(NORDWEST) Noch ein paar Bilder und die ersten Beiträge des Junge Pflege Kongresses sind nun online. (Zi)
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SPD fordert Pflegekammer in Niedersachsen
(HANNOVER) Gestern haben wir berichtet, dass die GRÜNEN sich für eine Pflegekammer in Niedersachsen engagieren – und fast zur gleichen Zeit bringt die SPD auch einen Antrag zur Gründung einer Pflegekammer in Niedersachsen ein. Die SPD hat sich lange und intensiv mit der Einführung einer Pflegekammer befasst und gegen alle Widerstände aus anderen Organisationen nun […]
Muster-Auftragsverarbeitungs-Vertrag für das Gesundheitswesen auf die Datenschutz-Grundverordnung angepasst
Im Rahmen einer Zusammenarbeit haben fünf Verbände aus dem Gesundheitswesen gemeinsam die bisherigen Empfehlungen zur Datenverarbeitung im Auftrag an die aktuellen, durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung veränderten rechtlichen Anforderungen angepasst. Zusätzlich wurde ein Hinweis-Papier zum Umgang mit bereits bestehenden Datenverarbeitungs-Verträgen erstellt. Mit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 24. Mai 2016 und deren Wirksamwerden am 25. Mai 2018 gelten ab diesem Datum hinsichtlich der Auftragsverarbeitung (AV) die Regelungen der DS-GVO unmittelbar in Deutschland. Diese lösen die nationalen Regelungen für die Datenverarbeitung im Auftrag ab. Auch die Anforderungen an die datenschutzrechtlichen Inhalte von Auftragsverarbeitungs-Verträgen (AV-Verträgen) wurden im Rahmen der DS-GVO festgelegt. Diese entsprechen weitestgehend dem jetzigen deutschen Recht, jedoch gibt es Abweichungen, die bei zukünftigen Vertragsabschlüssen zu beachten sind. Beispielsweise werden neben begrifflichen Änderungen die Anforderungen an die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, an die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie an die Unterstützung des Auftraggebers (neu „Verantwortlichen“) durch den Auftragnehmer (neu „Auftragsverarbeiter“) geändert bzw. spezifiziert. „Die Regelungen der DS-GVO gelten nicht nur für zukünftige Vertragsabschlüsse, sondern auch für alle schon vorhandenen und noch laufenden Verträge. Das bedeutet, dass die verschiedenen Gesundheitseinrichtungen, wie Arztpraxen und Krankenhäuser, die Verträge, die sie mit ihren Dienstleistern abgeschlossen haben, auf ihre Konformität mit den Anforderungen der DS-GVO überprüfen sollten und gegebenenfalls die Verträge abändern müssen. In diesem Kontext fungieren die Leistungserbringer als Dateninhaber und müssen sich im Klaren sein, dass sie bei Nicht-Einhaltung der datenschutzrechtlichen Standards unbeschränkt haftbar gemacht werden können. Deshalb haben wir uns gemeinsam mit DKG, BvD, GMDS und GDD zusammengesetzt und eine Hilfestellung für unsere Kunden erarbeitet“, erläutert Katrin Keller, zuständiger Vorstand für Datenschutz und IT-Sicherheit im bvitg. Für ihr umfassendes Werk haben die Verbände hierzu einen kommentierten Muster-AV-Vertrag entworfen, der auf die besonderen Belange des Gesundheitswesens eingeht: „Der Mustervertrag hilft den Datenschutzbeauftragten aller beteiligten Unternehmen – in Arztpraxen, Krankenhäusern und bei IT-Herstellern – eine rechtssichere Datenverarbeitung zu bewerkstelligen“, erklärt Nikolaus Schrenk, Vorstand des BvD. DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum begrüßt die gemeinsam erarbeitete Fassung: „Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung“, so Baum. Für die Krankenhäuser sei der aktualisierte Mustervertrag eine große Hilfestellung, um das Thema Datenschutz im Gesundheitswesen so weit wie möglich sicher und praxisgerecht umzusetzen. Den Muster-Vertragstext finden Sie unter: http://ds-gvo.gesundheitsdatenschutz.org/html/adv-vertrag.php Alles rund um den Umgang mit Altverträgen erhalten Sie unter: http://ds-gvo.gesundheitsdatenschutz.org/html/adv_altvertraege.php Pressemitteilung des Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V.
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Rekordausgaben für Arzneimittel in 2016 – KKH stellt Kostenanstieg von vier Prozent fest
Die Arzneimittelausgaben haben im Jahr 2016 ein Rekordniveau erreicht. Rund 840 Millionen Euro hat die KKH Kaufmännische Krankenkasse für die Versorgung ihrer Versicherten mit Medikamenten aus öffentlichen Apotheken aufgewendet. Damit lagen die Kosten vier Prozent je Versicherten über den Ausgaben von 2015, obwohl nur 0,7 Prozent mehr Rezepte abgegeben wurden. Demzufolge wurden mehr hochpreisige Arzneimittel verschrieben als 2015. „Die Kostenspirale geht weiter nach oben. Deshalb muss das geplante Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung hier gegensteuern“, erklärt Ingo Kailuweit, Vorstandsvorsitzender der KKH Kaufmännische Krankenkasse. Der Bundestag soll noch im Februar über entsprechende Maßnahmen entscheiden. „Das Ergebnis der Verhandlungen mit den Pharmafirmen über die Preise von neuen Medikamenten muss rückwirkend vom Tag der Zulassung an gelten“, fordert Kailuweit. „Gleichzeitig muss diese Regelung für alle neuen Arzneimittel möglich sein – nicht erst ab einer Umsatzschwelle von 250 Millionen Euro, wie es aktuell geplant ist. Ansonsten werden wir den Mondpreisen einiger Pharmafirmen weiter nichts entgegensetzen können“, befürchtet der KKH-Chef. Außerdem bestehe die Gefahr, dass mit dem Gesetz auch die Vertrags- und Gestaltungsspielräume der Krankenkassen wieder zurückgeschraubt werden. So sollen unter anderem die Ausschreibungsoptionen bei Krebsmedikamenten, den Zytostatika, und bei Impfstoffen verboten werden. „Was ist das für ein Signal? Dort, wo Krankenkassen im Sinne der Patienten für höhere Qualitätsstandards und im Sinne der Beitragszahler für mehr Effizienz sorgen könnten, werden ihnen die Instrumente aus der Hand genommen“, kritisiert der Kassenchef. Pressemitteilung der KKH
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