Der Vorstandssprecher der Ärztegenossenschaft Nord eG, Dr. Klaus Bittmann, spricht über die Wünsche der Ärzteschaft an die Regierung. Der Verband der Praxisnetze erhofft sich, in den kommenden Sozialgesetzgebungsverfahren die Möglichkeit zu bekommen, selbst medizinische Versorgungszentren gründen zu können. Die Ärztegenossenschaft hat entsprechende Anträge selbst gestellt und zusammen mit der Medi-Geno unterstützt. Insbesondere zertifizierte Netze, die bei den KVen nach § 87 B anerkannt sind, sollen die Möglichkeit haben, MVZs gründen zu dürfen. Es ist wichtig, dass die Praxisnetze nicht nur den Aufforderungen zu mehr Professionalität folgen, sondern dass sie es auch in ihrer Struktur erreichen, die regionale Versorgung aktiv mitbetreiben zu können. Eine finanzielle Förderung ist hierbei sicherlich zwingend notwendig.
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Doppelter Festzuschuss bei Zahnersatz
Auch wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, muss sich nicht mit Zahnlücken präsentieren. Doch die Härtefallregelung bei Zahnersatz, die unter Umständen unterstützend eingreift, ist nicht allen Betroffenen bekannt.
Wie es geht und für wen die Härtefallregelung gilt
Seit 2005 existiert der Festzuschuss zum Zahnersatz bei allen gesetzlichen Krankenkassen: Wer eine Brücke, Krone oder erweiterten Zahnersatz benötigt, erhält einen Festzuschuss, der etwa die Hälfte aller Kosten einer Regelleistung abdeckt. Die übrigen 50% müssen in Eigenleistung vom Patienten bezahlt werden.
Unter einer Regelleistung verstehen die gesetzlichen Krankenkassen, dass eine bewährte und brauchbare Zahnprothese finanziert wird. Weil diese Lösung aber auch kosteneffizient sein muss, erfüllt sie meist nicht alle ästhetischen Ansprüche. Doch damit lässt es sich meist leben Auch eine Zahnzusatzversicherung für wenige Euro im Monat hilft, eventuelle Finanzierungslücken abzudecken.
Für wen auch die verbleibenden 50% der Regelversorgung eine unzumutbare finanzielle Härte darstellen, dem gewähren die Krankenkassen nun den doppelten Festzuschuss.
Dazu erstellt der gewählte Zahnarzt zunächst einen „Heil- und Kostenplan“, einen Kostenvoranschlag für alle notwendigen Maßnahmen der Zahnsanierung. Diese Unterlagen reicht der Patient anschließend bei seiner Krankenversicherung ein. Wer ein Einkommen unter einer festgelegten Mindestgrenze nachweisen kann, belegt dies parallel mit der Eingabe des Heilkostenplans. Die Krankenkasse prüft dann, ob die Härtefallregelung oder die „gleitende Härtefallregelung“ greifen.
Einkommensgrenzen und „gleitende Härtefallregelung“
Um dies zu bestimmen, gelten für das Jahr 2014 beispielsweise folgende monatliche Brutto-Einkommensgrenzen. Anspruch auf doppelten Festkostenzuschuss haben
– Alleinstehende, die unter 1.106,00 Euro verdienen,
– Mitglieder eines Zweipersonenhaushalts mit einem gemeinsamen Einkommen unter 1.520,75 Euro,
– Mitglieder eines Dreipersonenhaushalts mit einem Einkommen unter 1.797,25 Euro und
– Patienten mit drei Angehörigen und einem Gesamteinkommen unter 2.073,75 Euro.
Für jede weitere Person im Haushalt steigt der Betrag des Mindest-Gesamteinkommens um knapp 300 Euro.
Selbstverständlich wird das Einkommen von der Krankenkasse geprüft. Liegt das Einkommen nur minimal über den angegebenen Grenzen, wird eventuell eine Zwischenlösung mit einem einfachen, aber erhöhten Festzuschuss vorgeschlagen. Im Leistungskatalog der Krankenversicherung wird dies Variante „Gleitende Härtefallregelung“ genannt.
Viele Selbständige in der Start-Up-Phase und Berufsanfänger haben kein regelmäßiges Monatseinkommen. Hier zählt das Durchschnitts-Bruttoeinkommen, das über einen längeren Zeitraum hinweg ermittelt wird.
Für jede Zahnersatzversorgung muss die Härtefallregelung gegebenenfalls neu beantragt, der Anspruch darauf jeweils neu dokumentiert werden.
Optimale Versorgung
Wer einen qualitativ über die Regelversorgung hinausgehenden Zahnersatz wählt, hat ebenfalls Anspruch auf den doppelten Festkostenzuschuss, wenn er mit 50% Zuzahlung unzumutbar belastet würde. Eine Zahnzusatzversicherung für wenige Euro im Monat kann in diesem Falle eventuelle Differenzen zu einer höherwertigen Sanierungsmaßnahme abdecken.
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