Gesetze und Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit vom Bundesrat beschlossen

Der Bundesrat hat heute fünf Gesetzen und drei Verordnungen, für die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) federführend verantwortlich ist, zugestimmt. Damit hat das BMG in der laufenden 18. Wahlperiode 28 Gesetze und bisher rund 40 Verordnungen zum Abschluss gebracht. Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz) (gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)  Die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt. Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Wer die generalistische Ausbildung im dritten Jahr fortsetzt, erwirbt den Abschluss zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können für das dritte Ausbildungsjahr statt des generalistischen Berufsabschlusses einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben. Sechs Jahre nach Beginn der neuen Ausbildung soll überprüft werden, ob für diese gesonderten Abschlüsse weiterhin Bedarf besteht. Das Schulgeld wird grundsätzlich abgeschafft. Eine Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung kann auf die Ausbildung zur Pflegefachkraft angerechnet werden. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird es ein Pflegestudium geben. Der erste Ausbildungsjahrgang soll 2020 beginnen. Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen bleibt so genug Zeit, sich auf die neue Ausbildung einzustellen. Das Gesetz soll stufenweise in Kraft treten, einige Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung. Damit wird die Grundlage geschaffen, um rechtzeitig vor Beginn der neuen Ausbildung die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorlegen zu können. Weitere Informationen unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/Pflegeberufereformgesetz   Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten  Das Robert Koch-Institut wird beauftragt, ein elektronisches Melde- und Informationssystem zu errichten. Künftig soll von den meldenden Ärztinnen und Ärzten sowie Laboren über die Gesundheitsämter bis zum Robert Koch-Institut eine durchgängig automatisierte Verarbeitung von Meldedaten ermöglicht werden. Bei der Errichtung des Systems werden höchste Standards des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten. Zugleich werden die Meldepflichtigen zukünftig in erheblichem Maße von Bürokratieaufwand befreit. Das elektronische Melde- und Informationssystem soll spätestens 2021 in Betrieb gehen. Die Meldepflichten bei Häufungen von Krankenhausinfektionen werden erweitert, um Übertragungswege noch besser aufklären zu können. Die Leitung einer Kita wird verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn die Eltern den erforderlichen Nachweis über eine ärztliche Impfberatung nicht vorgelegt haben. Damit erhalten die Gesundheitsämter die nötige Handhabe, auf die Eltern zuzugehen und sie zur Beratung zu laden. Beim Auftreten von Krätze (Skabies) in Pflegeheimen und weiteren Gemeinschaftsunterkünften muss künftig das Gesundheitsamt benachrichtigt werden, um Ausbrüche frühzeitig bekämpfen zu können. Das BMG kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass Personen, die nach Deutschland einreisen und wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, ein ärztliches Zeugnis darüber vorweisen müssen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte solcher Krankheiten vorliegen. Für Wasser, das in so genannten Naturbädern zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird, werden Qualitätsanforderungen festgelegt. Die wichtige Rolle des Robert Koch-Instituts im Bereich des internationalen Gesundheitsschutzes wird gesetzlich verankert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung spätestens bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für solche Krankenhausbereiche festzulegen, in denen dies aus Gründen der Patientensicherheit besonders notwendig ist. Sollte bis zum 30. Juni 2018 keine Vereinbarung zustande kommen, wird das BMG mit Wirkung zum 1. Januar 2019 durch eine Rechtsverordnung ersatzweise die ausstehenden Entscheidungen treffen. Der Pflegezuschlag, den Krankenhäuser seit diesem Jahr zur Förderung einer guten pflegerischen Versorgung erhalten, wird ab 2019 von bisher 500 Millionen Euro mit den Mitteln des Pflegestellen-Förderprogramms auf bis zu 830 Millionen Euro pro Jahr aufgestockt. Das Gesetz tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Weitere Informationen unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/EpiMod-Gesetz   Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen  Für Personen, die durch Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind, wird ein Auskunftsanspruch festgelegt. Beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information wird ein bundesweites zentrales Samenspenderregister geschaffen. In diesem Register werden die personenbezogenen Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen einer Samenspende in Zukunft für die Dauer von 110 Jahren gespeichert. Umfassende Regelungen, wie die Zweckbindung der Verwendung der personenbezogenen Daten und die klar geregelten Übermittlungswege, gewährleisten einen hohen Datenschutzstandard. Durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt. Auch Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durch heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, erhalten die Möglichkeit, ihre Abstammung zu erfahren. Hierfür werden die entsprechenden Einrichtungen verpflichtet, noch vorhandene personenbezogene Angaben des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende insgesamt 110 Jahre aufzubewahren. Das Gesetz tritt 12 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Weitere Informationen unter:  www.bundesgesundheitsministerium.de/Samenspenderregister Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften  Die Mittel für die finanziellen Hilfeleistungen der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierter Personen“ werden auf Dauer gesichert. Ab Januar 2019 übernimmt der Bund die Finanzierung der Stiftung. Das Gesetz enthält zudem fachlich und rechtlich notwendige Änderungen der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und der Vorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) wie Gen- oder Zelltherapeutika. Das beim Paul-Ehrlich-Institut angesiedelte Deutsche Hämophilieregister wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zudem werden gesetzliche Meldepflichten für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte eingeführt. Mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten können Ärzte künftig darüber hinaus pseudonymisierte Diagnose- und Behandlungsdaten unter Wahrung des Datenschutzes übermitteln. Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung verschärft das Gesetz die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, die vertraglich vereinbarte Personalaus
stattung im stationären Bereich und die zu Grunde gelegte Bezahlung des Pflegepersonals sicherzustellen. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werden mit dem Gesetz zudem Details zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Bewertungsausschuss und dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), zum gesetzlichen Auftrag des G-BA zur Weiterentwicklung von Qualitätsindikatoren für den Krankenhausbereich, zum Entlassmanagement in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, zu Saisonarbeitnehmern in der verpflichtenden Anschlussversicherung, zu Darlehensaufnahmen von Eigeneinrichtungen der Krankenkassen und zur Wählbarkeit in die Verwaltungsräte der Krankenkassen geregelt. Das Gesetz tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Weitere Informationen unter  www.bundesgesundheitsministerium.de/Gesetz-Blut-Gewebezubereitungen Gesetz zur Ratifikation des Protokolls zur […]

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Muster-Auftragsverarbeitungs-Vertrag für das Gesundheitswesen auf die Datenschutz-Grundverordnung angepasst

Im Rahmen einer Zusammenarbeit haben fünf Verbände aus dem Gesundheitswesen gemeinsam die bisherigen Empfehlungen zur Datenverarbeitung im Auftrag an die aktuellen, durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung veränderten rechtlichen Anforderungen angepasst. Zusätzlich wurde ein Hinweis-Papier zum Umgang mit bereits bestehenden Datenverarbeitungs-Verträgen erstellt.  Mit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 24. Mai 2016 und deren Wirksamwerden am 25. Mai 2018 gelten ab diesem Datum hinsichtlich der Auftragsverarbeitung (AV) die Regelungen der DS-GVO unmittelbar in Deutschland. Diese lösen die nationalen Regelungen für die Datenverarbeitung im Auftrag ab. Auch die Anforderungen an die datenschutzrechtlichen Inhalte von Auftragsverarbeitungs-Verträgen (AV-Verträgen) wurden im Rahmen der DS-GVO festgelegt. Diese entsprechen weitestgehend dem jetzigen deutschen Recht, jedoch gibt es Abweichungen, die bei zukünftigen Vertragsabschlüssen zu beachten sind. Beispielsweise werden neben begrifflichen Änderungen die Anforderungen an die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, an die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie an die Unterstützung des Auftraggebers (neu „Verantwortlichen“) durch den Auftragnehmer (neu „Auftragsverarbeiter“) geändert bzw. spezifiziert. „Die Regelungen der DS-GVO gelten nicht nur für zukünftige Vertragsabschlüsse, sondern auch für alle schon vorhandenen und noch laufenden Verträge. Das bedeutet, dass die verschiedenen Gesundheitseinrichtungen, wie Arztpraxen und Krankenhäuser, die Verträge, die sie mit ihren Dienstleistern abgeschlossen haben, auf ihre Konformität mit den Anforderungen der DS-GVO überprüfen sollten und gegebenenfalls die Verträge abändern müssen. In diesem Kontext fungieren die Leistungserbringer als Dateninhaber und müssen sich im Klaren sein, dass sie bei Nicht-Einhaltung der datenschutzrechtlichen Standards unbeschränkt haftbar gemacht werden können. Deshalb haben wir uns gemeinsam mit DKG, BvD, GMDS und GDD zusammengesetzt und eine Hilfestellung für unsere Kunden erarbeitet“, erläutert Katrin Keller, zuständiger Vorstand für Datenschutz und IT-Sicherheit im bvitg. Für ihr umfassendes Werk haben die Verbände hierzu einen kommentierten Muster-AV-Vertrag entworfen, der auf die besonderen Belange des Gesundheitswesens eingeht: „Der Mustervertrag hilft den Datenschutzbeauftragten aller beteiligten Unternehmen – in Arztpraxen, Krankenhäusern und bei IT-Herstellern – eine rechtssichere Datenverarbeitung zu bewerkstelligen“, erklärt Nikolaus Schrenk, Vorstand des BvD. DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum begrüßt die gemeinsam erarbeitete Fassung: „Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung“, so Baum. Für die Krankenhäuser sei der aktualisierte Mustervertrag eine große Hilfestellung, um das Thema Datenschutz im Gesundheitswesen so weit wie möglich sicher und praxisgerecht umzusetzen. Den Muster-Vertragstext finden Sie unter: http://ds-gvo.gesundheitsdatenschutz.org/html/adv-vertrag.php Alles rund um den Umgang mit Altverträgen erhalten Sie unter: http://ds-gvo.gesundheitsdatenschutz.org/html/adv_altvertraege.php Pressemitteilung des Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V.

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Vernetzung im Labor von morgen – Industrieverband SPECTARIS evaluiert universelle Schnittstellenstandards und Datenformate

Auf der gemeinsamen Suche nach einer Lösung für die Vernetzung und die Kommunikation von Laborgeräten kamen die Mitglieder des SPECTARIS-Fachverbandes Analysen-, Bio- und Labortechnik am 14. Juni 2017 bereits zum dritten Mal in Berlin zusammen. Die Vision der sogenannten „Projektgruppe Schnittstellen“ ist die vereinfachte Integration verschiedener Geräte von unterschiedlichen Herstellern in zentrale Monitoring- und Steuerungssysteme der Kunden. Zur Standortbestimmung jedes einzelnen Unternehmens und der Projektgruppe führte SPECTARIS eine Umfrage zu den Anforderungen der Laborgeräteindustrie unter seinen Mitgliedern durch. Als Ziele einer Vernetzung gaben die Teilnehmer hauptsächlich die Kommunikation mit anderen Geräten, die Datenarchivierung und Dokumentation sowie das Anstoßen und Monitoring von automatisierten Prozessen an. Zum Status Quo setzen die Hersteller zum Großteil auf altgediente Standards wie die in Branchenkreisen bekannten „RS-232“ oder „4-20mA“. „USB“ und „Ethernet“ finden bereits jetzt, aber auch in der Planung für zukünftige Schnittstellen, häufig Anwendung. Für Neuentwicklungen hat der Standard „RS-232“, dem Ergebnis der Umfrage nach, ausgedient. Der Planungshorizont für den Einsatz neuer Schnittstellen bewegt sich mehrheitlich im Korridor von einem bis drei Jahren. Eine automatisierte Laborinfrastruktur setzt sich zumeist aus vielen hochspezialisierten Komponenten und Modulen unterschiedlicher Hersteller zusammen. Die Möglichkeit der Vernetzung dieser Einheiten wird zunehmend wichtiger und ist damit für die Hersteller von Laborgeräten essenziell für eine gute Positionierung auf dem Markt. SPECTARIS organisiert aus diesem Grund regelmäßige Treffen, um gemeinsam eine gute Lösung für die Laborindustrie zu finden. Ein erster Schritt dabei war, sich ein genaueres Bild über bereits existierende Lösungen in der Industrie wie „OPC Unified Architecture“ und „SiLA“ zu machen sowie Industrie 4.0-Überlegungen und Lösungen aus anderen Branchen einzubeziehen. Pressemitteilung von SPECTARIS. Deutscher Industrieverband für optische, medizinische und mechatronische Technologien e.V.

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Is peanut causing food allergy in Cuba? Preliminary assessment of allergic sensitization and IgE specificity profile to peanut allergens in Cuban allergic patients

Peanut allergy is increasing at an alarming pace in developed countries. Peanut (Arachis hypogaea) is a common food in Cuba. Nevertheless, reported values of sensitization and symptom severity are usually low. As… … lesen Sie weiter! Quelle: : https://waojournal.biomedcentral.com/articles/10.1186/s40413-017-0156-1

Können Allergien geheilt werden?

Immer mehr Menschen reagieren auf eigentlich harmlose Substanzen aus der Umwelt mit einer Allergie. Gräserpollen, Tierhaare oder Hausstaubmilben werden vom Körper plötzlich als Gefahr wahrgenommen. Doch warum gerät das Immunsystem aus dem Gleichgewicht, was kann dagegen getan werden und wie

Keine Produktwerbung durch Ärzte

Eine aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf vom 19.08.2016 (Az. 38 O U 15/16) verdeutlicht, dass bei der Gestaltung der Praxishomepage auch werberechtliche Besonderheiten zu beachten sind und eine Produktwerbung zugunsten Dritter untersagt ist. Der Fall Der beklagte Arzt betrieb eine Internetseite, auf der er als Chefarzt und Betreiber einer Klinik sowie als Inhaber einer Privatpraxis vorgestellt wurde. Es befand sich

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