Fact #16: Was hilft bei Kopfschmerzen von zu viel Histamin?

Ich persönlich trinke ja immer Grünen Tee, wenn ich Kopfschmerzen habe und denke, es könnte von zu viel Histamin kommen oder aber von den Hormonen – und irgendwie hängt das ja dann doch immer auch alles zusammen, oder nicht?! Naja, in diversen Foren und anderen Seiten wird ja immer von Grünem Tee abgerate, zu fermentiert, […]

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Podcast – Folge 058

Der Zöliakie Austausch Podcast diesmal mit folgenden Themen: Der glutenfreie Weihnachtsmarkt und Weihnachtsfeiern Das glutenfreie Wichteln von Alexandra Neulingsbericht – “Zöliakie verwächst sich” Krankenhausaufenthalt – Unsere Tipps Glutenfreier Hafer – was ist zu beachten Weihnachtsvorbereitungen – Daheim oder im Restaurants

BSG verschärft Kriterien bei der Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ

Im Mai diesen Jahres sorgte das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung zur Frage der Nachbesetzung einer ¼-Arztstelle in einem MVZ für Aufsehen. Nachdem der bisher erschienene Terminsbericht Nr. 19/16 vom 04.05.2016 (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14253) des 6. Senats erahnen ließ, dass das Urteil erhebliche … Weiterlesen

IKK classic: Beitragssatz bleibt stabil – Vorstand Frank Hippler für weitere Amtszeit bestätigt

Die IKK classic wird mit stabilem Beitragssatz ins Jahr 2017 gehen. Das hat der Verwaltungsrat der Kasse bei seiner heutigen Sitzung in Dresden beschlossen. Ebenfalls beschlossen wurde, das Mandat des Vorstands zu verlängern: Frank Hippler wird im Anschluss an seine aktuelle Amtsperiode, die am 31. Juli 2017 endet, für eine weitere Amtszeit an der Spitze der größten handwerklichen Krankenkasse stehen. Zum 1. August 2017 soll der Vorstand unter seinem Vorsitz um ein weiteres Mitglied ergänzt werden. Mit Ausgaben von rund 10,075 Milliarden Euro und Einnahmen von rund 10,070 Milliarden Euro erzielte die IKK classic im Jahr 2016 ein annähernd ausgeglichenes Finanzergebnis. Der Zusatzbeitragssatz von aktuell 1,4 Prozent bleibt über den Jahreswechsel hinaus konstant. Für 2017 geht die Kasse von Ausgaben in Höhe von rund 10,357 Milliarden Euro aus. „Nach einem spürbaren Ausgabenüberschuss im Jahr 2015 standen die vergangenen 12 Monate im Zeichen der Konsolidierung. Das ausgeglichene Jahresergebnis 2016 liegt über den Erwartungen und zeigt, dass wir mit unserem Einnahmen- und Kostenmanagement auf dem richtigen Weg sind“, so Frank Hippler. Deutlich ausbauen wird die IKK classic im kommenden Jahr die Leistungen im Bereich des Betrieblichen Gesundheits-managements (BGM). Dazu gehört eine Aufstockung der Bonuszahlungen für Arbeitgeber, die sich erfolgreich im BGM engagieren. Sie erhalten künftig einen Bonus in Höhe von 500 Euro, für bei der Kasse versicherte Arbeitnehmer beträgt der Bonus in diesem Fall künftig 100 Euro. Pressemitteilung der IKK classic

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Neuregelungen im Jahr 2017 im Bereich Gesundheit und Pflege

Zum 1. Januar 2017 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick mit Informationen zu folgenden Gesetzen und Regelungen: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Drittes Pflegestärkungsgesetz  (PSG III) Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) Regelung zur Beitragsfreiheit für Bezieher von Waisenrenten Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Zweite Verordnung zur Änderung medizinproduktrechtlicher Vorschriften Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen Regionalisierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen Rechengrößen in der Sozialversicherung Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II ) Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Zweite Pflegestärkungsgesetz schaffte die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens und der Umstellung auf Pflegegrade und neue Leistungsbeträge. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Wir haben uns in der Pflege einen echten Kraftakt vorgenommen und können jetzt sagen: 2017 wird ein gutes Jahr für Pflegebedürftige und ihre Familien sowie unsere Pflegekräfte. Zehn Jahre wurde geredet. Jetzt wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff endlich Wirklichkeit. Die Experten sind sich einig, dass der Unterstützungsbedarf der Pflegebedürftigen damit besser erfasst werden kann. Die Leistungen werden passgenauer auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen zugeschnitten. Das wird viele Familien entlasten. Demenzkranke erhalten endlich einen  gleichberechtigten Zugang zu allem Unterstützungsangeboten. Außerdem setzt die Hilfe künftig deutlich früher ein und steigt mit wachsendem Unterstützungsbedarf. Dadurch erhalten viele Pflegebedürftige erstmals Leistungen der Pflegeversicherung. Insgesamt stehen für die Pflege fünf Milliarden zusätzlich pro Jahr zur Verfügung.“ Die wichtigsten Regelungen ab 1. Januar 2017 sind: o   Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. o   Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden dabei von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen beziehen, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung. o   Die neuen Leistungsbeträge bedeuten für viele Menschen höhere Leistungen. Die spürbaren Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2015 werden weiter ausgeweitet. Insgesamt stehen ab Januar 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Dynamisierung der Leistungen stehen weitere rund 1,2 Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. o   Die Hauptleistungsbeträge in Euro   PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant (Pflegegeld) 125[1] 316 545 728 901 Sachleistung ambulant   689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag vollstationär 125 770 1262 1775 2005 [1] Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung o   In stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. In jeder vollstationären Pflegeeinrichtung gilt ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. o   Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden Bestandteil der Sachleistung häusliche Pflegehilfe und damit eine Regelleistung der Pflegeversicherung. o   Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose. Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)  (abschließende Beratung Bundesrat steht noch aus) Damit Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie Menschen, die künftig Hilfe benötigen, sich gut über die Leistungen der Pflegeversicherung informieren können, wird die Pflegeberatung gestärkt und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen ausgebaut. Das Gesetz ist ein weiterer Baustein für eine bessere Bezahlung der Altenpflegekräfte. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut, um Pflegebetrug noch wirksamer zu verhindern und Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser davor zu schützen. Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes sind: o   Die Beratung in der Pflege wird weiter gestärkt: Um das Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen, erhalten Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen. Die Kommunen können künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und auf Wunsch auch Bezieher von Pflegegeld beraten. o   In bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren wird eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen „aus einer Hand“ durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt. Für diese Modellvorhaben ist eine systematische Evaluation mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität vorgesehen. o   Für Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag stellt die Pflegeversicherung bis zu 25 Millionen Euro zur Verfügung, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Weitere 10 Millionen Euro werden zur Förderung kommunaler Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger bereitgestellt. Auch hier müssen Länder und Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. o   Künftig können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern einfacher Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen. Pflegekassen und Sozialhilfeträger müssen diese künftig grundsätzlich als wirtschaftlich anerkennen und entsprechend finanzieren. Die Kostenträger erhalten auf der anderen Seite ein Nachweisrecht, dass die verhandelten Löhne auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen. Die Zahlung
von tariflicher und kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung muss in Vergütungsverhandlungen bereits vollumfänglich berücksichtigt werden. o   Um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern, werden die Kontrollmöglichkeiten der Pflege- und Krankenkassen ausgeweitet:  Die gesetzliche Krankenversicherung erhält ein systematisches Prüfrecht für Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen. In die Stichproben bei den Qualitätsprüfungen von Pflegediensten werden auch Personen einbezogen, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten. o   Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) eingeführt. So können auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden. o   Die Kooperation der Pflegekassen mit den Trägern der Eingliederungshilfe wird im […]

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Heilmittelbericht 2016 des WIdO: Lesen, Schreiben, Sprachtherapie

Für viele Schulanfänger heißt es nicht nur lesen, rechnen und schreiben zu lernen, sondern auch das richtige Sprechen: 23,7 Prozent der sechsjährigen Jungen erhalten rund um den Schulbeginn eine Sprachtherapie. Bei den gleichaltrigen Mädchen sind es immerhin noch 16,2 Prozent. Diese Ergebnisse hat das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) in seinem aktuellen Heilmittelbericht 2016 veröffentlicht. Vor allem Jungen werden therapeutisch bei ihrer altersgerechten Sprech- und Sprachentwicklung unterstützt. Bei den sechsjährigen Jungen ist es damit jeder Vierte. „Das kann als Hinweis verstanden werden, dass viele Kinder heute unter schwierigen sozialen und gesundheitlichen Bedingungen aufwachsen und offensichtlich Expertenhilfe benötigen, um die anstehenden schulischen Herausforderungen meistern zu können“, sagte Helmut Schröder, stellvertretender Geschäftsführer des WIdO. Bei Kindern mit Entwicklungsstörungen der Sprache oder des Sprechens werden Sprachtherapien überwiegend ab einem Alter von vier Jahren verordnet. Laut Heilmittelbericht 2016 des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) erhalten in Deutschland bereits 9,2 Prozent der vierjährigen Jungen eine Sprachtherapie. Das ist fast jeder Zehnte. Bei den Mädchen liegt der Anteil bei gerade einmal 5,6 Prozent. Im Alter von fünf bis sieben Jahren ist die Inanspruchnahme dieser Therapien am höchsten. Der Schwerpunkt liegt jedoch eindeutig bei den sechsjährigen Kindern, sowohl bei den Jungen als auch bei den Mädchen. Der Blick auf die vergangenen Jahre zeigt, dass sich die Verordnungswerte bei den Sechsjährigen schon seit längerem auf einem sehr hohen Niveau eingependelt haben. Nach der Zeit des Schuleintritts wird der Anteil der Kinder, die eine Sprachtherapie erhalten, geringer. Die Verordnungsdaten zeigen jedoch deutliche regionale Unterschiede. Werden sechsjährige Mädchen und Jungen gemeinsam betrachtet, wurde 2015 bundesweit jedes fünfte Kind sprachtherapeutisch versorgt. Während der Bundesdurchschnitt somit bei 20 Prozent liegt, wird in Brandenburg sogar ein Anteil von 23,7 Prozent erreicht, in Bremen sind es dagegen nur 12,6 Prozent. Über die möglichen Ursachen der starken Verbreitung von sprachtherapeutischen Behandlungen rund um den Schuleintritt wird in der Fachwelt seit Jahren diskutiert. Eine Erklärung ist, dass sich die in diesem Alter angemessenen Fähigkeiten bei den Kindern verschlechtert haben. Gleichzeitig wird aber auch ein Wandel der Anforderungen von Schule und Elternhaus an die Kinder beobachtet, so wie auch ärztliches Diagnoseverhalten und Therapiemöglichkeiten kontinuierlichen Veränderungsprozessen unterliegen. „Auch wenn Sprachtherapien helfen können, Defizite der kindlichen Umwelt zu bewältigen, sollten Verhaltens- und verhältnispräventive Maßnahmen in Kindergärten und Schulen sowie im Elternhaus in ihrer Wirkung nicht unterschätzt werden. Damit kann Entwicklungsstörungen schon in frühen Jahren vorgebeugt werden“, so Helmut Schröder, stellvertretender Geschäftsführer des WIdO. Versicherte erhalten deutlich mehr Heilmittelbehandlungen als vor zehn Jahren  Neben der Sprachtherapie gehören zur Heilmittelversorgung drei weitere Leistungsbereiche: Physiotherapie, Ergotherapie und Podologie. Rein rechnerisch hat 2015 jeder der knapp 71 Millionen GKV-Versicherten rund 4,27 Behandlungen aus dem Heilmittelbereich erhalten. In den neuen Bundesländern sowie Berlin und Hamburg lag die tatsächliche Anzahl der Behandlungen durchweg über diesem Durchschnittswert; in Bremen, Hessen sowie Nordrhein-Westfalen deutlich darunter. In den vergangenen Jahren hat die Inanspruchnahme von Heilmittelbehandlungen kontinuierlich zugenommen. Physiotherapeutische Leistungen werden zwar am häufigsten verordnet, aber ihre Steigerungsrate ist seit 2006 eher moderat ausgefallen (6,4 Prozent zwischen 2006 und 2015). Die Verordnung von Sprachtherapien nahm in diesem Zehnjahreszeitraum hingegen um 25 Prozent zu. Die höchste Steigerungsrate gab es bei der Ergotherapie: Um 42 Prozent ist die Inanspruchnahme binnen zehn Jahren gestiegen. Insgesamt haben alle gesetzlichen Krankenkassen 2015 etwas mehr als 6 Milliarden Euro für Heilmittelleistungen ausgegeben. Damit stiegen die Ausgaben in den letzten zehn Jahren um 60,5 Prozent. Die allgemeinen Leistungsausgaben sind im gleichen Zeitraum nur um knapp 47 Prozent gewachsen. Für den Heilmittelbericht 2016 hat das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) die über 37 Millionen Heilmittelrezepte analysiert, die im Jahr 2015 für die rund 71 Millionen GKV-Versicherten ausgestellt wurden. Pressemitteilung des AOK Bundesverbandes

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DKG veröffentlicht zwei pflegerische Weiterbildungsempfehlungen

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat zwei neue pflegerische Weiterbildungsempfehlungen veröffentlicht. Dabei handelt es sich um die Notfallpflege und die Intermediate Care Pflege. „Insbesondere in der Notfallpflege hat es eine große Nachfrage der Krankenhäuser nach einer Weiterbildungsempfehlung gegeben, um die Pflegekräfte, die in den Notaufnahmen der Kliniken arbeiten, für diese sehr anspruchsvolle Aufgabe weitergehend zu qualifizieren. Die Heterogenität der Ereignisse in den Notfallambulanzen ist eine extreme Herausforderung für die Pflegekräfte. Dabei geht es vor allem um die Bewältigung von schnell wechselnden, akuten und ungeplanten Pflegesituationen. Wir können nunmehr mit diesen Empfehlungen eine einheitlich hohe Weiterbildungsqualität sicherstellen“, erklärte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. Besteht in einem Bundesland keine landesrechtliche Regelung der Weiterbildung, dienen die DKG-Empfehlungen als Muster für eine landesrechtliche Ordnung. Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend und dauert mindestens zwei bis höchstens fünf Jahre. Pflegekräfte mit einer Weiterbildung nach DKG-Empfehlung werden tariflich höher eingestuft. Für langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Notaufnahme wurde eine gestaffelte Möglichkeit der Anerkennung der Weiterbildung auf Grund von Berufserfahrung entwickelt. Auch in der Intermediate Care Pflege wird mit der Weiterbildungsempfehlung ein wesentlicher Pflegebereich geregelt. „Dieses Bindeglied zwischen Intensivstation und Normalstation ist ebenfalls durch besondere Anforderungen geprägt. Es gilt die hohe Versorgungsqualität zu sichern und dem Personal gute Weiterbildungsoptionen zu eröffnen“, so Baum. Weiterbildungsempfehlungen gibt es beispielsweise auch für die Onkologie, Nephrologie oder die pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege. Die Empfehlungen finden Sie unter : http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/361/aid/18721/title/DKG-Empfehlung_fuer_die_Intermediate_Care_Pflege http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/351/aid/18681/title/DKG-Empfehlung_fuer_die_Weiterbildung_Notfallpflege Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V.

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