umfasst hat.
Zukünftig werden mehr pflegende Menschen rentenversicherungspflichtig als bisher. Ganz konkret werden ab dem 1. Januar 2017 Rentenversicherungsbeiträge für ehrenamtliche Pflegepersonen gezahlt, wenn sie
· eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 2 bis 5
· in häuslicher Umgebung
· mindestens 10 Stunden
· verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche
pflegen. Die Pflegeperson darf daneben weiterhin nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.“
Ab dem 1. Januar 2017 werden Pflegepersonen auch in der Arbeitslosenversicherung versichert. Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
„War die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit arbeitslosenversichert oder hat sie zuvor Leistungen der Agentur für Arbeit (z.B. Arbeitslosengeld) erhalten, wird sie arbeitslosenversicherungspflichtig. Hier gibt es allerdings auch Ausnahmen, da sollte man bei der eigenen Krankenkasse nachfragen.“
Sollten Sie noch Fragen haben: Rund um das Thema Pflegereform stellt die KNAPPSCHAFT unter www.knappschaft.de/pflegereform2017 alle wichtigen Informationen zur Verfügung.
Pressemitteilung der Knappschaft-Bahn-See
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