so titelt die Ärztezeitung am 18.9.2017.
https://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/e-health/gesundheitskarte/article/943348/e-card-kassen-duerfen-fotos-nicht-dauerhaft-speichern.html
Eine solche “Speicherung auf Vorrat” widerspricht dem Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit und verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, entschied das Sozialgericht Berlin (AZ.: S208 KR 2111/16)
Hier das Urteil in Kurzversion:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE170036190&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
In den Leitsätzen begründet das Gericht:
” 1. Sobald eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte mit einem
Lichtbild des Versicherten ausgestellt hat, hat die Krankenkasse das
Lichtbild zu löschen.
2. Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die
Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die
Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte
notwendig.
3. Die fortwährende Speicherung kann nicht damit
begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung
einer Ersatzkarte erfolgen kann.”(siehe Website Sozialgericht Berlin)