Kläger erhebt Verzögerungsrüge beim Sozialgericht Düsseldorf
DÜSSELDORF/SOLINGEN – Das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ machte es möglich: beim Sozialgericht Düsseldorf ist im bundesweit ersten Gerichtsverfahren gegen die elektronische Gesundheitskarte (EGK) eine Verzögerungsrüge des Klägers eingegangen.
Ein Versicherter bei der in Solingen ansässigen ‚Bergischen Krankenkasse’ klagt gegen seine Krankenkasse, mit dem Ziel, auch ohne die EGK weiterhin medizinische Leistungen zu erhalten. Wie sein Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Jan Kuhlmann (Karlsruhe) mitteilt, hat der Kläger seine Klage mit der Befürchtung begründet, dass die EGK Teil einer neuen Informatikstruktur im Gesundheitswesen ist, und seine Gesundheitsdaten in diesem System gespeichert und übertragen werden: „Insofern sieht er seinen Datenschutz gefährdet, wobei er sich mit dieser Befürchtung auf Fachleute aus Informatik und Datenschutz beruft.“
Um mit seiner Klage Erfolg zu haben, müsse der Kläger sein Verfahren über zwei Instanzen zum Bundesverfassungsgericht bringen, erläutert Kuhlmann. Sein erster Gerichtstermin vor dem Düsseldorfer Sozialgericht habe vor mehr als anderthalb Jahren, am 26. August 2010, stattgefunden, seitdem warte er auf die mündliche Verhandlung.
Die jetzt erhobene Verzögerungsrüge begründet der Kläger damit, dass nach Gesetzeslage die Krankenkassen gezwungen sind, bis Ende 2012 70 Prozent der Versicherten mit der neuen EGK zu versorgen. Es könne also sein, dass 2013 die Umstellung der Arztpraxen abgeschlossen und die Behandlung mit der alten Krankenversicherungskarte nicht mehr möglich sei: „Um bis dahin beim Verfassungsgericht anzukommen, muss das Verfahren der ersten Instanz – also beim Sozialgericht Düsseldorf – Mitte 2012 abgeschlossen werden.“
Umfangreiche Schriftsätze lägen dem Sozialgericht Düsseldorf vor und „ausgewiesene Fachleute als Zeugen gegen die elektronische Gesundheitskarte sind seit langem benannt“,untermauern der Kläger und sein Rechtsbeistand die Dringlichkeit ihres Begehrens nach Fortsetzung des Verfahrens.
ViSdP: RA Jan Kuhlmann, Oberwaldstraße 7, 76227 Karlsruhe