Zum 1. Januar 2015 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick: Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die gesetzliche Krankenversicherung auf eine solide finanzielle Grundlage gestellt. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent (bisher 15,5 Prozent). Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte (7,3 Prozent). An die Stelle des bisherigen Sonderbeitrags von 0,9 Prozentpunkten tritt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag des Mitglieds. Jede Krankenkasse entscheidet selbst über seine Höhe. Mitglieder haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Das Sonderkündigungsrecht ist sehr versichertenfreundlich ausgestaltet: Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedes Mitglied vor der ersten Erhebung und vor jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags in einem Brief auf das Sonderkündigungsrecht, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags und die Übersicht des GKV Spitzenverbandes über die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen hinzuweisen. Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (2015: 0,9 Prozent) übersteigt, müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Kasse wechseln kann. Ein Mitglied kann bis zum Ende des Monats kündigen, für den der neue bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Der Kassenwechsel vollzieht sich zwei Monate später. Bezogen auf Januar 2015 heißt das: Erhebt eine Kasse einen Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder bis Ende Dezember anschreiben und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Die Mitglieder haben bis Ende Januar Zeit zu kündigen. Der Eintritt in eine andere Krankenkasse ist zum 1. April 2015 möglich. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Zusatzbeiträge, für Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlt der Bund die Zusatzbeiträge. Erstes Pflegestärkungsgesetz Mit dem “Ersten Gesetz zur Stärkung der Pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften” steigen die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige um insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Alle 2,6 Millionen Pflegebedürftigen – Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung – können von den besseren Leistungen profitieren. Für die Pflege zu Hause stehen1,4 Milliarden Euro pro Jahr zur Verfügung. Die Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen profitieren von Leistungsverbesserungen im Umfang von einer Milliarde Euro. Die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung erhöhen sich um 0,3 Prozentpunkte. Künftig beträgt der Beitragssatz 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für kinderlose Mitglieder. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich ab 1. Januar mit dem neuen Pflegeleistungs-Helfer einen Überblick über die Leistungen verschaffen, die ihre individuelle Situation verbessern können.(Den Pflegeleistungs-Helfer und ausführliche Tabellen zu den Leistungsbeträgen finden Sie unter www.pflegestaerkungsgesetze.de) Die Verbesserungen im Einzelnen: oder eine akute Situation eines Pflegebedürftigen bewältigen müssen, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie eine bis zu zehntägige Freistellung vom Arbeitsplatz in Anspruch nehmen Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung Weitere wichtige Regelungen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit
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