Martin Litsch: Selbstverwaltung stärken statt überregulieren

Anders als der Name es vermuten lässt, würde das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz (GKV-SVSG) in der derzeitigen Ausgestaltung massiv in die Rechte der GKV-Spitzenorganisationen eingreifen. Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes stellt in Frage, wie angemessen dieser Eingriff ist: „Auslöser für dieses Gesetz sind die Vorgänge in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Deshalb sollte das Gesetz mit all seinen neuen Eingriffsbefugnissen auch nur für die KBV gelten. Die nun geplante Ausweitung auf die Selbstverwaltung der Kassen ist ein Paradebeispiel für Überregulierung. Sie führt zu spezialgesetzlichen Regelungen für fünf Spitzenorganisationen des Gesundheitswesens und bedeutet gleichzeitig eine Ungleichbehandlung im Bereich der Selbstverwaltung mit ehrenamtlichen Mandatsträgern, denn andere Sozialversicherungsträger wie die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sind von den Neuregelungen nicht betroffen. Die Regelungen, die spezifisch auf die KBV ausgerichtet sind, auch auf den GKV-Spitzenverband zu übertragen, ignoriert zudem die grundlegenden Unterschiede beider Organe. Der GKV-Spitzenverband beruht bereits auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Beide Seiten regeln damit Belange, die sie sowohl als Betroffene als auch als Beitragszahler angehen. Bei der KBV handelt es sich dagegen um eine rein berufsständische Vertretung.“ Pressemitteilung des AOK Bundesverbandes

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„Demokratische Prozesse stärken, nicht einengen“ – vdek fordert dringende Änderungen beim „Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) unterstützt die Forderungen der SPD-Abgeordneten Hilde Mattheis und Bärbel Bas, den bestehenden Gesetzentwurf zum sogenannten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz deutlich zu ändern. Die vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner betont: „Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) braucht dieses Gesetz nicht, denn es schwächt die Selbstverwaltung, anstatt sie zu stärken.“ Ohne Grund werde mit dem Gesetz der GKV das Vertrauen entzogen, dies sei ein völlig falsches Signal auch vor dem Hintergrund der anstehenden Sozialwahlen in 2017, so Elsner. „Wenn die Politik die demokratischen Prozesse in unserem Land stärken will, darf sie nicht gleichzeitig die soziale Selbstverwaltung in ihren Entscheidungsbefugnissen beschneiden und einengen. Einschnitte in die Satzungsautonomie, in die Finanzautonomie und in Personalentscheidungen sind fehl am Platze.“ Und auch die Aufsichtspflichten sollten sich ausdrücklich auf eine Rechtsaufsicht beschränken, so die Vorstandsvorsitzende. Elsner forderte die Politik auf, in einen konstruktiven Dialog mit der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen zu treten, um die ihr zugrundeliegenden Prinzipien sinnvoll weiterzuentwickeln. Hier seien klare Rahmenbedingungen und nachvollziehbare Kompetenzverteilungen für die Organisationen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen notwendig. Pressemitteilung des vdek

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Nicht nur der Pflanzenname zählt: Bei pflanzlichen Medikamenten ist genaue Zusammensetzung wichtig

Gegen Atemwegserkrankungen wie Erkältung, Nasennebenhöhlen-Entzündung, Halsschmerzen oder Husten gibt es diverse pflanzliche Medikamente. Die verschiedenen Präparate sind aber nur selten miteinander vergleichbar. „Wenn auf der Packung nur ‚enthält Efeublätter‘ steht, heißt das gar nichts“, sagte Prof. Dr. Robert Fürst beim pharmacon, einem internationalen Fortbildungskongress der Bundesapothekerkammer. Fürst ist Apotheker und hat eine Professur für Pharmazeutische Biologie an der Universität Frankfurt am Main. „Über die Qualität eines pflanzlichen Medikaments entscheidet, aus welchem Pflanzenteil und vor allem wie der verwendete Extrakt hergestellt wurde. Das ist oft ein Firmengeheimnis. Die Wirksamkeit pflanzlicher Arzneimittel kann deshalb nach wissenschaftlichen Kriterien immer nur für ein einzelnes Präparat beurteilt werden. Wirkstoffgleiche Nachahmerprodukte im Sinne von ‚Phyto-Generika‘ gibt es aus pharmazeutischer Sicht nicht.“ Patienten sollten sich bei der Auswahl eines pflanzlichen Medikaments in der Apotheke beraten lassen. Wissenschaftlich gesichert ist die Wirksamkeit einzelner Extrakte zum Beispiel aus Efeu, Thymian, Primel, Pelargonie, Purpursonnenhut und Kombinationen aus verschiedenen anderen Pflanzenextrakten. „Wissenschaftlich überprüfte Phytopharmaka müssen den gleichen schulmedizinischen Ansprüchen genügen wie synthetische Arzneimittel“, sagte Fürst. Bei der Beurteilung eines pflanzlichen Medikaments hilft auch der Blick auf die Packung. Steht dort „traditionelles Arzneimittel“, wurde die Wirksamkeit nicht in klinischen Studien untersucht. Fürst: „Das bedeutet nicht automatisch, dass das Medikament nicht wirksam ist. Die Wirksamkeit wurde aber nicht in klinischen Studien nachgewiesen.“ Gegen Erkältungskrankheiten sind auch Tees aus getrockneten Heilpflanzen beliebt. „Viel trinken tut bei Erkältung gut. Aber eine nachvollziehbare medizinische Wirkung darf man von Erkältungstees nicht erwarten. Sie enthalten nur geringe Mengen an Wirkstoffen, und außerdem schwankt der Gehalt von Tasse zu Tasse“, sagte der Apotheker. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.

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How To Succeed In Your Medical Career.

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Pfeiffer fordert von der Politik klares Bekenntnis zur Selbstverwaltung

„Der Gemeinsame Bundesausschuss kann künftige Herausforderungen meistern, wenn man ihn fachlich unabhängig arbeiten lässt. Hierfür braucht es geeignete Rahmenbedingungen und ein klares Bekenntnis der Politik zur Selbstverwaltung“, antwortete Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, auf die Frage des Deutschen Ärzteblatts, ob das Gremium gut aufgestellt ist. Oft werde beklagt, so Pfeiffer weiter, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) arbeite langsam. Das Gegenteil sei der Fall. Nur bei einem Prozent der Verfahren habe er im letzten Jahr die vorgegebene Frist nicht eingehalten. „Und das, obwohl die Politik mit Vorgaben zu Anhörungsregelungen maßgeblich dazu beigetragen hat, dass Verfahren im G-BA lange dauern.“ Ob, welche und wie viele Aufträge der Gesetzgeber an den G-BA überträgt, ist eine politische Entscheidung, so Pfeiffer weiter. Herausforderungen stelle sich der G-BA gerne und meistert sie auch sehr erfolgreich. Pfeiffer: „Damit das so bleibt, muss die Politik die Aufgaben für den G-BA eindeutig beschreiben, die Selbstverwaltung dann aber eigenverantwortlich arbeiten lassen. Inakzeptabel ist der Versuch des Ministeriums, sich künftig inhaltliche Eingriffsrechte in die G-BA-Arbeit zu sichern.“ Auf die Rolle der Krankenkassen im G-BA angesprochen sagte Pfeiffer: „Krankenkassen wird oft unterstellt, Leistungen aus Kostengründen zu verhindern. Das ist keinesfalls so. Unser Ziel ist es, die Versorgung besser an die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten anzupassen. Wir wollen, dass Innovationen, deren Nutzen belegt ist, auch allen Versicherten zu Gute kommen. Dementsprechend setzen wir konsequent auf Belege für Qualität, Nutzen und Sicherheit. Dass wir in diesem Zusammenhang dann auch über Kosten sprechen, ist unser gesetzlicher Auftrag.“ Pressemitteilung des GKV-Spitzenverband

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hair of the dog …

Danke Stefan für dieses „Rezept“ vom Naturheilpraktiker. Wer’s nicht lesen kann: da steht: Triebwerksölmischung (Flugzeug) C30 Globuli Rhus tox D12 glob (usw) Jaja, Homöopathie. Nix, was es nicht gibt. Und gegen was helfen die Triebwerksölglobuli? Anscheinend ist das gegen Flugangst. Das muss dieselbe Theorie sein, wie bei murus berlinensis – Berliner Mauer. Hilft gegen Abgrenzungsprobleme. […]

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: Schwerkranke müssen bestmöglich versorgt werden

Der Bundestag hat heute einstimmig in 2./3. Lesung das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Schwerkranke Menschen müssen bestmöglich versorgt werden. Dazu gehört, dass die Kosten für Cannabis als Medizin für Schwerkranke von ihrer Krankenkasse übernommen werden, wenn ihnen nicht anders wirksam geholfen werden kann. Das ist auch ein weiterer Schritt zur Verbesserung der Palliativversorgung. Außerdem wird es eine Begleiterhebung geben, um den medizinischen Nutzen genau zu erfassen.“ Parlamentarische Staatssekretärin Ingrid Fischbach: „Bei schweren Erkrankungen wie chronischen Schmerzen oder Multiple Sklerose kann Cannabis als Medizin helfen, Symptome zu lindern. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass künftig Patientinnen und Patienten Cannabis in Arzneimittelqualität durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet bekommen können, wenn es medizinisch angezeigt ist. Die Genehmigungsfrist durch die Krankenkasse soll bei Patientinnen und Patienten, die Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erhalten, höchstens drei Tage betragen. Dadurch wird eine schnelle und unbürokratische Hilfe gewährleistet.“  Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler: „Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz, Cannabis in medizinischer Form an schwerstkranke Patienten auf Rezept abgeben zu können, bedeutet für viele Betroffene eine Entlastung. Wem Cannabis wirklich hilft, der soll Cannabis nun auch bekommen können, in qualitätsgesicherter Form und mit einer Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen. Die Möglichkeit, Medizinalcannabis in der ärztlichen Praxis einsetzen zu können, ist ein großer Schritt und steht für eine moderne und differenzierte Gesundheitspolitik.“ Cannabisarzneimittel sollen als Therapiealternative bei Patientinnen und Patienten im Einzelfall bei schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden können, wenn nach begründeter Einschätzung des behandelnden Arztes eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome zu erwarten ist. Dies kann zum Beispiel in der Schmerztherapie, bei bestimmten chronischen Erkrankungen oder bei schwerer Appetitlosigkeit und Übelkeit der Fall sein. Mit Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Cannabisbasis in der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert, die bislang grundsätzlich auf zugelassene Fertigarzneimittel im jeweils zugelassenen Anwendungsgebiet begrenzt war. Insbesondere wird eine Erstattungsmöglichkeit von Cannabis in Form getrockneter Blüten für schwerkranke Menschen geschaffen. Um weitere Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu gewinnen, wird eine Begleiterhebung durchgeführt. Dazu übermitteln Ärzte und Ärztinnen ohnehin vorliegende Daten – zum Beispiel zur Diagnose, Therapie, Dosis und Nebenwirkungen – anonymisiert an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Mit der Erhebung sollen auch Informationen zum langfristigen Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken gesammelt werden. Zukünftig soll in Deutschland zudem ein staatlich überwachter Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken erfolgen können. Die damit verbundenen Aufgaben werden – unter Beachtung der völkerrechtlich bindenden Vorgaben des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe – dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen (staatliche „Cannabisagentur“). Bis durch die Cannabisagentur ein staatlich kontrollierter Anbau in Deutschland umgesetzt werden kann, soll die Versorgung mit Medizinalcannabis über Importe gedeckt werden. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig und soll im März 2017 in Kraft treten. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/Cannabis-als-Medizin www.drogenbeauftragte.de Pressemitteilung des Bundesminsteriums für Gesundheit

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Bundesapothekerkammer begrüßt neues Cannabisgesetz

Die Bundesapothekerkammer begrüßt, dass in Zukunft Patienten mit medizinisch notwendigem Cannabis versorgt werden können. „In ärztlicher Hand ist Cannabis eine weitere Therapieoption. Wir freuen uns, dass unsere langjährige Forderung aufgegriffen wurde und medizinisch notwendiges Cannabis wie andere Arzneimittel behandelt wird“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. „In Zukunft können Patienten Rezepturarzneimittel aus Cannabis in kontrollierter pharmazeutischer Qualität aus der Apotheke bekommen. Die Krankenkassen können diese Medikamente nach vorheriger Genehmigung auch erstatten.“ Das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ wurde heute in der 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet. Es tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Zur Zeit wird gesellschaftspolitisch diskutiert, ob Cannabis zu Genusszwecken in Deutschland legalisiert werden soll. Das aktuell verabschiedete Gesetz bezieht sich nur auf medizinisch verordnetes Cannabis. Kiefer: „Jeder weiß: Medikamente haben Risiken und Nebenwirkungen. Es wäre fahrlässig und falsch, aus dem medizinischen Einsatz zu folgern, dass Cannabis als Genussmittel harmlos wäre.“ Aus Sicht der Apothekerschaft sollte die Legalisierung zu Genusszwecken sorgfältig geprüft werden, da der Konsum von Cannabis mit Risiken verbunden ist. Risiken sind u.a. das erhöhte Unfallrisiko, eine Assoziation mit psychischen Erkrankungen, wie Angststörungen und Depression, und die mögliche Entwicklung einer Sucht. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.

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