(HILDESHEIM) Das Leben ist eines der Härtesten – vor allem für Vegetarier in Hildesheim. Oder anders – Salat ist Salat, mithin die Basissubstanz für Fleischverweigerer und somit per se vegetarisch, egal, was damit gemacht wird. (Zi)
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Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen beschließt Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises
Mit knapper Mehrheit hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) am 14.09.2016 die Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) in Hessen beschlossen. Bei 17 Gegenstimmen und 15 Enthaltungen sprachen sich 23 Delegierte für den Beitritt der LÄKH zum Rahmenvertrag der Bundesärztekammer zur Herausgabe des eHBA aus. Der Entscheidung waren lebhafte Diskussionen vorausgegangen, in denen erhebliche Bedenken gegenüber der Einführung des Ausweises geäußert wurden. Aus Datenschutzgründen hatte sich die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen bereits 2008 gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und gegen die Unterzeichnung des Rahmenvertrags zur Herausgabe des elektronischen Heilberufsausweises entschieden. Damit ist die LÄKH bis heute die einzige Kammer bundesweit, die den Vertrag noch nicht unterzeichnet hat. Hessischen Ärztinnen und Ärzten war es bislang nicht möglich, den nötigen Antrag auf einen eHBA zu stellen, obwohl das hessische Heilberufsgesetz die Kammer zur Ausgabe verpflichtet. Mit dem zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen E-Health-Gesetz drängt der Gesetzgeber nun auf eine zügige Einführung des eHBA, um die erste Anwendung in der Telematikinfrastruktur, den qualifiziert signierten elektronischen Arztbrief zu ermöglichen. Die Anwendung soll gefördert werden, die Nichteinhaltung von Fristen dagegen mit Einbußen oder Sanktionen belegt werden. Um hessische Ärztinnen und Ärzte nicht zu benachteiligen und ihnen die Nutzung des eHBA zu ermöglichen, sah die Mehrheit der Delegierten trotz weiter bestehender Datenschutzbedenken die Notwendigkeit der Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises. Die Landesärztekammer Hessen wird innerhalb der nächsten Monate sicherstellen, dass hessische Ärztinnen und Ärzte möglichst bereits im Dezember einen eHBA bestellen können. Pressemitteilung der Landesärztekammer Hessen
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Entlassrezept: Mehr Klarheit für Apotheken bei Versorgung von Patienten nach Klinikaufenthalt
Eine neue vertragliche Regelung zwischen Apothekern und Krankenkassen schafft Abhilfe, um bislang offene Fragen bei der Einlösung von Entlassrezepten aus Krankenhäusern zu beantworten. Klarheit herrscht nun beispielsweise darüber, welche Packungsgröße des verordneten Arzneimittels abgegeben werden soll und welche fehlenden Angaben von der Apotheke auf dem Entlassrezept ergänzt werden können. Auf entsprechende „Ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V“ haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) mit Wirkung seit dem 1. Mai 2018 geeinigt. Im Einzelnen heißt das, dass bei den rosa Rezepten mit dem Aufdruck „Entlassmanagement“ nun jede Packung bis zum kleinsten definierten Packungsgrößenkennzeichen abgegeben werden kann. Apotheken können das für die Abrechnung wichtige Kennzeichen „4“ im Statusfeld auf dem Rezept selbständig ergänzen. Auch bei vielen anderen kleinen Korrekturen kann künftig auf eine Rücksprache mit Krankenhausärzten verzichtet werden, die wegen des Schichtbetriebs oft nur schwer telefonisch zu erreichen sind. „Die Einführung des Entlassrezepts im vorigen Jahr war ein Schritt hin zu einer besseren Arzneimittelversorgung von Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden“, sagt Thomas Dittrich, Mitglied des Geschäftsführenden DAV-Vorstands. „Allerdings war das Instrument leider in einigen Punkten nicht wirklich alltagstauglich. Mit dem neuen Vertrag gibt es nun klare Regeln und vor allem bürokratische Entlastung für die Apotheken. Es kann ja nicht sein, dass eine Apotheke einen Patienten wieder in die Klinik zurückschicken muss, weil zum Beispiel eine Ziffer auf dem Vordruck fehlt und der betreffende Arzt gerade telefonisch nicht erreichbar ist.“ Dittrich weiter: „In jüngster Zeit waren Verhandlungen mit den Krankenkassen oft schwierig. Aber dieser Vertrag zeigt, dass gute Kompromisse, die an erster Stelle den Patienten helfen, möglich sind.“ Zum Hintergrund: Seit dem 1. Oktober 2017 können Klinikärzte ihren Patienten ein Rezept ausstellen, das die Anschlussversorgung mit Medikamenten für die ersten Tage nach der Klinik sichert. Allerdings waren dabei formale Fragen offen geblieben. Neben dem Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband hat der DAV deshalb zum 1. Mai 2018 auch eine darüber hinausgehende Vereinbarung mit dem Ersatzkassenverband vdek geschlossen. Er sieht eine Friedenspflicht rückwirkend zum 1. Oktober 2017 vor, die Apotheker bei bestimmten Fehlern im Rezept vor Honorarstreichungen („Retaxationen“) schützen. Pressemitteilung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – Bundesapothekerkammer – Deutscher Apothekerverband e. V.
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13. GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS fordert Digitalisierungsinitiative
13. GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS fordert Digitalisierungsinitiative im Interesse der Patienten – Rekordbeteiligung beim zentralen Branchentreffen in Hamburg Mit der Forderung nach einer Digitalisierungsinitiative im Interesse der Patienten ist der 13. GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS am Donnerstag (21. September) in Hamburg zu Ende gegangen. Das zentrale … Read more →
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