Zugegeben, über Geschmack lässt sich nicht streiten. Doch die Arzt-Homepages, die mir so Tag für Tag begegnen, stimmen mich zuversichtlich, dass sich auf diesem Gebiet in den vergangenen Jahren viel zum Positiven entwickelt hat. Selten geworden sind Websites, die keinen Zentimeter Freiraum lassen, bei denen es überall blinkt und den User staunend vor einer unübersichtlichen Seite zurückschrecken lassen. Auch sind Seiten rar geworden, auf denen man vergeblich nach der Praxisanschrift oder gar einer Telefonnummer sucht, unter der man einen Termin vereinbaren kann – eigentlich grundlegende Informationen, die nicht nur aus rechtlicher Sicht mehr als sinnvoll sind, wenn man denn mit seiner Praxis-Homepage neue Patienten erreichen möchte.
Häufig wird dem User nun die Kontaktaufnahme mittels eines Kontaktformulars einfach gemacht. Das kann, wie ich finde, eine durchaus sinnvolle und seviceorientierte Ergänzung einer Website darstellen. Doch Obacht, auch bei Kontaktformularen müssen Kleinigkeiten beachtet werden, um dem Telemediengesetz (TMG) zu genügen. Das TMG gilt für alle gewerblichen Internetseiten und somit auch für medizinische Websites. Neben den Informationspflichten des Anbieters (Impressumspflicht) ist ein weiterer wesentlicher Aspekt der gestärkte Datenschutz. Demnach hat der Anbieter „den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten (…) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.“
Die Datenschutzerklärung muss umfassend darlegen, welche Daten wie lange und zu welchem Zweck gespeichert werden. Und der User muss dies nachweislich lesen, zum Beispiel, indem auf dem Kontaktformular über dem Knopf „abschicken“ noch eine Klickbox mit einer entsprechenden Bestätigung steht. Dieses nachweisliche zur Kenntnis nehmen der Datenschutzerklärung durch den User fehlt bei vielen Websites. So ist dies auch eine der häufigsten „Beanstandungen“ unserer Gutachter beim Zertifizierungsverfahren gesundheitsbezogener Websites, die zum Glück leicht behoben werden kann.
Und das ist dann keine Frage des guten Geschmacks, sondern gesetzliche Vorgabe.