Am 04.06.2016 sind die neuen §§ 299a, b StGB zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in Kraft getreten und sind auch für Apotheker von Bedeutung. Mittlerweile laufen erste Ermittlungsverfahren auf Basis dieser neuen Rechtslage.
Jedoch sind nicht nur Ärzte Adressaten der Strafnormen. Vielmehr erstrecken sie sich auch auf andere Berufszweige im Gesundheitssektor.
Seitens der Apotheker erfolgte im April 2016 ein Aufatmen, da diese – entgegen eines früheren Gesetzesentwurfes –hinsichtlich ihrer Bezugs- und Abgabenentscheidung aus dem Anwendungsbereich der Endfassung von § 299a I Nr. 2 StGB herausgenommen worden sind. Jedoch kann eine Bestechung nach § 299b StGB nach wie vor jedermann begehen, der Heilberufsangehörigen einen Vorteil anbietet: daher auch Apotheker.
Hier gilt es auszuloten, welche Formen von Kooperationen zwischen Ärzten und Apotheken noch erlaubt sind und von welchen – in der Praxis üblichen Gepflogenheiten – man nun Abstand nehmen muss.
Diesbezüglich beraten wir und bieten eine Fortbildungsveranstaltung mit dem Thema
„Das neue Antikorruptionsgesetz: Grundlagen und Folgen für Apotheker“ an.
Bei Interesse sind wir gerne für Sie da.
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