Versorgung mit Vierfach-Grippeimpfstoff im Nordosten – Beschwerde von Pharmaunternehmen zurückgewiesen

“Wir begrüßen den Beschluss des Landessozialgerichts Hessen. Die AOK Nordost hat federführend für die GKV gemeinsam mit den Apothekerverbänden genau das getan, was der Aufgabe aller Akteure in der Selbstverwaltung entspricht: Eine gute Versorgung zum wirtschaftlichen Preis zu organisieren“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Mitglied der Geschäftsleitung der AOK Nordost.

Das LSG legte in seinem Beschluss dar, dass die Grippeimpfstoffvereinbarung der AOK Nordost über den Vierfachimpfstoff keine rechtliche Beschränkung des Anbieterkreises darstellt. Somit sei auch keine lenkende Wirkung in Richtung auf ein Pharmaunternehmen gegeben. Zudem sei es ausdrücklich zulässig, mit den Apothekerverbänden einen festen Abgabepreis für Grippeimpfstoffe zu vereinbaren. Es sei allen Pharmaunternehmen frei gestellt, ihre tetravalenten Grippeimpfstoffe durch entsprechende Preisgestaltung konkurrenzfähig zu machen, betont das LSG.

„Es ist ein normaler marktwirtschaftlicher Mechanismus, dass das teurere Produkt nicht oder weniger stark nachgefragt wird. Die Pharmaunternehmen können durch Anpassung ihres Abgabepreises jederzeit ihre Chance auf Teilnahme am Marktgeschehen nutzen“, so Stefanie Stoff-Ahnis.

Das LSG hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass Kassen und Apothekerverbänden als Akteuren der Selbstverwaltung auf der Grundlage des § 129 Abs. 5 SGB V eine weitgehende Regelungskompetenz zukommt. Kassen und Apothekerverbände dürfen somit weiterhin die wirtschaftliche Versorgung mit Arzneimitteln auf Landesebene gestalten.

Pressemitteilung der AOK Norsost

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