Verpflichtende Angaben: Das Impressum

Powerknopf eines MacBooks

Eine eigene Webseite gehört mittlerweile zu den Standard Marketing Instrumenten bei einer Existenzgründung – auch wenn das bei Ärzten und Therapeuten noch nicht so ganz angekommen ist.

Seit ein paar Jahren muss aber jede geschäftsmässig betriebene Webseite (ja, auch medizinische Dienstleistungen sind ein “Geschäft”) eine so genannte “Anbieterkennzeichnung” enthalten. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist das das “Impressum” und das Ganze ist auch vergleichbar mit einem Impressum in einer Zeitung.

Was dabei alles anzugeben ist, bestimmt das Telemediengesetz (TMG). Für journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte gilt zusätzlich der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV). Beide haben das Teledienstegesetz (TDG) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) abgelöst. Je nach Beruf oder Gesellschaftsform müssen Homepagebetreiber dabei höchst unterschiedliche Angaben machen – und Ärzte, Therapeuten und Heilpraktiker sowieso…

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