Brexit: Vorerst keine Änderungen bei Kranken- und Pflegeversicherung

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 29. März 2017 der Europäischen Union offiziell ihre Austrittsabsicht mitgeteilt. Für Versicherte, Unternehmen und Institutionen, bei denen die Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der soziale Sicherheit Anwendung finden (z. B. Touristen, entsandte Arbeitnehmer, Rentner, Studierende), treten durch das offizielle Austrittsersuchen vorerst keine Änderungen ein. GKV-Versicherte können sich vorerst auch weiterhin mit ihrer europäischen Krankenversicherungskarte in Großbritannien behandeln lassen.

Die tatsächliche Loslösung des Vereinigten Königreichs erfolgt gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union erst durch Inkrafttreten eines Austrittsabkommens. Während der Aushandlung dieses Abkommens findet das europäische Recht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich. Allerdings gilt dies längstens für zwei Jahre ab dem offiziellen Austrittsersuchen, sofern die Mitgliedstaaten nicht einstimmig eine Fristverlängerung vereinbaren.

Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes

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