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Terminservicestellen starten am 23. Januar 2016
Für die ab dem 23. Januar 2016 gesetzlich vorgeschriebenen Terminservicestellen zur schnelleren Terminvergabe bei Fachärzten haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband die notwendige Vereinbarung getroffen. Damit ist der Rahmen abgesteckt, in dem die Kassenärztlichen Vereinigungen in den Regionen nun ihren gesetzlichen Auftrag umzusetzen haben. Notwendig geworden ist diese gesetzliche Regelung, weil Versicherte immer noch zu oft lange auf einen Termin warten müssen. Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, sagte dazu im Gespräch mit der Berliner Morgenpost: „Die Terminservicestellen können gut funktionieren, wenn sich die Kassenärztlichen Vereinigungen auch wirklich darum bemühen.“ Weil die Terminvergabe in der Vergangenheit nicht richtig funktioniert habe, sei es richtig, dass der Gesetzgeber eingegriffen habe. „Ich erinnere die Ärzte daran, dass 90 Prozent der Bevölkerung gesetzlich versichert ist. Die Ärzte sollten nicht an dem Ast sägen, auf dem sie sitzen“, so Pfeiffer zur Berliner Morgenpost. Künftig müssen Versicherte innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin vermittelt bekommen. Den Termin müssen die Terminservicestellen dem Versicherten innerhalb einer Woche nennen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem er sich an die Terminservicestelle gewandt hatte. Dabei gilt eine Entfernung zu allgemeinen Fachärzten, wie beispielsweise Haut-, Frauen-, oder Augenärzten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln von bis zu einer halben Stunde als zumutbar. Bei spezialisierten Fachärzten, wie beispielsweise Fachinternisten oder Radiologen, gilt eine Stunde als zumutbar. Ausgangspunkt für die Minutenregel ist jeweils der nächstgelegene geeignete Facharzt. Wenn also beispielsweise der nächstgelegene geeignete Augenarzt (der jedoch keinen Termin hat) 20 Minuten entfernt ist, dann wäre eine Entfernung zu dem von der Terminservicestelle vermittelten Augenarzt von bis zu 50 Minuten akzeptabel. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
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Verhandelte Erstattungsbeiträge für Arzneimittel nicht per se wirtschaftlich – Kein Grund zur Panikmache durch Pharmaindustrie
Der AOK-Bundesverband wendet sich gegen Forderungen aus Pharmaindustrie und Ärzteschaft, die im Rahmen des AMNOG-Verfahrens zwischen GKV-Spitzenverband und Pharmaunternehmen verhandelten Erstattungsbeträge für neue Arzneimittel pauschal für wirtschaftlich zu erklären. „Das sind lediglich Preise, die auf Basis eines zuvor festgestellten Zusatznutzens für ganz konkrete Anwendungsgebiete bestimmt werden. Mit Wirtschaftlichkeit hat das zunächst noch gar nichts zu tun“, stellt der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Martin Litsch, klar. Es gebe keinen Grund, vom Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuchs abzurücken und die Ärzte aus ihrer Verantwortung für eine auch wirtschaftliche Verordnungsweise zu entlassen. Litsch: „Wenn Ärzte die Wahl zwischen mehreren Arzneimitteln mit gleichem Nutzen und gleicher medizinischer Notwendigkeit haben, dann sollten sie auch weiterhin das wirtschaftlichste Arzneimittel darunter aussuchen.“ Mit ihren Forderungen reagieren Pharmaindustrie und Ärzteschaft auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin/Brandenburg von Anfang März, der die sogenannte Mischpreisbildung über alle Anwendungsgebiete bei vorliegendem Zusatznutzen für teilweise rechtswidrig erklärt. Litsch kritisiert, dass nun von Pharmaseite unter Patienten die Angst vor Versorgungsengpässen geschürt wird: „Die Behauptung, dass mit dem Beschluss des Landessozialgerichts gegen Mischpreiskalkulationen plötzlich 40 Prozent der Patienten ihr Arzneimittel nicht mehr erhalten, ist reine Panikmache. Offenbar werden hier mit einem Taschenspielertrick die vom Gemeinsamen Bundesausschuss theoretisch angenommenen Patientenkollektive in der aktuellen Versorgung bereits als real postuliert.“ Dadurch seien die in den Raum gestellten Patientenzahlen völlig übertrieben. Auch sei verwunderlich, in welchem Ausmaß die Pharmaindustrie den Ärzten unterstellt, an den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorbei zu therapieren, indem sie die neuen Arzneimittel nicht indikationsgerecht verordneten. Und die beschworene Regressgefahr für Ärzte sei ebenfalls unbegründet. Die Meldungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zeigten regelmäßig, dass Regresse gegen Ärzte heute kaum mehr ausgesprochen werden. Die gemeinsame Selbstverwaltung beweise hier Augenmaß. Litsch weiter: „Statt nach genereller Freistellung vom Wirtschaftlichkeitsgebot zu rufen, sollten Arzneimittelhersteller und Ärzte daran mitwirken, schnellstmöglich ein detailliertes Arztinformationssystem auf die Beine zu stellen.“ Darin müssten Informationen zu den Bewertungen des G-BA ebenso wie die Frage der Therapiekosten aufbereitet sein, damit die ärztliche Verordnungspraxis effizient unterstützt wird. Das LSG hat Anfang März in einem Einstweiligen Rechtschutzverfahren zum Arzneimittel Albiglutid einen Schiedsspruch außer Kraft gesetzt mit der Begründung, die sogenannte Mischpreisbildung über alle Anwendungsgebiete bei vorliegendem Zusatznutzen sei teilweise rechtswidrig. Sie verstoße gegen den Paragrafen 130b Absatz 3 des Fünften Sozialgesetzbuchs, wonach bei Arzneimitteln ohne Zusatznutzen keine höheren Kosten entstehen dürften als durch die zweckmäßige Vergleichstherapie. Der ausgehandelte Erstattungsbetrag sichere zudem nicht automatisch die Wirtschaftlichkeit in allen Anwendungsgebieten. Der G-BA könne vielmehr durch Verordnungseinschränkungen bei Indikationen ohne Zusatznutzen die Bildung eines nutzengerechten Erstattungsbetrages ermöglichen. Pressemitteilung des AOK Bundesverbandes
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AOK Bayern stellt Forderungen wegen falscher Arzt-Abrechnungen
Bei der Abrechnungsprüfung im Rahmen des aktuellen Hausarztvertrags ist die AOK Bayern auf Abrechnungsfehler von teilnehmenden Ärzten gestoßen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die dadurch entstandenen Überzahlungen zurückzufordern. Die Forderungen mussten noch in diesem Jahr wegen möglichen Fristablaufs zugestellt werden. Für die AOK Bayern ist das Ergebnis der Abrechnungsprüfung wegen der hohen Zahl der betroffenen Ärzte niederschmetternd. Betroffen sind 2.700 Ärzte. Die Gesamtsumme der fehlerhaften Abrechnungen liegt bei rund 12,5 Millionen Euro. Die höchste Einzelforderung liegt bei über 99.000 Euro. Als abwegig bezeichnete es die Krankenkasse, wenn der Bayerische Hausärzteverband (BHÄV) bei den Rückforderungen von einem „gezielten Angriff“ spricht. Zur sachlich-rechnerischen Prüfung ist die AOK verpflichtet, ein Ermessen besteht im Interesse der Beitragszahler nicht. Die AOK Bayern betont, dass das Bemerkenswerte an diesem Vorgang nicht die Rückforderung der Überzahlungen ist, sondern die Tatsache der extrem hohen Zahl fehlerhafter Abrechnungen. Die Krankenkasse ist der festen Überzeugung, dass die Abrechnungsfehler bei ausreichender Berücksichtigung der Handlungsanleitungen des Hausärzteverbandes zu vermeiden gewesen wären. Sie bedauert im Übrigen, dass keine Möglichkeit besteht, direkt mit dem Hausärzteverband zu einer Regelung zu kommen, da dieser schließlich für die am Vertrag teilnehmenden Ärzte handelt. Inwieweit der BHÄV seine Mitglieder noch intensiver hätte beraten müssen, will die AOK Bayern nicht beurteilen. Häufig betroffen sind Arzneimittelberatungen bei Patienten, die dauerhaft sechs oder mehr Arzneimittel einnehmen müssen. Für eine Beratung kann der Arzt zwei Mal jährlich bis zu 130 Euro abrechnen. Pressemitteilung der AOK Bayern
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