Der Approbationsentzug

Gem. § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich u.a. nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, Unwürdigkeit iSd BÄO … Continue reading

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