Bundeskabinett bringt Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in bestimmten Krankenhausbereichen auf den Weg

Das Bundeskabinett hat heute die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhausbereichen, in denen dies aus Gründen der Patientensicherheit besonders notwendig ist, auf den Weg gebracht. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Eine gute Pflege und Versorgung im Krankenhaus kann nur mit einer angemessenen Personalausstattung gelingen. Die heute auf den Weg gebrachte Regelung ist eine weitere wichtige Weichenstellung, um die Pflege am Krankenbett nachhaltig zu stärken. Mit verpflichtenden Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhausbereichen, in denen dies besonders notwendig ist, stärken wir die Patientensicherheit und verbessern zudem die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte im Krankenhaus.“ Die Bundesverbände der Krankenhäuser und Krankenkassen werden verpflichtet, Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhausbereichen festzulegen, in denen dies für die Patientensicherheit besonders notwendig ist, z.B. auch mit Blick auf Intensivstationen oder die Besetzung im Nachtdienst. Zudem werden zum 1. Januar 2019 die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms in den Pflegezuschlag überführt. Damit werden die Krankenhäuser mit 830 Mio. Euro pro Jahr dabei unterstützt, dauerhaft mehr Personal zu beschäftigen. Außerdem können krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden, wenn durch die Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen Mehrkosten entstehen sollten, die nicht anderweitig finanziert werden. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen: Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) werden beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung Pflegepersonaluntergrenzen in zuvor von ihnen festgelegten Bereichen im Krankenhaus bis zum 30. Juni 2018 verbindlich zu vereinbaren. Sollten die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband keine Vereinbarung treffen, setzt das Bundesministerium für Gesundheit die Pflegepersonaluntergrenzen per Rechtsverordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2019 fest. Das Bundesgesundheitsministerium begleitet die Festlegung der Personaluntergrenzen in einem engen fachlichen Austausch. Dazu gehört, dass die Selbstverwaltungspartner unverzüglich einen konkreten Zeitplan vorlegen müssen. Zudem wird das Bundesgesundheitsministerium an den Sitzungen der beiden Vertragsparteien teilnehmen. Die Selbstverwaltungspartner sind verpflichtet, das Bundesgesundheitsministerium regelmäßig Unterlagen zum Bearbeitungsstand vorzulegen sowie fortwährend über die Arbeitsfortschritte zu informieren. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmächtigter für Pflege, Karl-Josef Laumann, wird vom Bundesgesundheitsministerium in den fachlichen Austausch mit beiden Vertragsparteien einbezogen. Weitere maßgebliche Verbände wie der Deutsche Pflegerat, die für das Personalfragen in Krankenhäusern maßgeblichen Gewerkschaften und die Arbeitsgemeinschaft der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften e.V. werden eingebunden. Um Personalverlagerungen zu vermeiden, müssen Krankenhäuser zudem die für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden künftig über die Einhaltung der Personaluntergrenzen informieren und dies auch in den Qualitätsberichten veröffentlichen. Es werden verbindliche Vergütungsabschläge eingeführt, wenn die Personaluntergrenzen nicht eingehalten werden sowie weitere Maßnahmen, für den Fall, dass die Personaluntergrenzen durch einzelne Krankenhäuser nicht erfüllt werden. Zudem werden notwendige Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen vorgesehen. Die Wirkung der Pflegepersonaluntergrenzen ist bis zum 31. Dezember 2022 wissenschaftlich zu evaluieren. Der Evaluationsbericht ist dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages über das BMG vorzulegen. Um dauerhaft mehr Personal beschäftigen zu können, werden die Krankenhäuser schon seit diesem Jahr durch einen Pflegezuschlag unterstützt. Ab 2019 soll dieser um die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms ergänzt werden und damit von bisher 500 Millionen Euro auf bis zu 830 Millionen Euro pro Jahr anwachsen. Krankenhäuser profitieren in Abhängigkeit von ihrer Pflegepersonalausstattung von dem erhöhten Zuschlag und erhalten dadurch einen Anreiz, ausreichend Personal vorzuhalten. Für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren wird bis einschließlich 2021 an der Nachweispflicht beim Pflegestellen-Förderprogramm festgehalten, damit die bisher geförderten Stellenzahlen beibehalten werden. Für aus den Pflegepersonaluntergrenzen folgende Mehrkosten, die nicht bereits anderweitig finanziert sind, können krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden. Mit diesen Regelungen wurden die Schlussfolgerungen aus der Expertenkommission „Pflegepersonal im Krankenhaus“ vom 7. März 2017 umgesetzt, die von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe gemeinsam mit den Vertreterinnen und Vertretern der Koalitionsfraktionen und der Bundesländer vorgelegt wurden. Ursprünglich waren die Arbeiten der Kommission bis Ende des Jahres 2017 vorgesehen. Damit liegen die Ergebnisse deutlich früher vor, als geplant. Es handelt sich um Formulierungshilfen für zwei Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zu dem bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit

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Qualitätscheck für Präventionskurse: Auch Volkshochschulen müssen ihr Kursangebot checken lassen

Die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ fordert die Volkshochschulen (VHS) in Deutschland auf, an dem gesetzlich geforderten Qualitätscheck für Präventionskurse teilzunehmen. „Leider ist die Beteiligung der VHS an dem einheitlichen Prüfverfahren für Präventionskurse nach wie vor sehr zurückhaltend“, erklärte Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), und das „obwohl für die VHS seit Anfang 2017 eine Vielzahl an Kurskonzepten zur Nutzung zur Verfügung stehen, die speziell vom Deutschen Volkshochschulverband (DVV) mit erheblichem Aufwand ausgearbeitet wurden.“ Da die Krankenkassen ihren Versicherten aber nur qualitätsgeprüfte Präventionskurse wie Bewegungs- und Entspannungskurse etc. bezuschussen dürfen, sollten sich die VHS jetzt dem Prüfverfahren unterziehen, um die Qualität der Kurse nachzuweisen. Ausreichend Zeit sich auf das einheitliche Prüfverfahren der Zentralen Prüfstelle Prävention und die damit verbundenen Anforderungen einzustellen, hatten die VHS: Seit über zwei Jahren wurden hierzu intensive Gespräche und Abstimmungen mit den Vertretern des DVV geführt. Zur weiteren Unterstützung wurde zudem ein eigener Beratungsbereich für die VHS eingerichtet, der speziell für Fragen der VHS rund um die Prüfungen telefonisch unter 0201/5 65 82 90 erreichbar ist. Die Entscheidung, die Kurse der Prüfung zu unterziehen und damit den Teilnehmern einen Zuschuss durch die Krankenkassen zu ermöglichen, liegt jetzt bei jeder einzelnen Volkshochschule. „Wir freuen uns, wenn die gute Zusammenarbeit auf regionaler Ebene fortgesetzt wird und viele VHS von diesem Angebot Gebrauch machen. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Prävention auf regionaler Ebene“, so Elsner. Hintergrund: Die Zentrale Prüfstelle Prävention ist eine Gemeinschaftseinrichtung fast aller gesetzlichen Krankenkassen. Es gibt sie seit 2014. Ihre Aufgabe ist es Präventionskurse daraufhin zu prüfen, ob sie die im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. Geprüft werden unter anderem die Qualifikation des Kursleiters, Aufbau und Inhalt des Kurses sowie Teilnehmerunterlagen mit praktischen Anleitungen für zu Hause. Seit 2014 erhielten insgesamt über 80.000 Kurse ein Zertifikat. Der Großteil der zertifizierten Angebote stammt aus dem Bereich Bewegung, gefolgt von Stressmanagement, Ernährung und Suchtmittelkonsum. Finanziert und verantwortet wird die Prüfstelle von der Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen – § 20 SGB V mit BARMER, Techniker Krankenkasse (TK), DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk – Handelskrankenkasse und HEK – Hanseatische Krankenkasse, vertreten durch den vdek, den Betriebskrankenkassen, überwiegend vertreten durch den BKK Dachverband, der AOK Bayern, AOK NordWest der AOK Rheinland/Hamburg, der AOK Niedersachsen, AOK Nordost, der AOKHessen, AOK Sachsen–Anhalt, IKK gesund plus, der IKK classic, der IKK Südwest, der IKK Brandenburg und Berlin, der BIG direkt gesund, der KNAPPSCHAFT und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Gemeinsame Pressemitteilung der Träger der Zentralen Prüfstelle Prävention

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So hast du Ölziehen noch nie erlebt! – Ringana Zahnöl plus Verlosung {Werbung}

Ja, ich gebe es zu: Ich bin total begeistert vom Ringana Zahnöl, es hat mich einfach so, ganz heimlich überzeugt. Zuerst war ich auch skeptisch. Frischekosmetik und Vertriebssystem … doch dann habe ich ein paar Wochen Silke und Ringana persönlich kennen gelernt. Ringana ist eine Naturkosmetik, die absolut auf Frische besteht und nur natürliche Zutaten ohne synthetische […]

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Fastjekt Weltweiter Rückruf – ACHTUNG

Liebe DAAB Mitglieder und Patienten, Mylan/ Meda Pharma, der Hersteller des Adrenalin Autoinjektors Fastjekt (dieser heißt außerhalb Deutschlands Epipen, in Spanien Altelluns) ruft weltweit einzelne Chargen von Fastjekt und Fastjekt Junior zurück!!!! In Deutschland sind folgende Chargen betroffen: • Fastjekt:

Aktuelles aus der Pflegepraxis

Länderübergreifendes Fachpflegetreffen bei Vitos Weil-Lahn Bereits zum fünften Mal kommen Fachpflegekräfte aus dem Bereich Psychiatrie zu einem länderübergreifenden Fachpflegetreffen zusammen, um sich über aktuelle Themen aus der Pflegepraxis auszutauschen. Zum ersten Mal richtet Vitos Weil-Lahn die Veranstaltung in der Vitos Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Hadamar aus. Neben Vorträge renommierter Referenten dürfen sich die Teilnehmer […]

Quicky (29)

Kunde: „Welche Kopfschmerztabletten nimmt man am besten bei viel zu viel Alk und anderen Drogen gestern?“ mehr kurz-anregendes: Quicky (28), Quicky (27),  Quicky (26),  Quicky (25),  Quicky (24),   Quicky (23),  Quicky (22),   Quicky (21),   Quicky (20),    Quicky (19),    Quicky (18),    Quicky (17),  Quicky (16)   Quicky (15),   Quicky (14)   Quicky (13), […]