EU-Datenschutz: Anpassungs- und Umsetzungsgesetz muss nachgebessert werden!

Ab Mai 2018 gelten europaweit die EU-Datenschutzgrundverordnung und die europäische Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz. Der am Mittwoch beschlossene Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Anpassungs- und Umsetzungsgesetz greift Verordnung und Richtlinie auf und soll das bisherige Bundesdatenschutzgesetz ablösen.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, begrüßt das Vorhaben, das Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen: Das neue Bundesdatenschutzgesetz ergänzt die ab Mai 2018 unmittelbar geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung und schafft das Grundgerüst für das künftige deutsche Datenschutzrecht. Anpassungs- und Umsetzungsbedarf besteht aber noch in zahlreichen bereichsspezifischen Gesetzen, beispielsweise für den Sozialdatenschutz im Sozialgesetzbuch.
Der nun vorliegende Entwurf wurde auch auf Initiative der BfDI gegenüber Vorentwürfen bereits verbessert. Zwar wird der für den Datenschutz zentrale Grundsatz der Zweckbindung noch zu sehr beschränkt. Allerdings dürfen nichtöffentliche Stellen bereits erhobene Daten nun nicht mehr für andere Zwecke verarbeiten, wenn die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Auch bei der Verarbeitung besonders sensibler Daten zu Forschungszwecken wird nun stärker auf das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung geachtet.

Eingeschränkte Kontrollbefugnisse verfassungs- und europarechtswidrig
Bei etlichen Punkten fordert die BfDI aber weitere Verbesserungen: Die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Kontrollbefugnisse der BfDI im Bereich Polizei und Justiz und außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Rechts wurden deutlich beschränkt. Gerade für heimliche Datenerhebungen ist eine unabhängige Kontrolle jedoch zwingend notwendig. Anstatt jedoch das Vertrauen der Bürger in die staatliche Datenerhebung in diesem Bereich zu verbessern, erhält die BfDI hier keinerlei Durchsetzungsbefugnisse, möglich sind nur nicht-bindende Beanstandungen. Dies ist europarechtswidrig und auch in der Sache falsch. Laut der EU-Richtlinie sollten Datenschutzaufsichtsbehörden zumindest die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit bestimmter Verarbeitungsvorgänge gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch dürfte die BfDI den Deutschen Bundestag in Zukunft nicht mehr proaktiv über Kontrollen beim Bundesnachrichtendienst informieren. Dies ist verfassungswidrig. Diese Vorschläge gefährden das bisherige Datenschutzniveau in Deutschland. Im parlamentarischen Verfahren wird die BfDI daher weiter mit Nachdruck für wirksame Sanktionsmöglichkeiten der Datenschutzaufsichtsbehörden eintreten.

Problematische Einschnitte bei Betroffenenrechten
Kritisch betrachtet werden müssen auch Einschränkungen der Rechte betroffener Bürgerinnen und Bürger, etwa beim Auskunftsrecht oder beim Widerspruchsrecht. Die Datenschutzgrundverordnung lässt solche Beschränkungen nur unter strengen Voraussetzungen zu. Einige der von der Bundesregierung vorgesehenen Beschränkungen gehen aber zu weit und sind problematisch, erklärt Andrea Voßhoff.

Effiziente Vertretung deutscher Aufsichtsbehörden in europäischen Aufsichtsgremien
Positiv bewertet die BfDI das geplante Verfahren für die effiziente und einheitliche Vertretung der deutschen Aufsichtsbehörden in europäischen Aufsichtsgremien. Dafür wird bei der BfDI eine Zentrale Anlaufstelle für die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder eingerichtet. Auch wird die BfDI als Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss benannt. Als Stellvertreter steht ihr dabei eine vom Bundesrat gewählte Leiterin oder ein Leiter einer Landesdatenschutzbehörde mit Befugnissen in bestimmten Angelegenheiten der Länder zur Seite.

Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

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